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Urteil

X ZR 55/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das erstmalige Inverkehrbringen eines Erzeugnisses erschöpft das Patentrecht nur hinsichtlich des konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnisses; ob der Austausch von Teilen Neuherstellung oder bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, ist am geschützten Erzeugnis zu messen. • Liegt das patentierte Erzeugnis als Bestandteil einer in Verkehr gebrachten Gesamtvorrichtung vor, schließt das Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung nicht ohne Weiteres die Neuherstellung des patentierten Bestandteils ein. • Ist keine Verkehrsauffassung über das patentierte Erzeugnis feststellbar, entscheidet, ob Austausch einzelner Teile Neuherstellung ist, danach, ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in den ausgetauschten Teilen widerspiegeln. • Freiwillige Industrievereinbarungen zur Umweltgestaltung begründen gegenüber Dritten keine eigenständigen Rechtspositionen, die die Durchsetzung von Patentrechten ausschließen.
Entscheidungsgründe
Austausch von Bildtrommel und Flansch: kein Verstoß gegen Patent bei Nichtwiederherstellung der erfindungsgemäßen Wirkungen • Das erstmalige Inverkehrbringen eines Erzeugnisses erschöpft das Patentrecht nur hinsichtlich des konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnisses; ob der Austausch von Teilen Neuherstellung oder bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, ist am geschützten Erzeugnis zu messen. • Liegt das patentierte Erzeugnis als Bestandteil einer in Verkehr gebrachten Gesamtvorrichtung vor, schließt das Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung nicht ohne Weiteres die Neuherstellung des patentierten Bestandteils ein. • Ist keine Verkehrsauffassung über das patentierte Erzeugnis feststellbar, entscheidet, ob Austausch einzelner Teile Neuherstellung ist, danach, ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in den ausgetauschten Teilen widerspiegeln. • Freiwillige Industrievereinbarungen zur Umweltgestaltung begründen gegenüber Dritten keine eigenständigen Rechtspositionen, die die Durchsetzung von Patentrechten ausschließen. Die Klägerin hält ein europäisches Patent für eine fotosensitive Trommeleinheit und macht gegen die Beklagten Patentverletzung durch Vertrieb wiederaufbereiteter Prozesskartuschen geltend. Die Beklagten vertreiben in Deutschland wiederaufbereitete Kartuschen, bei deren Herstellung gebrauchte Originalkartuschen der Klägerin verwendet werden; Bildtrommel und bei Bedarf Flansch werden durch neue, funktionsgleiche Teile ersetzt, das originale Kupplungselement bleibt erhalten. Das Patent beansprucht insbesondere eine Trommeleinheit mit einem schwenkbaren Kupplungsbauelement, das bei Demontage die Verbindung zur Antriebswelle löst. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Beklagten zur Unterlassung; die Revision führte zur Entscheidung des BGH. Streitfragen betreffen Erschöpfung des Patentrechts, Neuherstellung versus bestimmungsgemäßer Gebrauch sowie die Wirkung einer freiwilligen Umweltvereinbarung. • Der BGH bestätigt, dass Erschöpfung das Ausschließlichkeitsrecht für die konkret in Verkehr gebrachten Exemplare betrifft; rechtmäßige Erwerber dürfen diese bestimmungsgemäß gebrauchen und wiederherstellen, nicht aber ein neues Exemplar des patentierten Erzeugnisses herstellen. • Maßgeblicher Prüfpunkt ist das nach dem jeweiligen Patentanspruch geschützte Erzeugnis; wenn dieses als Bestandteil einer in Verkehr gebrachten Gesamtvorrichtung vorliegt, bleibt die Beurteilung der einzelnen Maßnahme auf das geschützte Erzeugnis gerichtet. • Ist hinsichtlich des patentierten Erzeugnisses keine tatsächliche Verkehrsauffassung verfügbar (weil dieses nicht selbst in dieser Form in Verkehr gebracht wurde), darf die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung nicht anhand einer fiktiven, normativ bestimmten Verkehrsauffassung erfolgen. • In dieser Konstellation ist maßgeblich, ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in den ausgetauschten Teilen widerspiegeln; nur dann kann ihr Austausch als Neuherstellung angesehen werden. • Die freiwillige Industrievereinbarung begründet gegenüber privaten Dritten keine einklagbaren Rechte und steht der Patentgeltendmachung nicht entgegen; die Vereinbarung richtet Pflichten gegenüber der Kommission und interne Sanktionen, nicht jedoch Durchsetzungsansprüche Dritter, fest. • Auf die konkrete Sache angewandt: Die technisch prägende Wirkung der Erfindung liegt im schwenkbaren Kupplungsbauelement; Bildtrommel und Flansch sind funktionale Objekte dieser Wirkung, ohne selbst die erfindungstypischen technischen Wirkungen zu verkörpern. • Daher stellt der Austausch von Bildtrommel und Flansch keine Neuherstellung der patentierten Trommeleinheit dar, sodass die Klage abzuweisen ist. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Berufungsurteil wird aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert: die Klage wird abgewiesen. Der BGH entscheidet, dass der Austausch der Bildtrommel und des Flansches bei der Wiederaufarbeitung nicht als Neuherstellung der patentierten Trommeleinheit anzusehen ist, weil die spezifischen technischen Wirkungen der Erfindung in dem Kupplungsbauelement liegen und sich nicht in den ausgetauschten Teilen widerspiegeln. Eine Erschöpfungseinrede greift insoweit, dass das Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung nicht ohne Weiteres die Herstellung eines neuen Exemplars des patentierten Bestandteils erlaubt, soweit dessen Neuherstellung vorliegt; hier fehlt diese Neuherstellung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.