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Leitsatz

II ZB 27/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260917BIIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260917BIIZB27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/16 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 93 Abs. 2 a) Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unter- nehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in ei- ner Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände. b) Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurkun- dungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafter- versammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsver- fahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Ver- fahren gilt und abzurechnen ist. BGH, Beschluss vom 26. September 2017 - II ZB 27/16 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Born, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.680,65 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2, die B. SE & Co. KGaA, ist die Alleinge- sellschafterin der Verlag R. GmbH und der V. GmbH, mit denen sie einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag bzw. einen Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte. Am 15. August 2014 vereinbarte die Beteiligte zu 2 mit den beiden Gesellschaften die Aufhe- bung der Unternehmensverträge. Am 18. September 2014 hielt die Beteiligte zu 2, vertreten durch eine Bevollmächtigte, bei dem Beteiligten zu 1, Notar J. B. , Gesellschafterversammlungen der beiden Gesellschaften ab und ließ zwei Gesellschafterbeschlüsse beurkunden, mit denen der Aufhebung der Unter- 1 - 3 - nehmensverträge zugestimmt wurde. Die Beurkundung wurde in einer Nieder- schrift zusammengefasst. Die Beteiligte zu 2 übernahm die Kostenhaftung. Der Beteiligte zu 1 hat, ausgehend von zwei Beurkundungsverfahren, für seine Tä- tigkeit zwei 1,0 Gebühren aus einem Geschäftswert von jeweils 5.000.000 € berechnet (§ 34 Abs. 2 i.V.m. Nr. 21102 KV GNotKG). Die Beteiligte zu 2 hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der Beteiligte zu 1 dürfe mit Rücksicht auf § 93 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1, § 108 Abs. 5 GNotKG nur eine Gebühr nach dem Höchst- wert von 5.000.000 € abrechnen. Das Landgericht hat den Antrag nach Einho- lung einer Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewie- sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG sei für ein Verfahren nur eine Gebühr zu erheben. Eine Ausnahme hiervon sehe § 93 Abs. 2 GNotKG für den Fall vor, dass verschiedene Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einer Urkunde zusammengefasst würden. Ein sachlicher Grund für die Zusammen- fassung sei nicht erkennbar. Beurkundet worden seien die Beschlüsse ver- schiedener Gesellschaften, deren Bezugspunkte jeweils unterschiedliche Un- ternehmensverträge seien. Die Konzernverbundenheit beider Gesellschaften sei kein sachlicher Grund für die Zusammenfassung verschiedener Rechtsge- schäfte. Ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung finde sich auch nicht in der personellen Identität der Beteiligten im Sinn des § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG. Es komme auf die materielle Beteiligtenrolle an. Im rechtlichen Sinn 2 3 4 - 4 - beteiligt sei aber nicht der jeweils mitstimmende Gesellschafter, sondern die Gesellschaft, deren Organ die Gesellschafterversammlung sei. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beurkun- dungen der Gesellschafterversammlungen der Verlag R. GmbH und der V. GmbH, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Un- ternehmensverträgen mit der Beteiligten zu 1 beschlossen wurde, als mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsver- fahren zusammengefasst wurden, so dass das Beurkundungsverfahren hin- sichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und als solches abzurechnen ist (§ 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). 1. Bei den beurkundeten Gesellschafterbeschlüssen handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungs- gegenstände im Sinn des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechts- verhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundun- gen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkun- dungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkun- dungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Bei den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen 5 6 7 8 - 5 - verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt es sich um ver- schiedene Beurkundungsgegenstände. Die Aufhebung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter in jeder abhängigen GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 17 ff.). Ein Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG ist, was auch die Beteiligte zu 2 nicht in Frage stellt, nicht erfüllt. Die beiden Gesellschafterbeschlüsse wurden in einer Niederschrift beur- kundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsver- fahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; vgl. Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., § 85 Rn. 16; Regierungsentwurf ei- nes Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT- Drucks. 17/11471 S. 176). 2. Da die mehreren Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, gilt das Beurkun- dungsverfahren hinsichtlich jedes der beiden beurkundeten Beschlüsse gebüh- renrechtlich als besonderes Verfahren. a) Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebüh- ren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Werte mehre- rer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusammengerechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GNotKG). Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beur- kundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 179; 9 10 11 - 6 - Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 93 Rn. 12; Korin- tenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 28; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 108 Rn. 9). b) Ein sachlicher Grund für die Beurkundung der Beschlüsse der Gesell- schafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ei- ner Niederschrift lag nicht vor. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG ist ein sachlicher Grund insbesondere dann anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind. Das war nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob die Gesamtheit der Gesellschafter oder die Gesellschaf- terversammlung als Willensbildungsorgan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen ist. Jedenfalls handeln bei der Beschlussfassung der Ge- sellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung verschiedene Willensbildungsorgane. Damit handeln auch bei identischer Zu- sammensetzung der Gesellschafterversammlungen unterschiedlicher Gesell- schaften verschiedene Beteiligte im materiellen Sinn (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 30). Gegen diese Würdigung erhebt die Rechtsbe- schwerde keine Einwände. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch im Übrigen kein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung beider Beurkun- dungsgegenstände in einer Niederschrift vor. Ein solcher müsste objektiv vor- liegen. Der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, 115. Aktualisierung Dezember 2016, § 93 Rn. 59). Wenn bereits der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusam- menbeurkundung zu einer gegenüber der getrennten Beurkundung eintreten- 12 13 14 - 7 - den Kostenersparnis führte, widerspräche das dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers. Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusam- menfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (vgl. Ge- setzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Mo- dernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG], BT-Drucks. 17/11471 S. 179). Die bloße Konzernzugehörigkeit mehrerer Gesellschaften ist kein sachli- cher Grund für die Zusammenbeurkundung. Stimmen, wie hier, mehrere Toch- tergesellschaften der Aufhebung ihrer jeweiligen Unternehmensverträge zu, handelt es sich um Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaf- ten zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Beschlussgegenstän- den. Ein sachlicher Grund dafür, dass diese nicht getrennt, sondern in einer Urkunde zusammengefasst beurkundet werden, wird auch im Schrifttum ver- neint (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 35). Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 2 ist das Verfahren durch die gewählte Vorge- hensweise nicht vereinfacht worden. Die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2, die die Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH abgehalten und die Zustimmung beschlossen hat, hätte keinen merklichen Mehraufwand betreiben müssen, wenn die Versammlungen in verschiedenen Niederschriften beurkun- det worden wären. 15 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.08.2015 - 23 T 111/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2016 - I-15 W 465/15 - 16