Urteil
IV ZR 26/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einreichung und Zustellung einer Klageschrift hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB nur, wenn die Zustellung den Formerfordernissen genügt oder der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt wird.
• Ein Beglaubigungsvermerk muss sich unzweideutig auf das gesamte zuzustellende Schriftstück erstrecken; er kann auf der ersten Seite stehen, sofern daraus klar hervorgeht, dass die Beglaubigung das gesamte Dokument umfasst.
• Wird eine einfache Abschrift der Klageschrift zugeleitet und entspricht sie inhaltlich der Urschrift, kann nach § 189 ZPO der Mangel der fehlenden beglaubigten Abschrift geheilt werden, so dass die Hemmung der Verjährung eintritt.
Entscheidungsgründe
Verjährungshemmung durch Klageerhebung trotz mangelhafter Beglaubigung bei Heilung nach §189 ZPO • Die Einreichung und Zustellung einer Klageschrift hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB nur, wenn die Zustellung den Formerfordernissen genügt oder der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt wird. • Ein Beglaubigungsvermerk muss sich unzweideutig auf das gesamte zuzustellende Schriftstück erstrecken; er kann auf der ersten Seite stehen, sofern daraus klar hervorgeht, dass die Beglaubigung das gesamte Dokument umfasst. • Wird eine einfache Abschrift der Klageschrift zugeleitet und entspricht sie inhaltlich der Urschrift, kann nach § 189 ZPO der Mangel der fehlenden beglaubigten Abschrift geheilt werden, so dass die Hemmung der Verjährung eintritt. Die Klägerin begehrte Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass ihrer im Oktober 2010 verstorbenen Mutter gegen den als Alleinerben eingesetzten Beklagten. Die Klägerin reichte am 30. Dezember 2013 eine Klageschrift ein; dem Beklagten wurde am 15. Januar 2014 eine Kopie zugestellt. Auf der ersten Seite der siebenseitigen Klageschrift befand sich ein Stempel mit der Aufschrift "Beglaubigt zwecks Zustellung" und die Unterschrift des Rechtsanwalts; weitere Beglaubigungsvermerke fehlten. Der Beklagte rügte Verjährung, da die Zustellung keine wirksame beglaubigte Abschrift gewesen sei. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. Der Beklagte verstarb während des Verfahrens und sein Erbe ist nun beklagt. • Die Revision war zulässig und wurde in der Sache geprüft; die Prozessvollmacht der Klägerin stand der Vertretung durch ihren Anwalt entgegenstehend nicht entgegen (§§84,87 ZPO). • Für die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§204 Abs.1 Nr.1 BGB) ist grundsätzlich die Zustellung einer in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift erforderlich (§§166,253 ZPO). • Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die zugestellte Abschrift formell nicht die Anforderungen einer wirksamen Beglaubigung erfüllte, weil der Vermerk nicht eindeutig das gesamte Schriftstück bezeichnete. • Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist ein Beglaubigungsvermerk nicht zwingend auf der letzten Seite anzubringen; er reicht auch an anderer Stelle aus, wenn unzweifelhaft ersichtlich ist, dass sich die Bestätigung auf das gesamte Dokument erstreckt. • Der hier angebrachte Vermerk auf der ersten Seite war jedoch inhaltlich unklar und bezog sich nicht hinreichend auf die gesamte Klageschrift, sodass die Beglaubigung formell mangelhaft war. • Der Zustellungsmangel ist aber nach §189 ZPO heilbar, wenn dem Adressaten eine einfache Abschrift zugegangen ist, die der Urschrift entspricht; Zweck der Vorschrift ist die Wirksamkeit der Zustellung, wenn der Zustellungszweck erreicht wurde. • Da die einfache Abschrift dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist und dieser nicht vorgetragen hat, dass sie unwahr oder unvollständig sei, ist die Heilung des Zustellungsfehlers anzunehmen und damit die Verjährungshemmung eingetreten (§§167 ZPO, 204 BGB i.V.m. §189 ZPO). • Weil die Vorinstanzen keine Feststellungen zu den nicht verjährten Ansprüchen getroffen haben, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Verjährungseinrede des Beklagten konnte nicht durchgreifen, weil die Klageerhebung die Verjährung hemmte; der ursprünglich formell mangelhafte Beglaubigungsvermerk wurde durch die tatsächliche Zustellung einer richtigen einfachen Abschrift gemäß § 189 ZPO geheilt. Die Hemmung der Verjährung trat damit bereits mit Einreichung der Klageschrift ein (§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB i.V.m. § 167 ZPO). Das Berufungsgericht hat nun festzustellen und zu entscheiden, in welchem Umfang die Ansprüche der Klägerin bestehen und nicht verjährt sind; über die Kostenentscheidung hat das Berufungsgericht erneut zu befinden.