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Entscheidung

IX ZR 12/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR12.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12/17 vom 21. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. September 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 736.126,36 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stehen dem Kläger nicht zu. Der von der Beklagten mit ihrer Mandantin ge- schlossene Beratungsvertrag diente nicht dem Schutz des Klägers als Ver- tragsgegner der Mandantin. Ein solcher Schutz wäre mit der Gegenläufigkeit der Interessen von Auftraggeber und anderem Teil nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 42). 2. Ebenso kann die Klageforderung unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 1 2 3 - 3 - 12/05, WM 2009, 369 Rn. 11) nicht auf einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag gestützt werden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger als Vertragsgegner ihrer Mandantin für die Richtigkeit der von ihrer Seite bei den Vertragsverhandlungen auf dem Gebiet des Steuerrechts abgegebenen Erklärungen einstehen wollte. 3. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie 4 - 4 - nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de- nen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2015 - 2-13 O 70/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 U 40/16 -