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Urteil

VIII ZR 271/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein umfassender vertraglicher Haftungsausschluss kann die Haftung des V. f. das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, die der K. nach öffentlichen Äußerungen des V. gemäß § 434 Abs.1 S.3 BGB erwarten durfte. • Eine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.1 S.1 BGB ist nur in eindeutigen Fällen anzunehmen; hier genügte die Internetanzeige nicht. • Ein V. ist nur dann als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen, wenn ein selbständiges, planmäßiges und auf Dauer angelegtes Anbieten am Markt vorliegt; das Anbieten mehrerer privater Fahrzeuge auf einer Plattform reicht nicht ohne weiteres aus. • Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 BGB setzt positive Kenntnis oder Arglist des V. voraus; sonst tritt vorrangig das Gewährleistungsrecht ein.
Entscheidungsgründe
Haftungsausschluss schließt Sachmängelhaftung für wegen öffentlicher Äußerung erwartete Eigenschaft aus • Ein umfassender vertraglicher Haftungsausschluss kann die Haftung des V. f. das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, die der K. nach öffentlichen Äußerungen des V. gemäß § 434 Abs.1 S.3 BGB erwarten durfte. • Eine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.1 S.1 BGB ist nur in eindeutigen Fällen anzunehmen; hier genügte die Internetanzeige nicht. • Ein V. ist nur dann als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen, wenn ein selbständiges, planmäßiges und auf Dauer angelegtes Anbieten am Markt vorliegt; das Anbieten mehrerer privater Fahrzeuge auf einer Plattform reicht nicht ohne weiteres aus. • Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 BGB setzt positive Kenntnis oder Arglist des V. voraus; sonst tritt vorrangig das Gewährleistungsrecht ein. Der Beklagte inserierte 2015 auf mobile.de einen Opel Adam mit der Angabe der Ausstattungsvariante ‚Slam‘; tatsächlich verkaufte er dem K. einen Opel Adam der Ausstattungsvariante ‚Jam‘. Nach Besichtigung schlossen die Parteien am 29.7.2015 einen schriftlichen Kaufvertrag, der das Fahrzeug nur als ‚Opel Adam‘ bezeichnete und eine Gewährleistungsausschlussklausel enthielt. Nach Übergabe stellte ein Werkstattbesuch die abweichende Ausstattungsvariante fest; vergleichbare Fahrzeuge in der Slam-Ausstattung wurden teurer angeboten. Der K. forderte erfolglos Minderung von 2.000 € und klagte; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht nahm an, dass keine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, der Gewährleistungsausschluss wirksam ist und der Beklagte nicht als Unternehmer handelt. • Zustandekommen und Inhalt des Vertrags: Parteien schlossen wirksamen Kaufvertrag, der den Haftungsausschluss enthielt; der Kaufgegenstand wurde nur als ‚Opel Adam‘ bezeichnet, ohne Ausstattungsvariante festzulegen. • Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs.1 S.1 BGB): Strenge Anforderungen; weder ausdrückliche noch konkludente Vereinbarung, weil keine besonderen Umstände oder Sachkunde des V. festgestellt wurden und es dem K. zumutbar gewesen wäre, gewünschte Eigenschaften in die Urkunde aufzunehmen. • Öffentliche Äußerungen (§ 434 Abs.1 S.3 BGB): Die Internetanzeige stellt eine öffentliche Äußerung dar, die grundsätzlich Sachmängelhaftung begründen kann; diese Einordnung ändert aber nichts daran, dass es sich um einen gesetzlichen Haftungstatbestand handelt. • Auslegung des Haftungsausschlusses: Ein umfassend formulierter Haftungsausschluss kann nach seinem Wortlaut auch die Haftung für das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen versprochenen Eigenschaften erfassen; eine einschränkende Auslegung ist nur bei besonderen, festgestellten Umständen geboten. • Rangverhältnis und gesetzgeberische Wertung: Anders als bei vertraglicher Beschaffenheitsvereinbarung stehen hier keine gleichrangigen vertraglichen Regelungen gegenüber, sodass der Gewährleistungsausschluss nicht zugunsten des K. einschränkend ausgelegt werden muss. • Unternehmerbegriff (§ 14 BGB; §§ 474, 475 BGB): Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte kein Unternehmer war; das Anbieten von drei privaten Fahrzeugen begründet keine gewerbliche Tätigkeit nachweislich. • Arglist und § 444 BGB sowie Schadensersatz (§§ 280, 241, 311 BGB): Kein Nachweis arglistigen Verhaltens oder positiver Kenntnis des V.; deshalb ist Schadensersatz wegen vorvertraglichen Verschuldens nicht gegeben und das Gewährleistungsrecht bleibt vorrangig. Die Revision des K. wurde zurückgewiesen; das Urteil der Vorinstanzen bleibt damit bestätigt. Der K. hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.000 € wegen Minderung oder Schadensersatz, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Anspruch auf die Sonderausstattung ‚Slam‘ als vereinbarte Beschaffenheit feststand, der vereinbarte umfassende Haftungsausschluss die Gewährleistungsansprüche erfasst und der Beklagte nicht als Unternehmer anzusehen ist. Mangels Nachweises arglistigen Verhaltens oder positiver Kenntnis des Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB aus. Der K. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.