Beschluss
XII ZB 420/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pauschalvergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 FamFG wird für jeden Rechtszug gewährt, nicht jedoch erneut für das nach Zurückverweisung vor dem Ausgangsgericht fortgeführte Verfahren.
• Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht begründet keine eigenständige gesetzliche Grundlage für eine weitere Fallpauschale; es handelt sich regelmäßig um eine Fortsetzung des früheren Verfahrens.
• Die Fallpauschale ist bewusst von der Systematik der anwaltlichen Gebühren gelöst; Regelungen des RVG (§ 21 RVG) sind hierfür nicht analog anzuwenden.
• Die verfassungsrechtliche Gewährleistung einer auskömmlichen Vergütung steht der pauschalen Systematik und der damit verbundenen Mischkalkulation nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine zusätzliche Fallpauschale des Verfahrensbeistands bei Zurückverweisung • Die Pauschalvergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 FamFG wird für jeden Rechtszug gewährt, nicht jedoch erneut für das nach Zurückverweisung vor dem Ausgangsgericht fortgeführte Verfahren. • Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht begründet keine eigenständige gesetzliche Grundlage für eine weitere Fallpauschale; es handelt sich regelmäßig um eine Fortsetzung des früheren Verfahrens. • Die Fallpauschale ist bewusst von der Systematik der anwaltlichen Gebühren gelöst; Regelungen des RVG (§ 21 RVG) sind hierfür nicht analog anzuwenden. • Die verfassungsrechtliche Gewährleistung einer auskömmlichen Vergütung steht der pauschalen Systematik und der damit verbundenen Mischkalkulation nicht entgegen. In einem von der Kindesmutter angestrengten Umgangsverfahren wurde ein Rechtsanwalt als Verfahrensbeistand für zwei Kinder bestellt und zusätzliche Aufgaben übertragen. Das Amtsgericht wies das Umgangsbegehren überwiegend zurück, ohne die Kinder anzuhören. Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf und verwies zur Nachholung der Kindesanhörung an das Amtsgericht zurück. Im weiteren Verlauf schlossen die Parteien mit Beteiligung des Verfahrensbeistands einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich. Der Verfahrensbeistand beantragte eine Vergütung von insgesamt 3.300 €, darunter eine Pauschale für das Verfahren nach Zurückverweisung. Amtsgericht und Oberlandesgericht setzten die Vergütung niedriger fest bzw. wiesen die Beschwerde zurück. Der Verfahrensbeistand legte gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde ein. • Vergütungsgrundlage ist § 158 Abs. 7 FamFG; die gesetzliche Fallpauschale wird in jedem Rechtszug gewährt und, bei mehreren Kindern, für jedes Kind gesondert. • Strittig war, ob die nach Zurückverweisung vor dem Ausgangsgericht weitergeführte Tätigkeit einen neuen Rechtszug im Sinne von § 158 Abs. 7 FamFG begründet. • Der Senat stellt auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung ab: Die Erweiterung der Pauschale richtete sich ausdrücklich auf Rechtsmittelverfahren, nicht auf das nach Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht fortgeführte Verfahren. • Eine Analogie zur Rechtsanwaltsvergütung (§ 21 RVG) ist ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die Pauschalvergütung bewusst von der Systematik der anwaltlichen Gebühren abgekoppelt hat; schon dort werden Anrechnungen vorgenommen, die eine volle zusätzliche Vergütung ausschließen. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die fehlende zusätzliche Vergütung bestehen nicht: Die Pauschalregelung erlaubt Mischkalkulationen zwischen einfachen und aufwändigen Fällen; die Zurückverweisung betrifft überwiegend Nachholung oder Ergänzung bereits bestehender Verfahrensaufgaben, sodass kein zusätzlicher Vergütungsanspruch folgt. • Folgerung: Für das vor dem Ausgangsgericht fortgeführte Verfahren nach Zurückverweisung fehlt eine gesetzliche Grundlage für eine weitere Fallpauschale des Verfahrensbeistands; die bereits gezahlte Pauschale für die erste Instanz deckt die Tätigkeit ab. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Verfahrensbeistands blieb erfolglos. Der Senat hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt, dass für das nach Zurückverweisung vor dem Amtsgericht fortgeführte Verfahren keine zusätzliche Fallpauschale gemäß § 158 Abs. 7 FamFG anfällt. Die Vergütung wurde somit auch in Höhe für zwei Instanzen begrenzt und der weitergehende Vergütungsantrag zurückgewiesen. Damit hat der Verfahrensbeistand keinen Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale für das zurückverwiesene Verfahren, weil es sich regelmäßig um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens handelt und es an einer gesetzlichen Grundlage für eine erneute Pauschalvergütung fehlt.