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Entscheidung

XI ZR 189/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 189/17 vom 24. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht von einem Ver- braucherdarlehensvertrag ausgegangen. Nach der Rechtspre- chung des Senats (Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff.) ist ein Darlehensvertrag, den eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammenge- schlossen haben, geschlossen hat, als Verbraucherdarlehensver- trag anzusehen, wenn das Darlehen nach dem Inhalt des Vertra- ges nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständi- ge berufliche Tätigkeit aufgenommen wird (jetzt: §§ 13, 513 BGB). Dabei ist das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung einer pri- vaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Das Berufungsgericht hat es zwar zunächst unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März - 3 - 2015 (VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30 ff. zur - hier nicht einschlägigen - Wohnungseigentümergemeinschaft), abweichend von diesen Grundsätzen, ausreichen lassen, dass der GbR we- nigstens ein Verbraucher angehört. Seine anschließend getroffene Feststellung, dass die mit dem Darlehen finanzierte Vermögens- verwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, bezieht sich aber in der Sache nicht auf den Verbraucher als na- türliche Person, sondern auf die GbR. Damit liegen die nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen eines Ver- braucherdarlehensvertrags vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000 €. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 21.05.2015 - 1 O 264/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2017 - 13 U 94/15 -