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Entscheidung

VII ZB 50/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260917BVIIZB50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260917BVIIZB50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 50/17 vom 26. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - Vollstreckungsgericht - vom 19. September 2016 - 38 M 1267/16 - wird gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Gründe: Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerde- gericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlus- ses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtsla- ge zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Be- schwerdegerichts, für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurtei- 1 2 - 3 - lung im Urteil des Landgerichts M. vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, genü- ge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016. Die Frage, ob ein nicht rechtskräftiges Feststel- lungsurteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 3; MünchKommZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; OLG München, JurBüro 2017, 266, 267 f., juris Rn. 25 ff.; LG Augsburg, JurBüro 1994, 307 f., juris Rn. 17). Durch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft erwei- sen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt, weil die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 775 Nr. 2, § 776 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO bestehen bleibt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 776 Rn. 1). Dem Schuldner würde jedoch, wenn in den Anspruch gegen seine Ehefrau und Dritt- schuldnerin auf Zahlung des ihm zustehenden rechnerischen Anteils an den rück- ständigen, fälligen und zukünftig fällig werdenden Mietzinsansprüchen aus der ge- meinschaftlichen Vermietung des Hauses F.-R.-Straße 31 in M. gegen näher be- zeichnete Mieter vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen, 3 - 4 - wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist. Die Abwägung der In- teressen des Schuldners und der Gläubigerin führt daher dazu, dass das Interesse des Schuldners an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlus- ses das Vollzugsinteresse der Gläubigerin überwiegt. Eick Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 18.04.2017 - 38 M 1267/16 - LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2017 - 34 T 117/17 -