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Entscheidung

VIII ZR 281/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 281/16 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Die Beklagte be- treibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm sie am 30. September 2012 in Be- trieb. Den mit der Anlage erzeugten Strom speiste sie in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Am Tag der Inbetriebnahme der Anlage hatte die Beklagte ein von der Klägerin übersandtes Formblatt mit An- gaben zu der Anlage ausgefüllt und unterschrieben. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG)". Die unter Ziffer 25 des Formblattes gestellte Frage "Ist der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur unmittelbar nach der Inbetriebsetzung gemeldet worden? (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG)" bejahte die Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift der Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, 1 - 3 - dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorste- hende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromer- zeugungsanlage vor." Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm die Beklagte jedoch erst am 9. April 2015 vor. Die Parteien streiten um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetz- agentur der Vergütungsanspruch der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträger- spezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 592,04 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 8. April 2015 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge für die Jahre 2013 und 2014 insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.367,85 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zusteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei- sungsbegehren weiter. II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 3 4 - 4 - a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu- tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren anhängig sei und es für deren Behandlung nach einheitlichem Maßstab einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedürfe. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgrün- de (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor. b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleich- baren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Be- treiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, ge- mäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehr- betrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.). Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur ver- stoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagen- 5 6 7 - 5 - betreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 31. De- zember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimm- ten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage der Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsan- spruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Wei- se dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsan- spruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegen- halten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.). Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetrei- ber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermitt- lung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich 8 9 - 6 - über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 65 ff.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe stand. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage der Beklagten bei der Bundesnetzagentur deren Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 ge- mäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmit- telwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 592,04 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ge- mäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 gegen- über der Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 3.367,85 € nebst Zinsen bejaht. Vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Denn wie oben (unter II 1 b) bereits erwähnt, ist der Netzbetreiber weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber 10 11 12 - 7 - auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzu- weisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 seien, soweit diesen Vorschriften für den Fall einer unterbliebenen Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetrei- bers gegen den Anlagenbetreiber zu entnehmen sei, insbesondere wegen Ver- stoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Wie im Senatsurteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.) im Einzelnen ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den Fall der Nichtmel- dung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgesehenen Sanktionen inner- halb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten und sind diese Sanktionen daher verfassungsrechtlich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu beanstanden. 13 - 8 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 05.04.2016 - 63 C 117/15 - LG Flensburg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 7 S 28/16 - 14