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Beschluss

3 StR 78/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Annahme des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG muss die Waffe oder der Gegenstand bei der Tat disponibel so mitgeführt werden, dass ein unmittelbarer Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist. • Die bloße Feststellung, dass sich ein Messer in der Wohnung des Angeklagten befand und "zugriffsbereit" gewesen sei, genügt nicht, wenn die Urteilsgründe räumliche Verhältnisse, Lage des Messers und konkrete Zugriffs- oder Zeitverhältnisse nicht darlegen. • Wenn nicht eindeutig feststeht, dass es sich um eine technische Waffe handelt, sind zur Annahme der Zweckbestimmung (Bestimmung zur Verletzung von Personen) aussagekräftige Feststellungen zur subjektiven Gesinnung des Täters erforderlich. • Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Mitsichführen oder zur Zweckbestimmung des Gegenstands, ist der diesbezügliche Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bewaffneten Handeltreiben (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) • Zur Annahme des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG muss die Waffe oder der Gegenstand bei der Tat disponibel so mitgeführt werden, dass ein unmittelbarer Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist. • Die bloße Feststellung, dass sich ein Messer in der Wohnung des Angeklagten befand und "zugriffsbereit" gewesen sei, genügt nicht, wenn die Urteilsgründe räumliche Verhältnisse, Lage des Messers und konkrete Zugriffs- oder Zeitverhältnisse nicht darlegen. • Wenn nicht eindeutig feststeht, dass es sich um eine technische Waffe handelt, sind zur Annahme der Zweckbestimmung (Bestimmung zur Verletzung von Personen) aussagekräftige Feststellungen zur subjektiven Gesinnung des Täters erforderlich. • Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Mitsichführen oder zur Zweckbestimmung des Gegenstands, ist der diesbezügliche Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen umfangreicher Betäubungsmittelstraftaten, darunter Handeltreiben, Erwerb und Besitz in mehreren Fällen, verurteilt. In der vom Mitangeklagten bewohnten Wohnung lagerte der Angeklagte 200 g Marihuana, davon 155 g zum Weiterverkauf bestimmt. In der Wohnung wurde zudem ein sogenanntes "Tarnmesser" mit etwa 6 cm Klinge aufgefunden, das in eine Kettenhalterung passt, so dass nur ein Griff sichtbar ist. Die Kammer hielt das Messer für "zugriffsbereit" und wertete dies als Erfüllung des Tatbestands des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler und führte Revision. Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil umfassend. • Der BGH bestätigt die Verurteilungen in den Fällen II.1 bis II.13; die Sachrüge führt dort zu keinem Rechtsfehler. • Hinsichtlich des Falles II.14. trägt der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG die rechtliche Prüfung nicht. • Tatbestandsmerkmal des Mitsichführens: Es reicht nicht aus, lediglich festzustellen, der Gegenstand befinde sich in der Wohnung; erforderlich sind Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Gegenstand zugleich mit den Betäubungsmitteln so verfügungsbereit gehalten wurde, dass bei ihrem Umgang ohne nennenswerten Zeitaufwand darauf zugegriffen werden konnte. • Die Urteilsgründe bleiben insofern lückenhaft: Es fehlen Angaben zu räumlichen Verhältnissen der Wohnung, Lage des Messers gegenüber dem Marihuana und konkrete Feststellungen zu Gelegenheiten, bei denen zugleich Zugriff auf beides bestanden haben soll. • Zweckbestimmung des Gegenstands: Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, ob das Messer objektiv als Waffe im technischen Sinn einzuordnen ist; wenn dies nicht der Fall ist, hätte es konkrete Feststellungen zur subjektiven Bestimmungsabsicht des Angeklagten treffen müssen. • Da die erforderlichen Feststellungen sowohl zum Mitsichführen als auch zur Bestimmung des Messers zur Verletzung von Personen fehlen, ist der Schuldspruch im angefochtenen Fall rechtsfehlerhaft. • Wegen des Wegfalls dieses Schuldspruchs ist auch das Strafmaß (Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Revision des Angeklagten wird zum Teil stattgegeben: Die Verurteilungen in den Fällen II.1 bis II.13 bleiben bestehen; der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens im Fall II.14. wird aufgehoben. Das Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, da die Urteilsgründe keine tragfähigen Feststellungen zum Mitsichführen des Messers und zur Bestimmung des Messers zur Verletzung von Personen enthalten. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Das Urteil ist daher insoweit aufgehoben, als sich das Strafmaß aufgrund des nun entfälltenden Schuldspruchs ändert; die endgültige Entscheidung über Strafe und Kosten obliegt dem neu verhandelnden Gericht.