Entscheidung
VII ZR 116/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140917BVIIZR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140917BVIIZR116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 116/15 vom 14. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten zur Klageforderung und auf die den Kostenvorschussanspruch umfassenden Widerklageanträge wirksam beschränkt. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 wird inso- weit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkt zuge- lassene Revision hinausgeht. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal- ten. Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde/unzulässige Revision: 2.892.403,20 € Gegenstandswert für die zugelassene Revision: bis 3.200.000 € - 3 - Gründe: Die Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als teilweise unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat kei- nen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, die Revision ausschließlich für die Frage zugelassen, ob ein Kostenvor- schussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB bereits im Erfüllungsstadium geltend gemacht werden kann. a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zuge- lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be- deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Ge- samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischen- urteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14, BauR 2015, 1515 Rn. 12 f. = NZBau 2015, 477). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Revision auch auf eine zur Aufrechnung gestellte Forderung beschränkt werden kann (Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NZBau 2010, 105 Rn. 5). b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision formulierte Frage betrifft ausschließlich die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen die Kla- geforderung sowie die auf den Kostenvorschuss gerichteten Widerklageanträge 1 2 3 4 5 - 4 - der Beklagten. Damit ist die Zulassung der Revision wirksam auf diese Teile des Streitstoffs beschränkt. 2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vorsorglich von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2014 - 7 O 6/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2015 - I-23 U 91/14 - 6