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Leitsatz

II ZR 16/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:241017UIIZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:241017UIIZR16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/16 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240; InsO § 80 Abs. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH- Gesellschafters führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechts- streits des Gesellschafters. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16 - OLG Dresden LG Görlitz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2015 aufge- hoben und wie folgt abgeändert: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsver- fahrens vorbehalten wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Gesellschafterversammlung der beklagten Vor-GmbH vom 28. September 2011, die neben dem Kläger eine weitere Gesellschafterin hatte, beschloss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäfts- anteile aus wichtigem Grund einzuziehen. 1 - 3 - Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Nichtigkeit der beiden Be- schlüsse festzustellen. Am 15. April 2015 um 9:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Ver- mögen des Klägers eröffnet worden. Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015, die um 13:30 Uhr begann, die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge- richt das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Einziehung der Geschäftsantei- le des Klägers aufgehoben, weil das Verfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen sei, und die weitergehende Berufung im Hinblick auf die Abberu- fung des Klägers als Geschäftsführer zurückgewiesen. Gegen die Zurückwei- sung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Urteil des Landgerichts habe nicht ergehen dürfen, soweit über den Einziehungsbeschluss entschieden wor- den sei. Der Geschäftsanteil des Klägers, der vom Einziehungsbeschluss be- troffen sei, sei Bestandteil der Insolvenzmasse, da er zum pfändbaren Vermö- gen des Klägers gehöre. Damit sei der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klagean- trags zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen. Hingegen betreffe die Stellung als Geschäftsführer den Kläger höchst- persönlich. Die Insolvenzmasse bleibe davon unberührt, so dass insoweit keine 2 3 4 5 6 - 4 - Unterbrechung nach § 240 ZPO eingetreten sei. Allerdings nähmen Rechtspre- chung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbro- chen werde, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betreffe. Vielfach werde in der Literatur aber auch vertreten, dass jedenfalls bei objektiver Klagehäufung die Unterbrechung nur teilweise eintrete und der Rechtsstreit hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die die Masse nicht berühren, fortgesetzt werde. Dieser Ansicht schließe sich das Be- rufungsgericht an. Da das Landgericht zu Recht festgestellt habe, dass der Be- schluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten nichtig sei, sei die Berufung insoweit zurückzuweisen. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar nur beschränkt auf die Zulässig- keit der Fortsetzung des Verfahrens zugelassen und damit zu der von der Revi- sionsbegründung in den Vordergrund gestellten Frage der Wirksamkeit des Ab- berufungsbeschlusses nicht zulässig. Zum zugelassenen Teil des Streitstoffs ist sie aber dennoch zulässig. a) Die Zulassung der Revision ist vom Berufungsgericht auf die Frage der Zulässigkeit beschränkt. Der Tenor enthält insoweit zwar keine Beschrän- kung der Zulassung. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszu- lassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ent- halten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungs- formel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage 7 8 9 - 5 - nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1532 Rn. 10; Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 20; Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, juris Rn. 15). Das Berufungsgericht hat die Revision hier ausdrücklich in Bezug auf die Frage zugelassen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO auf denjenigen Streitgegenstand beschränkt ist, der die Masse betrifft, oder den gesamten Rechtsstreit umfasst. Das betrifft jedenfalls einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den das Rechtsmittel beschränkt werden kann. b) Durch das Urteil in der Sache ist auch die Beklagte beschwert. Die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens können der Insolvenzschuldner, der insoweit selbst prozessführungsbefugt bleibt, aber auch die Gegenpartei geltend machen. Das folgt aus § 249 Abs. 2 ZPO, der keine Differenzierung nach der Parteirolle kennt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). c) Die Revision weist im Umfang der Zulassung durch das Berufungsge- richt zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses auch eine den Anforderungen noch genügende Begründung auf (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Angabe der Revisionsgründe besteht darin, dass darge- legt wird, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder ver- fahrensrechtlichen Gründen der Rechtsmittelkläger das angefochtene Urteil für 10 11 12 - 6 - unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533 zur Berufungsbegründung). Die Revisionsbegründung bezieht sich zwar größtenteils, aber nicht nur auf den Teil des Streitstoffes, zu dem sie nicht zugelassen ist. Sie enthält mit dem ausdrücklich gestellten Antrag und dem größten Teil des Revisionsbe- gründungsschriftsatzes zwar nur Angriffe gegen die Begründetheit der Klage. Sie befasst sich aber auch noch mit dem zugelassen Teil des Streitstoffes, der Unterbrechung des Rechtsstreits, und genügt damit einer ausreichenden Revi- sionsbegründung. Die Revision stellt die Rechtsprechung zur Gesamtunterbre- chung sowie die Ausnahme für die Drittauskunftsklage dar und führt weiter aus, dass für den Fall, dass der Senat trotz der vom Berufungsgericht und im Schrift- tum erhobenen Einwände am Grundsatz der Gesamtunterbrechung festhält, vorsorglich beantragt wird, dass der Senat die Unterbrechung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des Beschlusses über die Abberufung des Klägers als Ge- schäftsführer feststellt. 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Einziehungsbeschlusses, unterbrochen ist. Die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH führt vielmehr auch dann zur Unterbrechung eines Beschlussmängel- rechtsstreits des Gesellschafters, wenn ein Beschluss über die Abberufung ei- nes Geschäftsführers angefochten wird. Auch soweit ein Beschluss die Organbestellung oder -abberufung betrifft, ist das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters berührt, das zur Vermögens- sphäre gehört und bei Insolvenz unter die Verwaltungsbefugnis des Insolvenz- verwalters fällt. Unterbrochen wird ein Rechtsstreit durch die Insolvenzeröff- nung, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 Satz 1 ZPO). 13 14 15 - 7 - Maßgeblich ist dabei, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zur Insolvenzmasse gehört. Der Gegenstand eines Beschlussmängelstreits gehört regelmäßig zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat als Teil seines Verwaltungsrechts das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung und zur Beschlussanfechtung, jedenfalls soweit der Beschlussgegenstand, wie dies regelmäßig der Fall ist, die Vermögenssphäre betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7; OLG Düsseldorf, GmbHR 1996, 443, 444; OLG München, ZIP 2010, 1756; Bergmann, Festschrift Kirchhof, 2003, S. 15, 20 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 GmbHG Rn. 128 mwN). Nach § 80 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten. Der GmbH- Geschäftsanteil gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Zum Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters, das auf dem Geschäftsanteil als Vermögensrecht beruht, gehört nicht nur die Ausübung des Stimmrechts, sondern auch die Befugnis, Gesellschafterbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. In den insolvenzfreien Bereich fällt die Anfechtungsbefugnis hier nicht deshalb, weil der Kläger gleichzeitig auch der vom Abberufungsbeschluss be- troffene Geschäftsführer ist. Zwar soll die Stellung als Geschäftsführer als per- sönliches Recht nicht in die Insolvenzmasse fallen (Görner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 166). Die Klagebefugnis des Klä- gers beruht aber nicht auf seiner Organstellung als Geschäftsführer und einer persönlichen Betroffenheit durch den Abberufungsbeschluss, sondern auf sei- ner Gesellschafterstellung und dem daraus folgenden Mitverwaltungsrecht. Ein Gesellschafter kann als Ausfluss seines Mitverwaltungsrechts ihm unrechtmä- ßig erscheinende Beschlüsse der Gesellschaft auch anfechten, wenn er davon nicht persönlich betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter oder ein Dritter Geschäftsführer ist, auch für einen Beschluss zur Abberufung eines Geschäftsführers. 16 - 8 - 3. Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben und das Urteil des Landge- richts insgesamt aufzuheben, weil es wegen der Unterbrechung des Rechts- streits vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht hätte ergehen dürfen. We- gen der Unterbrechung des Verfahrens hätte vor dem Landgericht am 15. April 2015 weder mündlich verhandelt noch später ein Urteil verkündet werden dür- fen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61). Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 06.05.2015 - 3 HKO 393/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2015 - 13 U 857/15 - 17