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Urteil

VI ZR 514/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Abtretung des vertraglichen Honoraranspruchs eines Sachverständigen an eine Verrechnungsstelle ist grundsätzlich möglich und nicht per se wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. • Die Einziehung eines an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen stellt keinen unzulässigen eigenständigen Rechtsdienst im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar und ist, soweit nur die Höhe der erstattungsfähigen Kosten streitig ist, nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig. • Zur Wirksamkeit einer Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle bedarf es einer klaren Auslegung der verwendeten Klausel; ist die Klausel unklar, greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. • Bei unklarer Verwendung der Weiterabtretungsklausel kann die Aktivlegitimation der Verrechnungsstelle für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht bestätigt werden; insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unklare Weiterabtretung hemmt Aktivlegitimation der Verrechnungsstelle • Eine formularmäßige Abtretung des vertraglichen Honoraranspruchs eines Sachverständigen an eine Verrechnungsstelle ist grundsätzlich möglich und nicht per se wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. • Die Einziehung eines an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen stellt keinen unzulässigen eigenständigen Rechtsdienst im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar und ist, soweit nur die Höhe der erstattungsfähigen Kosten streitig ist, nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig. • Zur Wirksamkeit einer Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle bedarf es einer klaren Auslegung der verwendeten Klausel; ist die Klausel unklar, greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. • Bei unklarer Verwendung der Weiterabtretungsklausel kann die Aktivlegitimation der Verrechnungsstelle für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht bestätigt werden; insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin ist eine Verrechnungsstelle; die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Nach einem Unfall beauftragte die Geschädigte einen Sachverständigen mit einem Gutachten; sie unterzeichnete ein Formular, das dem Sachverständigen ein vereinbartes Honorar und eine Abtretung zur Sicherung des Honorars einräumte. Der Sachverständige bot die Forderung der Klägerin zur Weiterabtretung an, verlangte Zahlungen ausschließ-lich an die Verrechnungsstelle. Das Gutachten ergab Reparaturkosten von netto 2.414,21 €; der Sachverständige stellte 716,02 € brutto in Rechnung. Die Klägerin zahlte und forderte von der Beklagten Erstattung; die Beklagte zahlte 549 € und verweigerte den Restbetrag von 52,70 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr statt. Der BGH prüft die Revision der Beklagten. • Grundlage des Ersatzanspruchs: Der Anspruch der Geschädigten gegen den Versicherer folgt aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG und umfasst erforderliche Sachverständigenkosten (§ 249 BGB). • Erstabtretung an Sachverständigen: Die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen ist nach Auffassung des BGH wirksam; die Klausel ist hinreichend bestimmt und nicht überraschend (§§ 305c, 307 BGB). • Einziehung und RDG: Die Einziehung der abgetretenen Forderung durch den Sachverständigen stellt kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG dar, sondern einen Annex zur Gutachtenerstellung; selbst wenn sie Rechtsdienstleistung wäre, wäre sie nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig, weil nur die Höhe der Kosten streitig ist. • Weiterabtretung an Verrechnungsstelle: Das Berufungsgericht ging fälschlich davon aus, die Weiterabtretung erfasse auch den gesetzlichen Schadensersatzanspruch. Die verwendete Weiterabtretungsklausel ist mehrdeutig: Wortlaut und Struktur sprechen dafür, nur die "vorstehend vereinbarte Forderung" (das Honorar) zu erfassen. • Auslegungsmaßstab und Unklarheitenregel: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven, vom durchschnittlichen Vertragspartner verständlichen Sinn auszulegen; bei verbleibender Unklarheit greift § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Vertragspartners des Verwenders. • Konsequenz für Aktivlegitimation: Wegen dieser Unklarheit fehlt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die hinreichende Grundlage, die Aktivlegitimation der Klägerin für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sicher zu bejahen. • Verfahrensfolge: Wegen dieses Rechtsfehlers war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Feststellung, wer Verwender der Klausel war, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Revision der Beklagten wird stattgegeben: Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Gericht hat zwar die Wirksamkeit der Erstabtretung an den Sachverständigen bejaht und klargestellt, dass die Einziehung der abgetretenen Forderung keine unzulässige Rechtsdienstleistung ist; jedoch ist die Weiterabtretung an die Verrechnungsstelle wegen Unklarheiten in der Klausel nicht mit der notwendi-gen Sicherheit dahin auszulegen, dass auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch erfasst ist. Deshalb fehlt derzeit eine gesicherte Aktivlegitimation der Klägerin für den geltend gemachten Betrag von 52,70 €; das Berufungsgericht hat insoweit nicht ausreichend festgestellt, wer Verwender der Klausel ist, weshalb das Verfahren zur Klärung dieser Fragen erneut zu führen ist.