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Beschluss

I ZR 255/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungsgericht muss einen in erster Instanz vernommenen Zeugen grundsätzlich erneut vernehmen, wenn es seiner Aussage ein anderes Gewicht oder eine andere Tragweite beimessen will. • Unterlässt das Berufungsgericht die erforderliche erneute Vernehmung, verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Berufungsgericht hat außerdem den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zu unterzeichneten Konnossementen zu berücksichtigen; die Nichtbeachtung solcher substantiellen Schriftsatzvorträge kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Entscheidungsgründe
Erneute Vernehmungspflicht bei abweichender Bewertung erstinstanzlicher Zeugenaussagen • Das Berufungsgericht muss einen in erster Instanz vernommenen Zeugen grundsätzlich erneut vernehmen, wenn es seiner Aussage ein anderes Gewicht oder eine andere Tragweite beimessen will. • Unterlässt das Berufungsgericht die erforderliche erneute Vernehmung, verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Berufungsgericht hat außerdem den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zu unterzeichneten Konnossementen zu berücksichtigen; die Nichtbeachtung solcher substantiellen Schriftsatzvorträge kann zur Aufhebung des Urteils führen. Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, führt die Verschiffung von elf Containern mit Ware B. T. von Keelung nach Hamburg durch und macht Seefracht in Höhe von 68.451,24 € gegen die beklagte Handelsgesellschaft geltend, die die Container in Hamburg nicht annahm. Die Klägerin behauptet, der Auftrag sei telefonisch auf Grundlage eines schriftlichen Angebots erteilt worden; sie stützt sich insbesondere auf die Aussage des Mitarbeiters P. und auf vorgelegte Konnossemente sowie E-Mail-Korrespondenz. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab und zweifelte an, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten den Auftrag erteilt oder bevollmächtigt gehandelt habe; es bewertete die vorgelegenen E-Mails und Konnossemente anders und nahm fehlende Unterschriften als gegen die Klägerin sprechend an. Die Klägerin richtete gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof, der das Berufungsurteil aufhob und zurückverwies. • Das Berufungsgericht hat dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen P. eine andere Bedeutung beigemessen als das Landgericht, ohne ihn erneut zu vernehmen; nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 398 Abs. 1 ZPO ist bei Zweifeln an wesentlichen Tatsachenfeststellungen die Wiederholung der Beweisaufnahme geboten. • Die fehlende erneute Vernehmung verletzt das rechtliche Gehör der Klägerin bzw. benachteiligten Partei gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht die Widerspruchsfreiheit der Aussage in Zweifel zog und daher den persönlichen Eindruck des Zeugen für die Würdigung benötigt hätte. • Das Berufungsgericht hat außerdem den entscheidungserheblichen Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2016 und das Anlagenkonvolut K15, die unterzeichnete Konnossemente enthielten, nicht gewürdigt; die Annahme, die Konnossemente seien nicht unterschrieben, ist verfahrensfehlerhaft, wenn der Vortrag hierzu unbeachtet blieb. • Die unterlassene Wiederholung der Beweisaufnahme und das Nichtberücksichtigen des Vortrags zu den Konnossementen sind entscheidungserheblich: Bestätigt sich das landgerichtliche Beweisergebnis, besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Frachtlohns; die fehlerhafte Beurteilung könnte bei Berücksichtigung der unterzeichneten Konnossemente zu einem anderen Ergebnis geführt haben. • Rechtliche Grundlagen und Maßstäbe: § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 398 Abs. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Grundsätze zur Wiederholung der Beweisaufnahme und zur Vermeidung vorweggenommener Beweiswürdigung sind anzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich angesehen, das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant war insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene erneute Vernehmung des erstinstanzlichen Zeugen P. sowie die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzvortrags mit den unterzeichneten Konnossementen. Bei erneuter Vernehmung und Würdigung der vorgelegten Konnossemente kann das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Auftrag der Beklagten zuzurechnen ist und die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Frachtforderung in Höhe von 68.451,24 € hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 68.451,24 € festgesetzt.