OffeneUrteileSuche
Beschluss

VII ZB 53/14

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Zwangsvollstreckung wegen nach dem UVG übergegangener Unterhaltsansprüche kann der pfändungsfreie Betrag gemäß § 850k Abs. 3 ZPO ausnahmsweise unbeziffert festgesetzt werden. • § 850d ZPO ist auf Forderungen aus dem UVG anwendbar; bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind eingehende Guthaben quotal zu verteilen. • Die Umsetzung einer unbezifferten Festsetzung stellt die kontoführende Bank in der Regel nicht vor unzumutbare technische oder organisatorische Schwierigkeiten. • Der dem Schuldner zu belassende Betrag darf jedoch die Obergrenze nicht überschreiten, die sich nach § 850k Abs. 1, 2 i.V.m. § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern ergäbe.
Entscheidungsgründe
Unbezifferte Festsetzung des Pfändungsfreibetrags bei UVG-Unterhaltsvollstreckung • Bei Zwangsvollstreckung wegen nach dem UVG übergegangener Unterhaltsansprüche kann der pfändungsfreie Betrag gemäß § 850k Abs. 3 ZPO ausnahmsweise unbeziffert festgesetzt werden. • § 850d ZPO ist auf Forderungen aus dem UVG anwendbar; bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind eingehende Guthaben quotal zu verteilen. • Die Umsetzung einer unbezifferten Festsetzung stellt die kontoführende Bank in der Regel nicht vor unzumutbare technische oder organisatorische Schwierigkeiten. • Der dem Schuldner zu belassende Betrag darf jedoch die Obergrenze nicht überschreiten, die sich nach § 850k Abs. 1, 2 i.V.m. § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern ergäbe. Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung wegen nach dem UVG übergangener Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes. Der Schuldner ist zugleich Unterhaltspflichtiger für zwei weitere minderjährige Kinder, die in seinem Haushalt leben. Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Gläubiger zur Einziehung des gepfändeten Guthabens ermächtigt und ein pfändungsfreier Sockelbetrag festgelegt. Auf den Antrag des Schuldners änderte das Amtsgericht den Beschluss dahin, dass dem Schuldner monatlich 866,42 € zu belassen sind zuzüglich zwei Drittel des darüber hinausgehenden Guthabens; das Beschwerdegericht ergänzte diese Anordnung um eine Obergrenze nach § 850c ZPO. Die Drittschuldnerin erhob Erinnerung und Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die unbezifferte bzw. weitergehende Anordnung zu beseitigen. • Anwendbarkeit von § 850d ZPO: Der Gläubiger vollstreckt wegen einer in § 850d bezeichneten Forderung; § 850d findet auf nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsansprüche Anwendung. • Ausnahme der Bezifferungspflicht: Wegen der Notwendigkeit, eingehende monatliche Gutschriften quotal zwischen dem Schuldner und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu verteilen, kann der pfändungsfreie Betrag ausnahmsweise unbeziffert bleiben; die Höhe hängt von späteren Gutschriften ab und ist deshalb im Vorhinein nicht bestimmbar. • Technische Zumutbarkeit für die Bank: Moderne elektronische Datenverarbeitung ermöglicht die laufende Ermittlung und Zuordnung der Gutschriften; ein zumutbarer Anpassungsaufwand der Software ist grundsätzlich möglich. • Schutz der Obergrenze: Der unbezifferte Freibetrag darf nicht über die Obergrenze hinausgehen, die dem Schuldner gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern nach § 850k Abs. 1, 2 i.V.m. § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO verbleiben würde; diese Begrenzung ist in den Beschluss aufzunehmen. • Keine Beschwerdebefugnis der Bank gegen Quote: Die Festsetzung der Quote (hier 2/3) betrifft nicht die von der Bank zu erfüllenden Pflichten und begründet daher keine eigene Beschwer der Drittschuldnerin. • Anordnungsergänzung aufgehoben: Die vom Beschwerdegericht ergänzend angeordnete zusätzliche Obergrenze nach § 850c war nicht geboten und ist zu streichen. Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin wurde überwiegend zurückgewiesen; die unbezifferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags durch das Amtsgericht ist im Wesentlichen zulässig, weil bei Vollstreckung wegen UVG-Unterhaltsansprüchen eine quotalverteilte Behandlung künftig eingehender Gutschriften erforderlich ist und dies technisch zumutbar umgesetzt werden kann. Allerdings darf der dem Schuldner zu belassende Betrag die nach § 850k Abs. 1 und 2 i.V.m. § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO bestehende Obergrenze gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern nicht überschreiten; die ergänzende Anordnung des Beschwerdegerichts, die eine weitergehende Begrenzung enthielt, entfällt. Die Drittschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.