Beschluss
4 StR 322/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorbereitende Verwendung einer Waffe reicht für die Qualifikation der besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht aus; das gefährliche Werkzeug muss im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung eingesetzt werden.
• Ein Rohrbombenanschlag, der vor der erstmaligen Ankündigung der Erpressung begangen wurde, ist als Vorbereitungshandlung einzuordnen und begründet nicht die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
• Mehrere Drohungen und Fortsetzungen eines einmal eröffneten Erpressungsszenarios können eine einheitliche tatbestandliche Handlungseinheit bilden; Anpassungen der Drohung ohne neue Zäsur begründen keine selbständige neue räuberische Erpressung.
• Bei umfassender Geständigkeit der Angeklagten ist eine Schuldspruchänderung nach § 265 StPO möglich, wenn die Verteidigung sich dadurch nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Entscheidungsgründe
Rohrbombenanschlag als Vorbereitungshandlung, keine Qualifikation zur besonders schweren räuberischen Erpressung • Vorbereitende Verwendung einer Waffe reicht für die Qualifikation der besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht aus; das gefährliche Werkzeug muss im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung eingesetzt werden. • Ein Rohrbombenanschlag, der vor der erstmaligen Ankündigung der Erpressung begangen wurde, ist als Vorbereitungshandlung einzuordnen und begründet nicht die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. • Mehrere Drohungen und Fortsetzungen eines einmal eröffneten Erpressungsszenarios können eine einheitliche tatbestandliche Handlungseinheit bilden; Anpassungen der Drohung ohne neue Zäsur begründen keine selbständige neue räuberische Erpressung. • Bei umfassender Geständigkeit der Angeklagten ist eine Schuldspruchänderung nach § 265 StPO möglich, wenn die Verteidigung sich dadurch nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Angeklagten planten, von der Firma L. die Zahlung von 1 Mio. Euro zu erpressen. Am 15.04.2016 setzten sie in einer Filiale eine vom Angeklagten D. gebaute Rohrbombe zur Explosion, wodurch eine Mitarbeiterin verletzt und Sachschaden verursacht wurde. Am 18.04.2016 übersandte D. eine E-Mail, in der er Verantwortung übernahm, die Zahlung forderte und weitere Anschläge androhte; weitere Droh-E-Mails folgten. L. fürchtete weitere Anschläge und veranlasste Überweisungen in Höhe von mindestens 9.000 Euro auf die genannten Konten; die Angeklagten hoben per Kreditkarte 1.800 Euro ab. Ein Abhebeversuch am 02.06.2016 schlug fehl; daraufhin forderte D. die Mitteilung der richtigen PIN. Die Gerichte werteten die Taten ursprünglich unterschiedlich; der BGH prüfte Rechtsfolgen und Qualifikation der Tatbeiträge. • Qualifikation besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) setzt Verwendung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs während des Zeitraums zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung voraus; bloße Vorbereitung reicht nicht aus. • Der Versuch der räuberischen Erpressung beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung (§ 22 StGB); hier begann der Erpressungsversuch erst mit dem Absenden der E-Mail am 18.04.2016. • Der Rohrbombenanschlag vom 15.04.2016 diente nach den Vorstellungen der Angeklagten als Vorbereitung zur späteren Drohung und hatte keinen unmittelbaren Erklärungs- oder Drohungscharakter; somit ist die Sprengstofftat eine eigene Tat, die tatmehrheitlich neben der räuberischen Erpressung steht (§§ 22, 211 Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 308 Abs. 1, § 52 StGB relevant für die Einordnung). • Die Annahme eines gesonderten, neuerlichen Versuchs der räuberischen Erpressung mit dem Schreiben vom 02.06.2016 hält nicht stand, weil dieses Schreiben das ursprüngliche Erpressungsszenario ohne Zäsur fortführte; mehrere Angriffe auf die Willensentschließung bilden eine Einheit, solange das Ziel noch nicht erreicht oder der Versuch nicht gescheitert ist (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB). • Aufgrund der rechtlichen Fehler änderte der Senat die Schuldsprüche in den Fällen II.4 und II.5 entsprechend; § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil die Angeklagten umfassend geständig waren und sich nicht anders hätten verteidigen können. • Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einzel- und Gesamtstrafen an eine andere als das Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; bei Neufestsetzung ist das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten. Der Bundesgerichtshof änderte die Schuldsprüche: In den Fällen II.4 und II.5 bleiben die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) schuldig; der Rohrbombenanschlag ist als gesonderte Tat einzuordnen und begründet keine Qualifikation zur besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), ebenso liegt kein eigenständiger neuer Versuch der räuberischen Erpressung vor. Wegen dieser Rechtsfehler hob der Senat die betroffenen Einzelstrafen und die zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten wurden verworfen. Bei der erneuten Strafzumessung sind die Vorgaben des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; eine Verschlechterung der Lage der Angeklagten darf insoweit nicht eintreten.