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Leitsatz

XII ZB 525/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB525.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 525/16 vom 18. Oktober 2017 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1600 Abs. 2 Zur Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - OLG Brandenburg AG Bernau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie- sen. Wert: 2.000 € Gründe: I. In der vorliegenden Abstammungssache ficht der Antragsteller (Beteilig- ter zu 2) als biologischer Vater die Vaterschaft des Beteiligten zu 4 zu dem im Oktober 2013 geborenen Kind (Beteiligter zu 1) an und begehrt die Feststel- lung, selbst rechtlicher Vater zu sein. Der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung zu der Kindesmutter und ist ausweislich eines außergerichtlich durchgeführten Abstammungstests der biologische Vater des Kindes. Der Beteiligte zu 4, der die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, erkannte die Vaterschaft zu dem Kind im Oktober 2014 an. Er lebt mit der Mutter zusammen. Aus der Beziehung ist ein im Okto- ber 2015 geborenes Kind hervorgegangen. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag wegen Bestehens einer so- zial-familiären Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 4 als rechtlichem Vater und dem Kind zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt er sein Anfechtungsbegehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass zwischen dem Beteiligten zu 4 und dem Kind eine sozial- familiäre Beziehung bestehe, die die Anfechtung ausschließe. Der Beteiligte zu 4 lebe schon länger mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen und trage tatsächliche Verantwortung für das Kind. Die gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anfechtung durch den An- tragsteller scheitert daran, dass zwischen dem Beteiligten zu 4 als rechtlichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs. 2 BGB). a) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegan- gen, dass der vorliegende Anfechtungsantrag nach deutschem Recht zu beur- teilen ist. aa) Bei der Qualifizierung der Anfechtung der Vaterschaft durch den leib- lichen Vater ist zu beachten, dass diese aus zwei Komponenten besteht, indem sie im Erfolgsfall die bestehende rechtliche Vaterschaft beseitigt und zugleich 3 4 5 6 7 8 - 4 - zur Feststellung des Antragstellers als (rechtlichem) Vater des Kindes führt (§ 182 Abs. 1 FamFG). Dementsprechend richtet sich die Beurteilung der Beseitigung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft nach Art. 20 EGBGB, während die Feststellung der Vaterschaft nach Art. 19 EGBGB zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616 Rn. 14 ff. zur qualifizierten Vaterschaftsanerkennung). bb) Nach diesen Maßstäben kann die Abstammung gemäß Art. 20 Satz 1 EGBGB nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Vo- raussetzungen ergeben. Die Vorfrage der Abstammung bestimmt sich dabei nach Art. 19 EGBGB und führt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum deutschen Recht und der Vater- schaft des Beteiligten zu 4 gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Dass auf die Vaterschaftsanfechtung in der vorliegenden Konstellation wahlweise auch eine weitere Rechtsordnung (etwa das Heimatrecht des An- tragstellers oder des Beteiligten zu 4) Anwendung finden könnte und diese zu- dem an den Erfolg der Anfechtung geringere Voraussetzungen stellen würde, ist von keinem der Beteiligten vorgebracht worden. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beanstandungen. Das Oberlandesgericht ist daher ent- sprechend dem Vorbringen des Antragstellers zutreffend von der Anwendbar- keit des deutschen Rechts ausgegangen. b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts besteht zwischen dem Beteiligten zu 4 und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung, welche die Anfechtung ausschließt. aa) Nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung durch den leiblichen Vater voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine so- zial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. 9 10 11 12 - 5 - In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen vom Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung auf den Ab- schluss der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. Se- natsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539; BVerfG FamRZ 2015, 817 f.; aA noch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1174, 1175; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 41a). bb) Der Beteiligte zu 4 hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen tat- sächliche Verantwortung für das Kind übernommen und lebt mit diesem wie auch mit seinem im Oktober 2015 geborenen leiblichen Kind und der Kindes- mutter bereits längere Zeit zusammen. Dagegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Von der Rechtsbeschwerde werden insoweit auch keine Bean- standungen erhoben. cc) Die bestehende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verfassungsgemäß. Mit der durch das Gesetz zur Ände- rung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangs- recht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) ein- geführten und am 30. April 2004 in Kraft getretenen Regelung hat der Gesetz- geber sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Ent- scheidung vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 816) orientiert. In dieser Entschei- dung hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass dem leiblichen Vater die Möglichkeit zu eröffnen sei, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und sei- nen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht (BVerfG FamRZ 2003, 816, 819 f.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber der in einer sozial-familiären Bezie- hung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters den Vorrang vor dem grund- rechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters eingeräumt hat, seiner- seits in die rechtliche Elternstellung einzurücken. Das Bundesverfassungs- 13 14 - 6 - gericht hat in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung eine Verfassungswid- rigkeit der gesetzlichen Regelung verneint (BVerfG FamRZ 2015, 817 f. mwN). Damit übereinstimmend hat auch der Senat keine verfassungsrechtlichen Be- denken gegen die gesetzliche Regelung erhoben (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 540 f.). Die Gesetzeslage ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 817). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung in mehreren Entschei- dungen als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig ange- sehen (vgl. EGMR FamRZ 2012, 691 f.; FamRZ 2014, 1257 f. und FamRZ 2016, 437). Zwar prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Gesetzeslage bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall, was nicht ausschließt, dass die gesetzliche Regelung in Anwendung auf einen ande- ren Fall Bedenken auslösen könnte. Insofern zeichnet sich der vorliegende Fall indessen nicht durch wesentliche Besonderheiten aus, sondern entspricht viel- 15 - 7 - mehr der regelmäßig anzutreffenden allgemeinen Konkurrenz zwischen leibli- chem und rechtlichem Vater. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zugunsten des in einer sozial- familiären Beziehung zum Kind stehenden rechtlichen Vaters aufgelöst. Die weitergehende Frage, ob dies auch zukünftig noch rechtspolitisch wünschens- wert erscheint oder ob den Interessen des leiblichen Vaters ein höherer Stel- lenwert gebührt (vgl. BMJV Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungs- recht [2017] S. 52 f.; Frank FamRZ 2017, 386 f.), fällt in die alleinige Zuständig- keit des Gesetzgebers. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 16.11.2015 - 6 F 1010/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.10.2016 - 10 UF 17/16 -