Entscheidung
2 StR 408/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR408.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 408/16 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – betreffend Ziffer 3 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 21. April 2016 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf Ver- fahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprü- fung nicht stand. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es den Vollstreckungsstand hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aus der Ent- scheidung des Landgerichts Kassel vom 18. November 2013 (UA S. 4) nicht mitteilt. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einem Härteausgleich abgesehen hat. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziel- len Verhältnisse des Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass die Vollstre- ckung der Geldstrafe aus der Verurteilung des Landgerichts Kassel eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist. Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entschei- dung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vor- 2 3 4 5 - 4 - schriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Haupt- verhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 3 StR 246/14). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube