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Leitsatz

VII ZB 14/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280917BVIIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280917BVIIZB14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/16 vom 28. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts ver- langen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet. BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - VII ZB 14/16 - LG Nürnberg-Fürth AG Nürnberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Nürn- berg - Vollstreckungsgericht - vom 30. September 2015 aufgeho- ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 21. September 2015, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Nürnberg - Vollstreckungs- gericht - zurückverwiesen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts T. in Griechenland. Er hat am 21. August 2015 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin bezüglich der Pfändung mehrerer Forderungen der Schuldnerin gegenüber Drittschuld- nern beantragt, hierunter das Arbeitseinkommen der Schuldnerin. Dabei hat der Gläubiger einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten 1 - 3 - gemäß § 850c Abs. 4 ZPO mit der Begründung gestellt, die Schuldnerin zahle keinen Unterhalt für ihre Kinder, die auch nicht bei der Schuldnerin leben wür- den. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Gläubiger darauf hinge- wiesen, dass eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO nur für den Fall möglich sei, dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen habe. Der Gläubiger hat daraufhin mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21. September 2015 den Erlass eines klarstellenden Beschlusses über die An- ordnung der Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des un- pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewie- sen und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen. Das Be- schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen rich- tet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläu- bigers. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent- scheidungen und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine gesetzliche Grundla- ge für die vom Gläubiger begehrte Anordnung bestehe nicht, da § 850c Abs. 4 ZPO eine solche Anordnung lediglich bei eigenem Einkommen des Un- terhaltsberechtigten vorsehe. Auch eine entsprechende Anwendung des 2 3 4 - 4 - § 850c Abs. 4 ZPO komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöhe sich der unpfändbare Anteil des Arbeitsein- kommens der Schuldnerin nur, wenn die Schuldnerin auf Grund einer gesetzli- chen Verpflichtung Unterhalt tatsächlich gewähre. Diese Rechtsfolge sei somit gesetzlich festgelegt und eine zusätzliche Anordnung überflüssig. Eine Ent- scheidung, wie sie vom Gläubiger begehrt werde, würde lediglich eine klarstel- lende Funktion haben. Da sie ohne gesetzliche Grundlage erginge, wäre sie bei nachfolgenden Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dritt- schuldner über die Höhe der gepfändeten Forderung ohne Bedeutung. Da so- mit der begehrte Zweck nicht erreicht werden könne, fehle auch ein Rechts- schutzbedürfnis des Gläubigers. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass eine Anord- nung der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht auf § 850c Abs. 4 ZPO gestützt werden kann, wenn der Schuldner keinen Unterhalt zahlt. Vielmehr ergibt sich bereits aus § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass sich der unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners nur erhöht, wenn der Schuldner tatsächlich auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet (vgl. BAG, NJW 2013, 3532 Rn. 14 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte keinen Unterhalt erhält, nicht mit der Situation vergleichbar ist, in der er ein eigenes Einkommen erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06, NJW-RR 2007, 938 Rn. 16). 5 6 - 5 - b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann der Gläubiger jedoch einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet. Der Antrag des Gläubigers richtete sich für die Pfändung von Arbeitsein- kommen auf Erlass eines Blankettbeschlusses, der gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwen- dung der Tabelle zu dieser Vorschrift verweist. Die allgemein gefassten Anga- ben in einem solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können im Ein- zelfall zu Unklarheiten führen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis ha- ben, derartige Unklarheiten durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu be- seitigen. Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Dritt- schuldner aufzeigt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48 Rn. 14; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850c Rn. 9; Stö- ber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1057; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Juli 2017, § 850c Rn. 13b; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850c Rn. 9; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850c ZPO Rn. 20a; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850c Rn. 26). Das Vollstre- ckungsgericht kann dabei auf Antrag eines Beteiligten auch eine Feststellung über die zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 202/06, NJW-RR 2008, 1578 Rn. 13). Funktionell ist der Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht zuständig, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48 Rn. 15-18). 7 8 - 6 - Ein klarstellender Beschluss sichert den Drittschuldner ab, dessen Zah- lung zur Erfüllung im Verhältnis zu Gläubiger und Schuldner führt, wenn er sich an den Beschluss hält (vgl. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl, § 850c Rn. 9). Dies dient auch dem Gläubiger, der bei fehlender Berücksichtigung von Unter- haltsberechtigten aufgrund klarstellenden Beschlusses einen höheren Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners überwiesen erhält. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist bislang nicht festgestellt, ob der zulässige Antrag des Gläubigers vom 21. September 2015 auch begründet ist. Die Sache ist daher an das Amtsge- richt - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Sacher Brenneisen Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 30.09.2015 - 1 M 13862/15 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.12.2015 - 16 T 7507/15 - 9 10