Beschluss
IX ZB 17/17
BGH, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs.2 ZPO).
• Bei Verurteilung zur Auskunft bemisst sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich sind der erforderliche Aufwand und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen.
• Art. 103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, aber nicht, in den Entscheidungsgründen auf jede Äußerung ausdrücklich einzugehen; ein Verstoß liegt nur bei klaren Anhaltspunkten vor, dass Vorbringen nicht berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung bei Auskunftsverurteilung • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs.2 ZPO). • Bei Verurteilung zur Auskunft bemisst sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich sind der erforderliche Aufwand und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen. • Art. 103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, aber nicht, in den Entscheidungsgründen auf jede Äußerung ausdrücklich einzugehen; ein Verstoß liegt nur bei klaren Anhaltspunkten vor, dass Vorbringen nicht berücksichtigt wurde. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin des Schuldners, dessen Insolvenzverfahren nach dessen Tod als Nachlassinsolvenz fortgeführt wird. Der beklagte Rechtsanwalt verwaltete ein Anderkonto des Schuldners, das der Sicherstellung von Unterhalt und laufenden Kosten dienen sollte. Er gab im Eröffnungsverfahren ein Kontoguthaben von 28.014,00 € an und zahlte nach Eröffnung 23.000 € an die Klägerin. Die Klägerin begehrt Auskunft über das Treuhandvermögen nebst Nachweisen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Auskunft. Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die Mindestbeschwer von 600 € nicht erreicht sei. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Beklagte insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Festsetzung des Beschwerdewerts. • Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs.1 Satz1 Nr.1, 522 Abs.1 Satz4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Rechtseinheit es erfordern (§ 574 Abs.2 ZPO). • Zum Beschwerdewert bei Auskunftsverurteilungen gilt: Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; zu prüfen sind insbesondere der Zeit- und Kostenaufwand der Auskunftserteilung und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beklagten. Das Berufungsgericht hat diesen Bewertungsmaßstab nicht verkannt. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) greift nicht durch. Ein Gericht muss Parteivortrag zur Kenntnis nehmen und erwägen, muss ihn aber nicht in den Entscheidungsgründen völlig detailliert behandeln. Ein Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG setzt besondere Umstände voraus, die zuverlässig zeigen, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. • Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz des Beklagten vom 3. März 2017 hinreichend berücksichtigt; Anhaltspunkte dafür, dass hierin enthaltener Tatsachenvortrag bei der Entscheidung übergangen wurde, liegen nicht vor. Die gewählte Ansatzpunktierung der Gebühren (0,5-Geschäftsgebühr) ist nachvollziehbar, und die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO bestanden offensichtlich nicht. • Wegen der offensichtlichen Entscheidungsgründe wird von einer weiteren Begründung gemäß § 577 Abs.6 Satz3 ZPO abgesehen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen; das Rechtsbeschwerdegericht verneint die grundsätzliche Bedeutung der Sache und bestätigt damit die Vorentscheidung des Berufungsgerichts. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 513 € festgesetzt. Die angegriffene Verurteilung des Beklagten zur Auskunft bleibt bestehen, weil keine hinreichenden Gründe vorliegen, die eine andere Würdigung des Auskunftsinteresses, des Aufwands oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben hätten. Insgesamt hat die Klägerin damit obsiegt, da die Auskunftsverurteilung und die Zahlungsleistung von 23.000 € nicht in Frage gestellt wurden.