Entscheidung
X ZR 22/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190917BXZR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190917BXZR22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 22/17 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2015 und aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 wird hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des landge- richtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 250.000 Euro einstweilen eingestellt. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Juli 2015 wegen Ver- letzung der Patentansprüche 1 und 2 des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 209 336 (Klagepatents) u.a. zur Aus- kunft und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu- rückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Be- schwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. Juli 2017 (1 Ni 12/15) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beru- fungsurteil hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Die Klägerin tritt diesem Antrag nicht entgegen. 1 - 3 - II. Auf Antrag der Beklagten ist die Zwangsvollstreckung im beantragten Um- fang einstweilen einzustellen. Hat das Patentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt, ist die Zwangsvoll- streckung auch dann in entsprechender Anwendung der §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Verletzungsver- fahren vom Berufungsgericht bereits entschieden und aufgrund einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 Rn. 7 ff. - Kurz- nachrichten). Meier-Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2015 - 7 O 5234/14 - OLG München, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 U 2748/15 - 2 3