OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 StR 410/17

BGH, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Annahme eines Hangs i.S.v. § 64 StGB ist ausreichend eine eingewurzelte Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren; körperliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. • Fehlende gesundheitliche oder soziale Beeinträchtigung schließt die Annahme eines Hangs nicht aus; insbesondere sind wiederholter Eigenkonsum und Finanzierung des Konsums als Indizien zu würdigen. • Unterlassene Auseinandersetzung des Tatrichters mit täglichen Konsumphasen, Finanzierung und Eigenkonsum kann zu einem wertenden Rechtsfehler führen und die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach § 64 StGB bei hangigem Eigenkonsum trotz fehlender körperlicher Abhängigkeit • Bei Annahme eines Hangs i.S.v. § 64 StGB ist ausreichend eine eingewurzelte Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren; körperliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. • Fehlende gesundheitliche oder soziale Beeinträchtigung schließt die Annahme eines Hangs nicht aus; insbesondere sind wiederholter Eigenkonsum und Finanzierung des Konsums als Indizien zu würdigen. • Unterlassene Auseinandersetzung des Tatrichters mit täglichen Konsumphasen, Finanzierung und Eigenkonsum kann zu einem wertenden Rechtsfehler führen und die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB erforderlich machen. Der Angeklagte, 34 Jahre alt, konsumierte seit dem Jugendalter regelmäßig Cannabis und zeitweise härtere Drogen. Nach Haftentlassung lebte er kurzzeitig drogenfrei, ab 2011 aber wieder vermehrt mit einem Anstieg ab 2015 auf zwei bis drei Gramm täglich; zusätzlich nahm er gelegentlich Amphetamin. Die begangenen Straftaten betrafen unerlaubten Handel und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise mit bewaffneten Handlungen; Teile der Mengen dienten dem Eigenkonsum. Das Landgericht verurteilte zu vier Jahren Freiheitsstrafe, ordnete jedoch keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Der Angeklagte reduzierte seinen Konsum in Untersuchungshaft und bemühte sich um Therapieplätze; er machte Revisionsrügen geltend. • Revisionsrechtliche Prüfung ergab keinen weiteren sachlich-rechtlichen Fehler außer der unterlassenen Anordnung der Maßregel des § 64 StGB. • Rechtliche Anforderungen: Hang im Sinne von § 64 StGB genügt bei einer eingewurzelten Neigung zum wiederholten Rauschmittelkonsum; körperliche Abhängigkeit ist nicht Voraussetzung; relevant sind neben Gesundheitsbeeinträchtigungen auch Gefährdung für Arbeit, soziale Einbindung und Begehung von Beschaffungstaten zur Drogenbefriedigung. • Das Landgericht hat die Wertung des Begriffs ‚Hang‘ fehlerhaft getroffen, weil es nicht ausreichend die täglichen Konsumphasen, die Finanzierung des Konsums und den Eigenkonsum als tatbestandsnahen Indizien gewürdigt hat. • Die Feststellungen zu Konsumverhalten und Taten sind erhalten geblieben; der Fehler liegt in der Bewertung, weshalb die Nichanordnung der Maßregel auf einem Wertungsfehler beruht. • Angesichts der Taten, die teilweise der Befriedigung eigenen Konsums dienten, und des erklärten Therapiewillens des bislang nicht therapierten Angeklagten besteht ein hinreichender symptomatischer Zusammenhang und eine nicht auszuschließende Erfolgsaussicht einer Entziehungstherapie. • Folge: Aufhebung des Urteils insoweit und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; die sonstige Revision blieb unbegründet. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg insoweit, als das Landgericht versäumt hat zu prüfen bzw. richtig zu würdigen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB (Hang zum übermäßigen Rauschmittelgebrauch und symptomatischer Zusammenhang mit den Taten sowie Aussicht auf therapeutischen Erfolg) vorliegen. Das Urteil wurde deshalb insoweit aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen bleiben bestehen; die Kammer hat jedoch einen Bewertungsfehler begangen, der die Nichanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betrifft. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen worden. Die Entscheidung lässt offen, ob die Maßregel anzuordnen ist; dies ist nun nach korrekter Würdigung durch das Landgericht erneut zu prüfen.