Leitsatz
IX ZB 64/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:121017BIXZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:121017BIXZB64.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/14 vom 12. Oktober 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsch-israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag Art. 15 Abs. 1 a) Sind die von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten formellen Nachweise nicht beigebracht, kann das Gericht allein deswegen die Zulassung eines israelischen Urteils zur Zwangsvollstreckung versagen. b) Im Beschwerdeverfahren kann das Gericht auch ohne Beibringung der von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten formellen Nachweise eine israelische Entschei- dung zur Zwangsvollstreckung zulassen, wenn es sich aufgrund anderweitiger tragfähiger Feststellungen die Überzeugung davon verschafft, dass die Zulas- sungsvoraussetzungen nach Art. 10 des Vertrages vorliegen. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - IX ZB 64/14 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vor- sitzenden, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 12. Oktober 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 95.085 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Amtsgerichts Tel Aviv-Jaffa vom 19. Oktober 2008 in der Fassung des Berichti- gungsbeschlusses vom 30. November 2008 nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Aner- kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels- 1 - 3 - sachen vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II S. 925, nachfolgend: Vertrag). Auf ih- ren zuletzt eingeschränkten Antrag hat das Landgericht eine Teilvollstreckungs- klausel erteilt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurück- gewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbe- schwerde. II. Die gemäß Art. 11 des Vertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d AVAG in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. 2009 I S. 3830 ff; im Folgenden: AVAG), § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in IPRspr. 2014, Nr. 245, S. 635 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Beachtliche Verstöße gegen die for- mellen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 des Vertrages seien nicht gegeben. Selbst wenn bei der Erstellung der Nachweise - wie die An- tragsgegnerin geltend mache - gegen Bestimmungen des israelischen Rechts verstoßen worden sei, bestehe jedenfalls kein Vollstreckungshindernis. Denn die Antragsgegnerin habe keine substantiierten Einwendungen gegen die Au- thentizität der Entscheidung, gegen deren Rechtskraft oder gegen deren Voll- streckbarkeit vorgebracht. Es liege auch kein durchgreifender Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages vor. Die Kenntnis der Antragsgegnerin vom Inhalt der Entscheidung ergebe sich aus ihren Einlassungen und aus der erfolg- 2 3 4 - 4 - losen Einlegung eines Rechtsmittels in Israel. Einwände mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 des Vertrages griffen ebenfalls nicht durch, denn die Richtigkeit der eingereichten Übersetzungen sei von einem in Israel zugelassenen Notar be- scheinigt worden. Jedenfalls trage die Antragsgegnerin keine substantiierten Einwände gegen die Qualität der Übersetzung vor. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorlagen. a) Entscheidungen israelischer Gerichte sind gemäß Art. 10 des Vertra- ges in Deutschland zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in Israel vollstreckbar und in Deutschland nach den Bestimmungen des zweiten Ab- schnitts des Vertrages anzuerkennen sind. Nach Art. 3 des Vertrages werden die in Zivil- und Handelssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Ent- scheidungen, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, anerkannt. Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind, werden zwar ebenfalls zur Zwangsvollstreckung zugelassen, jedoch sind nur solche Maßnahmen zulässig, die der Sicherung des betreibenden Gläubigers dienen (Art. 21 des Vertrages). b) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvoll- streckung hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrages auf die Prüfung zu beschränken, ob die nach Art. 15 des Vertrages erforderli- chen Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Art. 5 oder 6 Abs. 2 des Vertrages genannten Versagungsgründe vorliegt. Liegen keine Versagungs- gründe vor und sind die erforderlichen Urkunden beigebracht, darf die Voll- streckbarerklärung folglich nicht versagt werden. Der Entscheidung des Be- 5 6 7 - 5 - schwerdegerichts lässt sich indes nicht entnehmen, dass die in Art. 15 des Ver- trages genannten Unterlagen vorlagen. aa) Soweit die Antragsgegnerin allerdings das Fehlen eines Zustellungs- nachweises im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages beanstandet, kann sie nicht durchdringen. Zwar ist nicht festgestellt, dass die Antragstellerin eine Urkunde über die Zustellung des Urteils nach israelischem Recht vorgelegt hat. Aber das Urteil, für das die Antragstellerin die Zulassung der Zwangsvollstre- ckung begehrt, wurde der Antragsgegnerin ausweislich der Postzustellungsur- kunde am 6. August 2013 gemäß § 10 Abs. 1 AVAG jedenfalls gemeinsam mit dem die Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluss des Landgerichts zugestellt. Ihr stand zwischen der Zustellung und der Entscheidung des Beschwerdege- richts vom 22. August 2014 ausreichend Zeit für eine freiwillige Erfüllung des titulierten Anspruchs zur Verfügung. Dies genügt den formellen Anforderungen des Vertrages. Die Zustellung soll gewährleisten, dass die Zulassung zur Zwangsvoll- streckung nur beantragt werden kann, wenn der Schuldner von dem Urteil Kenntnis erlangt und vor der Vollstreckung Gelegenheit hatte, dem Urteil freiwil- lig nachzukommen (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 17 zu Art. 15). Dieser - mit Art. 47 Nr. 1 Fall 2 EuGVÜ übereinstimmende - Zweck des Zustellungsnachweises wird sowohl durch eine Zustellung nach dem Recht des Entscheidungsstaats, etwa zum Zwecke der verfahrensabschließenden Be- kanntgabe der Entscheidung, als auch durch eine Zustellung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats erreicht. Weil das deutsche Beschwerderecht es dem Gläubiger erlaubt, die beizubringende Urkunde über die Zustellung der zu voll- streckenden Entscheidung noch im Rechtsbehelfsverfahren vorzulegen (vgl. zum EuGVÜ EuGH, Urteil vom 14. März 1996, C-275/94, Van der Linden, Slg. 1996, I-1393 Rn. 14, 16 und 19), bleibt eine Beschwerde des Schuldners 8 9 - 6 - erfolglos, wenn diesem der Titel gemeinsam mit dem die Vollstreckbarkeit an- ordnenden Beschluss zugestellt wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 53/03, NJW-RR 2005, 295, 296). Das gilt wegen der inhaltlichen Orien- tierung der Vertragsregelungen am EuGVÜ (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Sep- tember 2001 - IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2123; vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13, IPRspr 2014, Nr. 237b, 604 Rn. 8) vorliegend in gleicher Weise. Ein Zustellungsnachweis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages ist damit als geführt anzusehen. bb) Ob indes die weiteren Nachweise im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 des Vertrages beigebracht sind, lässt das Beschwerdegericht offen. Von deren Vorliegen kann der Senat nicht ausgehen. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages ist eine von dem Gericht des Entscheidungsstaates hergestellte beglaubigte Abschrift der Entscheidung bei- zubringen. Hieraus ergibt sich, dass die beglaubigte Abschrift in der in Israel vorgeschriebenen Form einzureichen ist (vgl. Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 16 zu Art. 15; Grundsatz des locus regit actum). Die israelischen Rechtsvor- schriften bestimmen auch, wie der gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Ver- trages erforderliche Nachweis zum Eintritt der Rechtskraft und zur Vollstreck- barkeit der Entscheidung zu erbringen ist. Denn aus diesen Vorschriften ergibt sich, ob die Entscheidung in Israel als Entscheidungsstaat nicht mehr mit or- dentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Art. 10 Nr. 2, Art. 3 des Vertrages) und ob sie dort vollstreckbar ist (Art. 10 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages). Hier- zu verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht. Die Antragsgegnerin hat eine Verletzung der für die Herstellung dieser Urkunden maßgeblichen israeli- schen Verfahrensvorschriften unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnah- me gerügt. Diese hat das Beschwerdegericht für nicht maßgeblich erachtet, Feststellungen zum Inhalt und zur Einhaltung des relevanten israelischen 10 11 - 7 - Rechts hat es nicht getroffen. Unklar bleibt auch, ob die vorgelegten Überset- zungen von einem israelischen Notar als richtig bescheinigt wurden, der - wie es Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 des Vertrages erfordert - nach israelischem Recht dazu befugt war. c) Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde allerdings nicht gehindert, auch ohne Beibringung der von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten formalen Nachweise die Vollstreckung einer israelischen Entscheidung zuzulassen. Dies setzt jedoch anderweitige Feststel- lungen zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen nach Art. 10 des Vertrages voraus. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung genügt hierfür nicht. aa) Die Beibringung der von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten Nachweise ist keine Voraussetzung dafür, dass eine israelische Gerichtsent- scheidung zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden kann. (1) Die Voraussetzungen, unter denen israelische Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, legt Art. 10 des Vertrages fest (vgl. Denkschrift BT-Drucks. 8/3866 S. 16). Es muss sich um die Entscheidung eines Gerichts (im Sinne der Art. 1 und Art. 2 des Vertrages) handeln, diese Ent- scheidung muss im Urteilsstaat vollstreckbar sein (Art. 10 Nr. 1 des Vertrages) und sie muss in Deutschland anzuerkennen (im Sinne der Art. 3 bis 7 des Ver- trages) sein. Aus Art. 9 des Vertrages ergibt sich, dass die Anerkennung auto- matisch und ohne besonderes Verfahren erfolgt, aus Art. 8 des Vertrages, dass die Anerkennung nur aus genau bestimmten, nämlich den in Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 des Vertrages genannten Gründen, versagt werden darf. (2) Die in Art. 15 Abs. 1 des Vertrages statuierte Beibringungspflicht rechnet damit nicht zu den stets notwendigen Voraussetzungen einer Voll- 12 13 14 15 - 8 - streckbarerklärung. Dies zeigt sich auch daran, dass zwar nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages der Nachweis beizubringen ist, dass die Entscheidung, die zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden soll, rechtskräftig ist. Die Rechts- kraft einer Entscheidung ist indes keine Voraussetzung für die Zulassung der Zwangsvollstreckung. Vielmehr ergibt sich aus Art. 21 des Vertrages, dass auch bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen eine - wenn auch im Umfang be- schränkte - Zwangsvollstreckung zugelassen werden kann. Soweit nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Vertrages ein Zustellungsnachweis bezüglich des verfahrens- einleitenden Schriftstücks zu erbringen ist, bezieht sich dies auf den Versa- gungsgrund nach Art. 5 Abs. 2 des Vertrages. Diesen Versagungsgrund darf das Gericht aber gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrages uneingeschränkt prüfen. Es ist insoweit durch den formalen Zustellungsnachweis nicht gebunden. (3) Aus der in Art. 16 Abs. 1 des Vertrages formulierten Beschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich nichts anderes. Ausgangspunkt ist auch inso- weit der im Vertrag zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die gerichtlichen Entscheidungen im jeweils anderen Vertragsstaat regelmäßig zur Zwangsvoll- streckung zuzulassen sind. Hinsichtlich des Verfahrensrechts für die Zulas- sungsentscheidung verweist Art. 11 des Vertrags ausdrücklich auf das Recht des Vollstreckungsstaates (vgl. auch BT-Drucks. 8/3867 S. 11 zum deutschen Ausführungsgesetz). (a) Israel und Deutschland strebten mit dem Vertrag eine Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- gen gegenüber den bis dahin allein maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften an (vgl. Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11). Israelischen Titel- gläubigern stand zuvor nur das Klageverfahren nach den §§ 722 f ZPO zur Ver- fügung, das auf einen zweiten Prozess über mehrere Instanzen hinauslief, der sich nicht zuletzt wegen der Zulässigkeit aller Beweismittel als kostspielig, zeit- 16 17 - 9 - raubend und damit wenig praxistauglich erwiesen hatte (vgl. Denkschrift zum EuGVÜ-Ausführungsgesetz, BT-Drucks. VI/1973, S. 49; Begründung zum AVAG, BT-Drucks. 11/351 S. 16; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3125; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 722 Rn. 36). Das israelische Vollstreckungsgesetz vom 10. Februar 1958 (in deutscher Übersetzung abge- druckt in JMBl. NRW 1959, S. 6 f) sah zwar ein Verfahren zur Vollstreckbarer- klärung ausländischer Titel vor. Dennoch erklärten israelische Gerichte nur ver- einzelt deutsche Entscheidungen für vollstreckbar, was die Vertragsstaaten gleichfalls als unbefriedigend empfanden (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 11). (b) Vor diesem Hintergrund dienen Art. 15, 16 Abs. 1 des Vertrages da- zu, das Gericht bei seiner Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung zuzulas- sen ist, von der Prüfung zu entlasten, ob die in Art. 10 des Vertrages genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Entscheidung zur Zwangsvollstre- ckung tatsächlich vorliegen. Dem mit dem Antrag befassten Gericht wird die Grundlage für eine zügige und in einem vereinfachten Verfahren zu erlassende Entscheidung gegeben. Eine sachliche Nachprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung soll nicht stattfinden. Insoweit greift die Regelung des Art. 16 Abs. 1 des Vertrages diese auch in Art. 8 Abs. 1 des Vertrages für die Anerken- nung enthaltene vertragliche Grundregel (vgl. Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 15 zu Art. 8, S. 17 zu Art. 16) auf. Das Gericht kann einerseits eine Voll- streckbarerklärung allein unter Hinweis auf nicht erbrachte Nachweise ableh- nen. Umgekehrt - und dies bringt Art. 16 Abs. 1 des Vertrages zum Ausdruck (vgl. auch die Begründung zu § 7 des Ausführungsgesetzes, BT-Drucks. 8/3867 S. 12: "Die Prüfung ... darf sich … nur darauf erstrecken ...") - wird die Prü- fungskompetenz des Gerichts insofern beschränkt, als ohne Vorliegen von An- erkennungsversagungsgründen (Art. 5, 6 Abs. 1 des Vertrages) die Zulassung 18 - 10 - zur Zwangsvollstreckung nicht versagt werden darf, wenn die von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten Nachweise erbracht sind. (c) Art. 16 Abs. 1 des Vertrages schließt es nicht aus, dass Deutschland die Vollstreckung einer israelischen Entscheidung auch dann zulässt, wenn es hierzu durch den Vertrag nicht verpflichtet ist. Das entspricht einem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz (vgl. Begründung zu § 1 AVAG BT-Drucks. 11/351, S. 18; bezogen auf ausländische Schiedssprüche Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., Anhang zu § 1061 Rn. 134; für die Urteilsanerkennung BGH, Urteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86, NJW 1987, 3083, 3084 unter 2. c) mwN). Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge zielen nicht auf eine Erschwerung, sondern auf eine Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung (BGH, aaO; BT-Drucks. 11/351, aaO) und auf die Beseitigung verfahrensrechtlicher Hinder- nisse bei der Vollstreckung ausländischer Urteil ab. Das nach Art. 11 des Vertrages anzuwendende deutsche Verfahrens- recht ermöglicht es dem Beschwerdegericht, die Vollstreckungsvoraussetzun- gen und Versagungsgründe auf Betreiben und unter Beteiligung des Antrags- gegners umfassend zu prüfen (vgl. zu § 13 des Ausführungsgesetzes zum Ver- trag BT-Drucks. 8/3867, S. 14; Denkschrift zum Ausführungsgesetz zum EuGVÜ, BT-Drucks. VI/1973, S. 51; Begründung zu § 13 AVAG BT-Drucks. 11/351 S. 22). Das Beschwerdeverfahren ist als volle Tatsacheninstanz ausge- staltet (MünchKomm-ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 572 Rn. 20 f mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 571 Rn. 2). Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Tatsachen und Beweismittel umfassend vorzubringen (MünchKomm-ZPO/Lipp, aaO Rn. 21). Dem entspricht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdegericht freigestellt ist und bei nicht einfach gelagerten Fällen mit gewissen Problemen (so zu § 13 des Ausführungsgesetzes zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3867, S. 14) in Betracht kommen kann. Das Beschlussverfahren 19 20 - 11 - ist dann einem regulären Zivilprozess angenähert, wie sich auch in der Ver- pflichtung der Parteien zeigt, sich ab der Anordnung der mündlichen Verhand- lung von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 13 Abs. 2 AVAG). bb) Hiervon ausgehend ist es dem Beschwerdegericht möglich, seine Überzeugung vom Vorliegen der - vom Antragsteller gegebenenfalls zu bewei- senden - Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 10 des Vertrages nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu gewinnen und die notwendigen Feststellungen zum Inhalt des israelischen Rechts zu treffen. Diesem Maßstab wird die Ent- scheidung des Beschwerdegerichts nicht gerecht. (1) Verzichtet das Beschwerdegericht - wie hier - auf das Vorliegen der Nachweise des Art. 15 Abs. 1 des Vertrages, muss es aus anderen Quellen die volle richterliche Überzeugung davon gewinnen, dass eine Entscheidung eines israelischen Gerichts (im Sinne der Art. 1 und Art. 2 des Vertrages) mit dem behaupteten Inhalt existiert und - soweit für den Umfang der Zwangsvollstre- ckung von Bedeutung - rechtskräftig ist. Es muss ferner die Überzeugung ge- winnen, dass diese Entscheidung in Israel nach dortigem Recht vollstreckbar ist, mithin die dort geltenden Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 10 Nr. 1 des Vertrages). Hierfür werden regelmäßig Feststellungen zum Inhalt des israelischen Rechts zu treffen sein (§ 293 ZPO). Die Beschwerdeentscheidung genügt diesem Prüfungsmaßstab nicht und erweist sich als lückenhaft. Die Überzeugung vom Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung zuzulassenden israelischen Urteils wird allein darauf ge- stützt, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände im Hinblick auf das Beibringungserfordernis nach Art. 15 Abs. 1 des Vertrages lediglich forma- ler Art seien. Feststellungen zum israelischen Recht fehlen. Damit verabsäumt 21 22 23 - 12 - es das Beschwerdegericht, Feststellungen zum behaupteten Urteil und insbe- sondere zu den Voraussetzungen einer Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entschei- dungen in Israel zu treffen. Es nimmt nicht in den Blick, dass die erhobenen Einwände - etwa dazu, dass der Rechtskraftvermerk von einer hierfür unzu- ständigen Person angebracht worden sei - auch die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 des Vertrages berühren können. 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Will das Beschwerdegericht prüfen, ob die Antragstellerin die nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vertrages erforderlichen Urkunden beigebracht hat, wird es die Frage einer ordnungsgemäßen Errichtung der Urkunden nach dem israelischen Recht, gegebenenfalls unter Einholung eines Rechtsgutachtens, zu klären ha- ben. Der Antragstellerin ist es indes unbenommen, unter Beachtung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 des Vertrages neue Urkunden einzureichen, welche den von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken Rechnung tragen. Art. 15 Abs. 1 des Vertrages formuliert kein unnachholbares Antragserfordernis, maßgeblich ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung oder zum Schluss einer gegebenenfalls anberaumten mündlichen Verhandlung der von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderte Nachweis zur Überzeugung des Gerichts er- bracht ist. Will sich das Berufungsgericht die Überzeugung vom Vorliegen der Vo- raussetzungen des Art. 10 des Vertrages verschaffen, ohne den Einwänden der Antragsgegnerin, soweit sie sich gegen die von der Antragstellerin erbrachten 24 25 26 - 13 - Nachweise gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 des Vertrages richten, nach- zugehen, bedarf es hierzu anderweitiger tragfähiger Feststellungen. Insbeson- dere wird dann zu prüfen sein, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Ent- scheidung tatsächlich so existiert, vollstreckbar und gegebenenfalls rechtskräf- tig ist. Grupp Lohmann Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2013 - 11 O 54/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 W 64/13 -