Beschluss
XII ZB 185/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906a Abs.1 Satz1 Nr.4 BGB setzt voraus, dass zuvor ernsthaft, mit angemessenem Zeitaufwand und ohne unzulässigen Druck versucht wurde, den Betreuten zu überzeugen; das Gericht hat das Vorliegen dieses Überzeugungsversuchs in der Entscheidung prüfbar darzulegen.
• Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Zwangsmaßnahme kann dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse verschaffen, weil solche Anordnungen schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen (§ 62 Abs.1, Abs.2 Nr.1 FamFG).
• Fehlende oder pauschale Darlegungen zum Überzeugungsversuch führen zur Verletzung der Rechte des Betroffenen und rechtfertigen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Darlegung des Überzeugungsversuchs bei Genehmigung ärztlicher Zwangsbehandlung • Die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906a Abs.1 Satz1 Nr.4 BGB setzt voraus, dass zuvor ernsthaft, mit angemessenem Zeitaufwand und ohne unzulässigen Druck versucht wurde, den Betreuten zu überzeugen; das Gericht hat das Vorliegen dieses Überzeugungsversuchs in der Entscheidung prüfbar darzulegen. • Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Zwangsmaßnahme kann dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse verschaffen, weil solche Anordnungen schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen (§ 62 Abs.1, Abs.2 Nr.1 FamFG). • Fehlende oder pauschale Darlegungen zum Überzeugungsversuch führen zur Verletzung der Rechte des Betroffenen und rechtfertigen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Der Betroffene war seit dem 3. Dezember 2016 öffentlich-rechtlich untergebracht, nachdem er sich bei der Räumung seines Behelfsdomizils aggressiv verhielt. Ein fachpsychiatrisches Gutachten stellte eine paranoid-wahnhafte Störung mit florider psychotischer Symptomatik und Handlungsrelevanz fest. Die Betreuerin beantragte die weitere Unterbringung und die Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsbehandlung mit einem konkret benannten Medikament. Das Amtsgericht genehmigte am 17. Februar 2017 die Unterbringung für zwölf Wochen und die Zwangsbehandlung für annähernd sechs Wochen; das Landgericht bestätigte diese Entscheidungen auf Beschwerde des Betroffenen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrte der Betroffene die Feststellung, dass die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme rechtswidrig war; die Maßnahme war zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs.3 Satz1 Nr.2 FamFG statthaft und begründet im Sinne von § 62 Abs.1 FamFG, weil die Entscheidungen den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. • Erfordernis des Überzeugungsversuchs: Nach § 1906a Abs.1 Satz1 Nr.4 BGB ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit notwendigem Zeitaufwand und ohne unzulässigen Druck versucht wurde, den Betreuten von der Maßnahme zu überzeugen; das Gericht muss das Vorliegen dieses Versuchs in jeder Einzelfallentscheidung nachvollziehbar darlegen. • Fehlende Darlegung in den Vorinstanzen: Das Landgericht äußerte sich gar nicht zum Überzeugungsversuch, das Amtsgericht brachte nur eine pauschale und nicht konkretisierte Angabe, dass ein Versuch erfolgt sei. Diese Darstellungen genügen nicht den Anforderungen an eine überprüfbare Entscheidung. • Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit: Das berechtigte Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist gegeben, weil gerichtliche Anordnungen freiheitsentziehender Maßnahmen und die Genehmigung ärztlicher Zwangsbehandlung schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen (§ 62 Abs.2 Nr.1 FamFG). • Entscheidungssatz: Aufgrund der unzureichenden Darlegung des erforderlichen Überzeugungsversuchs haben Amtsgericht und Landgericht den Betroffenen in seinen Rechten verletzt; daher ist festzustellen, dass die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme rechtswidrig war. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festgestellt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts Dresden vom 17.02.2017 und des Landgerichts Dresden vom 15.03.2017 ihn in seinen Rechten verletzt haben, soweit sie die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme betreffen. Die Instanzgerichte haben den gesetzlich geforderten und in der Entscheidung nachvollziehbar darzulegenden Überzeugungsversuch gemäß § 1906a Abs.1 Satz1 Nr.4 BGB nicht ausreichend festgestellt; deshalb ist die Genehmigung als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Betroffene hat daher hinsichtlich der Genehmigung der Zwangsbehandlung obsiegt, weil die verfahrensrechtliche Schutzvoraussetzung nicht erfüllt und nicht dokumentiert wurde. Die Feststellungsmöglichkeit nach § 62 FamFG ist gegeben, weil es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt; die Rechtsbeschwerde ist kostenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.