Urteil
V ZR 103/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fristen, deren Einhaltung von der Zustellung abhängt, ist eine Klage, die vor Fristablauf eingereicht, aber erst nach Ablauf zugestellt wird, dann noch rechtzeitig, wenn die Zustellung "demnächst" im Sinne des §167 ZPO erfolgt ist.
• Eine der Partei verfahrensfehlerfrei an den Prozessbevollmächtigten übersandte Gerichtskostenvorschussrechnung zählt nicht als der Partei zurechenbare Verzögerung; die vom Anwalt für Prüfung und Weiterleitung benötigte Zeit (i. d. R. drei Werktage) gehört zum normalen Ablauf.
• Der Partei ist im Regelfall eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses einzuräumen; bei erheblichen Besonderheiten kann sie angemessen verlängert werden.
Entscheidungsgründe
Zustellung nach §167 ZPO: Anrechnung von Anwaltshandeln und angemessene Zahlungsfrist für Kostenvorschuss • Bei Fristen, deren Einhaltung von der Zustellung abhängt, ist eine Klage, die vor Fristablauf eingereicht, aber erst nach Ablauf zugestellt wird, dann noch rechtzeitig, wenn die Zustellung "demnächst" im Sinne des §167 ZPO erfolgt ist. • Eine der Partei verfahrensfehlerfrei an den Prozessbevollmächtigten übersandte Gerichtskostenvorschussrechnung zählt nicht als der Partei zurechenbare Verzögerung; die vom Anwalt für Prüfung und Weiterleitung benötigte Zeit (i. d. R. drei Werktage) gehört zum normalen Ablauf. • Der Partei ist im Regelfall eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses einzuräumen; bei erheblichen Besonderheiten kann sie angemessen verlängert werden. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse über Sanierungsmaßnahmen gefasst; die Kläger reichten am 11.03.2015 Anfechtungsklage ein. Die Gerichtskostenvorschussrechnung ging am 24.03.2015 an die Prozessbevollmächtigte der Kläger; der Vorschuss wurde am 23.04.2015 eingezahlt; die Klage wurde den Beklagten am 29.04.2015 zugestellt. Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück mit der Begründung, die einmonatige Klageerhebungsfrist nach §46 Abs.1 Satz2 WEG sei versäumt worden, weil die Zustellung nicht "demnächst" erfolgt sei. Die Kläger legten Revision ein. • Grundsatz: Bei Fristen, die durch Zustellung gewahrt werden müssen, ist auf die Frage abzustellen, ob die Zustellung "demnächst" i.S.v. §167 ZPO erfolgt ist; Verzögerungen der Partei sind nur innerhalb eines hinnehmbaren Rahmens zuzurechnen (regelmäßig bis zu 14 Tage). • Wird die Klage vor Fristablauf eingereicht, die Zustellung aber erst nach Fristablauf bewirkt, bleiben bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung unberücksichtigt. • Die Anrechnung der Zeit, die der Prozessbevollmächtigte für Kenntnisnahme, Prüfung und Weiterleitung der Kostenanforderung benötigt, ist der Partei nicht vorzuhalten; dieser Prüfungsvorgang gehört zum normalen Verfahrensablauf und ist im Regelfall mit drei Werktagen zu bemessen (§12 Abs.1 GKG, landesrechtliche KostVfg-Regelungen bestätigen die Übersendung an den Anwalt). • Die Partei ist regelmäßig zu einer einwöchigen Erledigungsfrist zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zu belehren; Überweisungsdauer (§675s BGB) und Zeit für Kontodeckung sind zu berücksichtigen; bei hoher Kostensumme oder mehreren Kostenschuldnern kann die Frist verlängert werden. • Berücksichtigung von Feiertagen: Feiertage sind bei der Ermittlung der praktisch möglichen Zahlungsfrist herauszurechnen; unter Berücksichtigung der drei Werktage für Anwaltshandeln, einer Woche für die Partei und der Osterfeiertage lag die Einzahlung der Kläger innerhalb der zulässigen Verzögerung von 14 Tagen. • Ergebnis der Prüfung: Die vom Berufungsgericht angenommene der Partei zurechenbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen ist rechtsfehlerhaft; die Kläger haben die materielle Klageerhebungsfrist des §46 Abs.1 Satz2 WEG gewahrt. Der Beschluss des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg, weil die Zustellung der Klage nach §167 ZPO als demnächst anzusehen ist: die dem Kläger zurechenbare Verzögerung überschritt nicht die zulässigen 14 Tage. Entscheidend war, dass die Weiterleitung der Kostenvorschussrechnung durch den Anwalt nicht der Partei als Verzögerung zugerechnet werden darf (diese Prüfung ist im Regelfall mit drei Werktagen zu bemessen) und der Partei eine Woche zur Überweisung des Vorschusses zuzubilligen ist; unter Berücksichtigung der Osterfeiertage zahlten die Kläger innerhalb der noch hinnehmbaren Frist. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dort die weiteren für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.