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Beschluss

3 StR 412/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Tätigkeit des Unterweisens oder Sich-Unterweisen-Lassens nach § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist strafbar; ein erfolgreicher Ausbildungserfolg ist nicht erforderlich. • Ein kommunikativer Akt der Unterrichtung kann auch über Internet‑Chats erfolgen und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung. • Für die Auslegung von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sind Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sowie die Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die Vorschrift ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 5 StGB vergleichbar.
Entscheidungsgründe
Unterweisung in Herstellung von Sprengstoffen durch Internetkontakt erfüllt § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB • Die bloße Tätigkeit des Unterweisens oder Sich-Unterweisen-Lassens nach § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist strafbar; ein erfolgreicher Ausbildungserfolg ist nicht erforderlich. • Ein kommunikativer Akt der Unterrichtung kann auch über Internet‑Chats erfolgen und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung. • Für die Auslegung von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sind Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sowie die Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die Vorschrift ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 5 StGB vergleichbar. Der Angeklagte, zur Tatzeit 16 Jahre alt und in Köln wohnhaft, hatte sich im Sommer 2016 über das Internet radikalisiert und stand per Chat mit einer dem IS nahestehenden Person (B.) in intensivem Kontakt. Er war entschlossen, einen Terroranschlag in Deutschland zu verüben und fertigte ein Bekennerschreiben an. Ab dem 15. September 2016 empfing er von B. Anleitungen zum Bau einer Bombe und zur Beschaffung der erforderlichen Utensilien. Am 18. September 2016 ließ er sich per Chat konkret in der Herstellung einer Bombe unterweisen; B. gab konkrete Hinweise zu Materialien und Beschaffungswegen und bot an, die Materialien bereitzustellen, um die Zusammensetzung zu erklären. Bevor die Unterweisung vollständig abgeschlossen werden konnte, wurden die Planungen entdeckt und der Angeklagte festgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und traf eine Einziehungsentscheidung. • Feststellungen: Der Angeklagte verfolgte aus radikal‑islamistischer Motivation die Absicht, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; die entscheidenden Tatumstände sind rechtsfehlerfrei festgestellt worden. • Rechtliche Qualifikation: Die Jugendkammer hat zu Recht angenommen, dass die Unterweisung in der Herstellung von Sprengstoffen den Tatbestand des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. • Auslegung des Tatbestands: "Unterweisen" und "sich unterweisen lassen" sind als Tätigkeitsbegriffe zu verstehen; es kommt auf die Unterweisungshandlung an, nicht auf einen nachfolgenden Erfolg des Lernens. • Kommunikativer Akt über Internet: Ein kommunikativer Akt kann auch über Internetforen oder Chats erfolgen und genügt für die Tatbestandsverwirklichung, sofern er gezielt Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. • Kein Erfordernis eines Unterrichtserfolgs: Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Unterwiesene die Fertigkeiten tatsächlich beherrscht oder unmittelbar zur Tat ausführt; eine bloße Unterweisungstätigkeit genügt. • Systematik und Gesetzeszweck: Ein Vergleich mit § 87 Abs. 1 Nr. 5 StGB und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber gerade auch auf die strafbare Ausbildung/Tätigkeit abzielte, unabhängig von einem abgeschlossenen Ausbildungserfolg. • Sprachlicher und historischer Auslegungsgedanke: Wortlaut, Systematik und gesetzgeberische Intention stützen die Auslegung, dass Teilerfolge oder ein späterer Einsatz des Gelernten ausreichend sind. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bleibt bestehen. Der Senat bestätigt die rechtliche Würdigung, dass das Sich-Unterweisen-Lassen in der Herstellung von Sprengstoffen über Chats den Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ohne dass ein erfolgreicher Ausbildungserfolg nachzuweisen wäre. Maßgeblich war die rechtsfehlerfrei festgestellte konkrete Unterweisungstätigkeit und die ernsthafte Tatentschlossenheit des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.