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Leitsatz

I ZR 74/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210917BIZR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZR74.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 74/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kulturchampignons VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 113a Abs. 1; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 76 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 23; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 60 Abs. 1; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 3a; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be- stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem- ber 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug- nisse (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671), von Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 - 2 - betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen? 2. Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und die Kulturcham- pignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind? 3. Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ur- sprungsangabe anzuwenden? 4. Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken? BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 74/16 - OLG Stuttgart LG Ulm - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 4. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle- gung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Orga- nisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be- stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671), von Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- schaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma- chung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parla- - 4 - ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die In- formation der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) folgende Fragen zur Vorabent- scheidung vorgelegt: 1. Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen? 2. Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen in- ländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und die Kulturchampignons erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind? 3. Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorge- schriebene Ursprungsangabe anzuwenden? 4. Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklä- rende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie - 5 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken? - 6 - Gründe: A. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte produziert und vertreibt Kulturchampignons mit der Angabe "Ur- sprung: Deutschland". Der Herstellungsprozess der Champignons erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden für die Dauer von 7 bis 11 Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt. Zweiter Herstellungsschritt ist die über 5 bis 6 Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15 Tagen in den Niederlanden das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Abschnitt wird in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert, wo- bei die Pilze nach 10 bis 11 Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Die Kulturkis- ten werden nach etwa 15 Tagen nach Deutschland transportiert, wo im Betrieb der Beklagten nach etwa 1 bis 5 Tagen die erste Ernte und nach etwa 10 bis 15 Tagen die zweite Ernte der Champignons erfolgt. Die Klägerin hält die Herkunftsbezeichnung der Pilze "Ursprung: Deutschland" ohne zusätzliche Hinweise für irreführend und hat die Beklagte im Dezember 2013 vorgerichtlich abgemahnt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kulturchampignons mit der Angabe "Ursprung: Deutschland" anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin- gen und/oder zu bewerben, wenn wesentliche Produktions- und Wachstums- schritte, das heißt wenn der Herstellungszyklus vor der Ernte, das heißt insbe- sondere a) die Vermischung und champignonspezifische Fermentation der Rohsub- stanzen insbesondere in einer Kompostproduktionseinrichtung 1 2 3 4 - 7 - b) die Pasteurisierung und das Durchwachsen des Substrats mit Mycel c) die Bedeckung der Kompostschicht mit in der Regel Torf und Kalk und d) hierauf die qualitative und quantitative Initiierung der Fruchtkörperbildung nicht in Deutschland stattfinden und der Kompost mit den Pilzen erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte nach Deutschland verbracht wird, ohne da- rauf hinzuweisen, dass ein Teil des Herstellungszyklus im Ausland stattgefun- den hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auch die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen verlangt. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Kläge- rin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Beklagte beantragt, ihre Klageanträge weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, des Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) und des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) sowie des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentschei- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als nicht begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Zwar rufe die Angabe "Ursprung: Deutschland" eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr entnehme, nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in Deutschland stattgefunden. Dies folge schon aus der natürlichen Betrachtungsweise, dass eine Pflanze ihren Standort nicht wechsle. Der Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass es bei unverar- 5 6 7 8 - 8 - beiteten pflanzlichen Lebensmitteln grenzüberschreitende Produktionsprozesse gebe. Selbst für diejenigen Verbraucher, die von grenzüberschreitenden Pro- duktionsprozessen bei Pflanzen wüssten, bedeute der eindeutige Herkunfts- hinweis durch Angabe nur eines Landes, dass das Produkt ausschließlich dort entstanden sei. Dagegen sei der Anteil der Verbraucher, die als Spezialisten über die hier betroffene Produktionsweise informiert seien und die rechtlichen Vorgaben kennten, sehr klein und lauterkeitsrechtlich unerheblich. Diese Irre- führung sei auch marktrelevant, weil der Verkehr beim Kauf von Lebensmitteln auf deren Herkunft in besonderem Maße achte. Ihr komme jedoch aus normati- ven Gründen keine lauterkeitsrechtliche Bedeutung zu. Die Beklagte sei zu der beanstandeten Ursprungsangabe nach dem Unionsrecht verpflichtet, weil da- nach als Ursprungsland pflanzlicher Erzeugnisse das Ernteland anzugeben sei. Besondere Kennzeichnungspflichten bei grenzüberschreitender Produktion se- he das Unionsrecht allein für Fleisch vor, nicht dagegen für die hier betroffenen Lebensmittel. Da die Irreführung unionsrechtlich angeordnet sei, könne sie der Beklagten lauterkeitsrechtlich nicht zur Last gelegt werden. II. Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Beklagten verwendete Ur- sprungsbezeichnung ungeachtet ihres verpflichtenden Charakters gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegen das Irreführungsverbot gemäß des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV verstößt. 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begrün- det, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 9 10 - 9 - 450 - Fressnapf; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung im Dezember 2013 an (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 56 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Beschluss vom 12. Januar 2017 - I ZR 117/15, GRUR 2017, 412 Rn. 44 = WRP 2017, 549 - YouTube-Werbekanal). 2. Die geltend gemachten Ansprüche sind danach begründet, wenn die Beklagte sowohl gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF als auch gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV verstoßen und damit eine nach § 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Die mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 erfolgte Neufassung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 UWG aF; jetzt: § 3a UWG) durch das Zwei- te Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) hat keine materielle Rechtsänderung bewirkt (BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 8 = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht, mwN). Im Jahr 2013 war nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF das In- verkehrbringen von Lebensmitteln und die Werbung hierfür unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung verboten, insbesondere die Verwen- dung zur Täuschung geeigneter Aussagen über Ursprung oder Herkunft. Uni- onsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift war Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 Rn. 12 = WRP 2014, 694 - Himbeer-Vanille-Abenteuer I; Ur- teil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 19 = WRP 2016, 838 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II). 11 12 13 - 10 - In der seit dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassung verbietet § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB dem nach Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortlichen Lebensmittel- unternehmer oder Importeur, Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, LMIV nicht entsprechen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Ursprungsland oder Her- kunftsort nicht irreführend sein. 3. Danach kommt sowohl nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF als auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV die Annahme einer Irreführung in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ruft die von der Beklag- ten beim Inverkehrbringen der Champignons verwendete Angabe "Ursprung: Deutschland" eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr ent- nimmt, nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in Deutschland stattgefunden. Die Revision nimmt diese Feststellungen als ihr günstig hin. 4. Im Streitfall stellt sich zunächst die Frage, ob die Beklagte nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex verpflichtet ist, die von ihr in Verkehr gebrachten Pilze mit der Angabe "Ursprung: Deutschland" zu kennzeichnen. Dies hängt davon ab, ob bei der Anwendung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die zoll- rechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen sind und ob unter den im Streitfall gegebenen Umständen das Ernteland als Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex gilt. Der Klärung dieser Fragen dienen die Vorlagefragen 1 und 2. Weiter ist zu prüfen, ob das in Art. 2 14 15 16 17 - 11 - Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV geregelte Irreführungsverbot auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verord- nung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden ist und ob die- ser Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen, um ei- nem Verstoß gegen die vorgenannten Irreführungsverbote entgegenzuwirken. Der Klärung dieser Fragen dienen die Vorlagefragen 3 und 4. a) Im Streitfall stellt sich die Frage, ob für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex ab- zustellen ist (Vorlagefrage 1). Diese Frage ist nach Ansicht des Senats zu beja- hen. aa) Die von der Beklagten angebotenen Kulturchampignons fallen in den Anwendungsbereich von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist nach ihrem Artikel 232 Ab- satz 1 am 27. Dezember 2013 in Kraft getreten und gilt - soweit im Streitfall re- levant - ab dem 1. Januar 2014. Sie hat nach ihrem Artikel 230 Absatz 1 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - mit Ausnahme im Streitfall nicht relevanter Teile - aufgehoben, die nach ihrem Artikel 204 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2008 galt. (2) Nach Art. 113 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 75 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse vorsehen. Nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und 18 19 20 21 - 12 - Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der seit dem 22. Juni 2011 geltenden Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchfüh- rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sek- toren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15. Juni 2011, S. 1) gelten die Anforderungen von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als allgemeine Vermarktungsnorm, deren Einzelheiten im Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Im Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung ist ausgeführt: 4. Kennzeichnung (…) B. Ursprung Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ur- sprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Anga- be in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache er- folgen. (3) Die im Streitfall in Verkehr gebrachten Kulturchampignons unterfallen der Kategorie "Gemüse" im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, Art. 75 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen in die gemeinsame Marktorganisation den jeweils in Anhang I Teil IX dieser Verordnungen genauer definierten Sektor Obst und Gemüse ein. Nach Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Einreihung der Er- zeugnisse, die unter die Verordnung fallen, die allgemeinen Regeln zur Ausle- gung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) 22 23 24 - 13 - Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Ge- meinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) Anwendung. Für die Verord- nung (EU) Nr. 1308/2013 besagt deren Erwägungsgrund 8, dass sich diese Verordnung auf die Warenbezeichnungen, Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur bezieht. Im Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verord- nung (EU) Nr. 1308/2013 ist jeweils für den Sektor Obst und Gemüse unter dem KN-Code ex 0709 als Warenbezeichnung "Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt" aufgeführt. In Anhang I Kapitel 7 der kombinierten Nomenklatur sind unter dem KN Code 0709 "Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt" mit dem KN- Code 0709 51 "Pilze" genannt. bb) Das Verständnis des Begriffs "Ursprungsland" gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die insoweit keine eigene Definition aufweisen, richtet sich nach Auffassung des Senats nach Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszoll- kodex. (1) Für eine Heranziehung der zollrechtlichen Begriffsbestimmung des Unionsrechts spricht der hierzu bestehende inhaltliche Bezug der Verordnun- gen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013. Deren Erlass dient der Errich- tung der Gemeinsamen Marktordnung für Agrarprodukte und beruht auf Art. 38 ff. AEUV (ex Art. 32 ff. EGV). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 AEUV legt die Union eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch. Der Binnenmarkt umfasst nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AEUV auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Zu den hiervon erfassten Erzeugnissen gehören gemäß Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I AEUV die in Kapitel 7 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgeführten Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwen- 25 26 27 - 14 - det werden. Schon die Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung der Gemein- samen Marktordnung nimmt mithin auf zollrechtliche Kategorien Bezug. - 15 - (2) Für die Maßgeblichkeit der zollrechtlichen Begriffsbestimmung spricht weiter, dass Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Erwägungs- grund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ihrerseits ausdrücklich auf die Wa- reneinteilung der zollrechtlichen Kombinierten Nomenklatur Bezug nehmen und dadurch die sachliche Nähe zu den zollrechtlichen Begriffsbestimmungen zum Ausdruck bringen. (3) Dafür, dass der Unionsgesetzgeber im Interesse des Verbraucher- schutzes für die Frage der Ursprungsbestimmung von Waren die zollrechtlichen Begriffe für maßgeblich ansieht, spricht schließlich Art. 2 Abs. 3 LMIV. Danach bezieht sich der Begriff "Ursprungsland eines Lebensmittels" für die Zwecke der Verordnung auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne von Art. 23 bis 26 Zollkodex. In Erwägungsgrund 33 der LMIV heißt es hierzu, die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln werde auf diesen den Lebensmittelun- ternehmern und Behörden bereits bekannten Vorschriften des Zollkodex beru- hen und sollte deren Umsetzung erleichtern. Der Umstand, dass die nach ihrem Erwägungsgrund 3 dem Gesund- heitsschutz und der Information des Verbrauchers dienende LMIV für die Ur- sprungsbestimmung auf die zollrechtlichen Regelungen des Unionsrechts ver- weist, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine solche Bezugnahme auch für die Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013 zu gelten hat. Die hier betroffenen Vermarktungsregeln für landwirtschaftliche Produkte haben jedenfalls auch verbraucherschützenden Charakter. Dies folgt aus Erwägungs- grund 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wonach die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher zu einer Verbesserung der wirt- schaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Quali- tät dieser Erzeugnisse beitragen kann. Eine entsprechende Aussage enthält Erwägungsgrund 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, deren Erwägungs- 28 29 30 - 16 - grund 65 zudem besagt, dass die Beibehaltung sektorspezifischer Vermark- tungsregeln zweckmäßig sei, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung und Förderung der Qualität der Erzeugnis- se beizutragen. b) Es stellt sich weiter die Frage, ob Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex einen inländischen Ursprung haben, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und die Kulturch- ampignons erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind (Vorlagefrage 2). Diese Frage ist nach Auffassung des Senats ebenfalls zu bejahen. aa) Der Zollkodex war im Zeitpunkt der im Streitfall beanstandeten Hand- lung anwendbar. Er galt nach seinem Artikel 253 seit dem 1. Januar 1994 und ist bezüglich seiner Regelungen über den Warenursprung in Artikel 23 ff. mit Geltungseintritt der entsprechenden Regelungen des Unionszollkodex am 1. Mai 2016 aufgehoben worden (vgl. Art. 286 Abs. 2, Art. 288 Abs. 2 Unions- zollkodex). Nach Art. 23 Abs. 1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes Wa- ren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex sind vollständig in einem Land gewon- nene oder hergestellte Waren pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land ge- erntet worden sind. Der Begriff der Ernte ist in einem weiten Sinne dahin zu verstehen, dass er alle Formen der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse aus dem Boden einschließt (vgl. Harings/Henninger in Dorsch, Zollrecht, 151. Lief. Oktober 2014, Art. 23 ZK Rn. 10). 31 32 33 - 17 - Danach haben auch Pilze, die erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte in Kulturkisten nach Deutschland verbracht und hier geerntet werden, ih- ren Ursprung in Deutschland. Für eine Anwendung des Art. 24 Zollkodex, demzufolge eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, unter bestimmten Umständen Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, ist kein Raum. Art. 24 Zollkodex setzt voraus, dass an der Herstellung der Ware zwei oder mehr Länder beteiligt waren. Diese Voraussetzung ist hier nicht er- füllt. Art. 23 Abs. 1 und 2 Buchst. b Zollkodex bestimmt, dass in einem Land geerntete pflanzliche Erzeugnisse vollständig in einem Land, nämlich dem Land der Ernte, gewonnen oder hergestellt worden sind. bb) Die Anwendung des seit dem 1. Mai 2016 geltenden Art. 60 des Uni- onszollkodex führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ur- sprungswaren dieses Landes oder Gebiets. Nach Art. 31 Buchst. b der Dele- gierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er- gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29. Dezember 2015, S. 1) gelten im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt wor- den sind, dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse. Für eine Anwendung des Art. 60 Abs. 2 Unionszollkodex, wonach Wa- ren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, unter be- stimmten Umständen als Ursprungsware des Landes oder Gebiets gelten, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verar- 34 35 36 37 38 - 18 - beitung unterzogen wurden, ist kein Raum, da Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex in Verbindung mit Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bestimmt, dass in einem Land oder Gebiet geerntete pflanzliche Erzeugnisse vollständig in einem einzigen Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wor- den sind. Auch nach diesen Bestimmungen handelt es sich bei den von der Be- klagten in Verkehr gebrachten Pilzen um solche mit Ursprung in Deutschland. cc) Für dieses Verständnis der vorgenannten zollrechtlichen Vorschriften spricht ferner, dass der Unionsgesetzgeber allein für den Sektor der Fleisch- produktion mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommis- sion vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 335 vom 14. Dezember 2013, S. 19) Sonderregeln geschaffen hat, die mit Blick auf das Informationsinteresse des Verbrauchers durch entsprechende Kennzeich- nungspflichten dem Umstand Rechnung tragen, dass Tiere in verschiedenen Ländern aufgezogen und geschlachtet werden können. c) Weiter stellt sich die Frage, ob das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorge- schriebene Ursprungsangabe anzuwenden ist (Vorlagefrage 3). Die LMIV gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 4 unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kenn- zeichnungsvorschriften. Erwägungsgrund 8 der LMIV stellt fest, dass die allge- meinen Kennzeichnungsanforderungen ergänzt werden durch eine Reihe von 39 40 41 42 - 19 - Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten, und dass es darüber hinaus meh- rere spezielle Regelungen für bestimmte Lebensmittel gibt. Ob der Begriff "un- beschadet" (in der englischen und französischen Sprachfassung: "without pre- judice", "sans préjudice") einen Vorrang spezieller Kennzeichnungsvorschriften mit der Folge bedeutet, dass das allgemeine lebensmittelrechtliche Irrefüh- rungsverbot gemäß Art. 7 LMIV keine Anwendung findet, oder ob die betroffe- nen Regelungen nebeneinander anwendbar sind, bedarf der Klärung. Im Schrifttum wird vertreten, dass spezielle Kennzeichnungsvorschriften im Sinne des Art. 1 Abs. 4 LMIV - darunter die Verordnung (EG) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - wegen ihres spezielleren Charakters Vorrang vor den Normen der LMIV genießen (vgl. Meisterernst in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 165. EL November 2016, Art. 1 LMIV Rn. 25; Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 68). Teilweise wird Art. 1 Abs. 4 LMIV lediglich klarstellend dahingehend verstanden, dass Spezialregelungen unabhängig von der LMIV anwendbar seien (Hagenmeyer, LMIV, 2. Aufl., Art. 1 Rn. 15). Einen Normenvorrang spezieller Kennzeichnungsvorschriften vor dem allgemeinen Irreführungsverbot wird auch im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum befürwortet. Danach soll die Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Bezeich- nungen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht angreifbar sein (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 Rn. 170; Bornkamm/Feddersen in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.204; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., Vor §§ 5, 5a Rn. 177; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 241; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 198). d) Unterliegt die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ver- 43 44 45 - 20 - pflichtende Ursprungsangabe im Streitfall der Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV, so stellt sich die Frage, ob der vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen, um einer nach diesen Bestimmungen ver- botenen Irreführung entgegenzuwirken (Vorlagefrage 4). Es ist Sache des Schuldners, Wege zu finden, aus einem ihm auferleg- ten Verbot herauszufinden, indem er etwa durch aufklärende Hinweise einer Irreführung vorbeugt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN). Im Streitfall kommt danach in Betracht, dass die Beklagte einem wegen Irreführung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV ergehenden Unterlassungsgebot dadurch Rech- nung trägt, dass sie die Ursprungsangabe um einen Hinweis auf die in anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Produktionsschritte ergänzt. Das Verhältnis zwischen der Verpflichtung zur Ursprungsangabe nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dem Irreführungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV bedarf auch 46 - 21 - insoweit der Klärung, um sicherzustellen, dass der Schuldner gegebenenfalls nicht allein wegen der Abweichung von der vorgeschriebenen Ursprungsanga- be unter dem Aspekt des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtlich in Anspruch ge- nommen wird. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 10.04.2015 - 11 O 19/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 63/15 -