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Entscheidung

5 StR 72/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:251017U5STR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:251017U5STR72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 72/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Okto- ber 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 16. September 2016 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugend- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte, eine im Zeitpunkt der Tat 18 Jahre und vier Monate alte, vor dem Abitur stehende Schülerin, ging im Herbst 2014 mit einem Mitschüler eine Beziehung ein, in deren Verlauf beide Geschlechtsverkehr hatten. Nach- dem hierbei im März 2015 ein Kondom gerissen war, war der Angeklagten be- wusst, dass die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft bestand. Tatsäch- lich war sie schwanger geworden, was sie jedoch nicht wahrhaben wollte. Als 1 2 3 - 4 - ihr Bauchumfang zunahm, verheimlichte sie erfolgreich die bestehende Schwangerschaft gegenüber ihrer Familie, ihren Freunden und dem gesamten sozialen Umfeld. Am 10. Dezember 2015 setzten die Wehen während des Sportunterrichts ein. In der Nacht zum 11. Dezember 2015 gebar die Angeklagte in der elterli- chen Wohnung ein gesundes Mädchen, das sie nach der Geburt – in einem Zeitraum zwischen unmittelbar nach der Geburt und einer halben Stunde oder noch etwas später – vorsätzlich erstickte, indem sie es zunächst mit einem Handtuch bedeckte und anschließend die Ränder des Spannbettzuges über das Kind schlug, so dass dieses nicht mehr atmen konnte. Die Angeklagte wurde am Vormittag des 11. Dezember 2015 mit dem Notarztwagen in ein Krankenhaus gebracht. Die ärztliche Untersuchung ergab Anhaltspunkte für eine erfolgte Geburt, die jedoch von der Angeklagten abge- stritten wurde. Nachdem seitens des Krankenhauses die Polizei informiert wor- den war, wurde von einem Feuerwehrmann unter dem Schreibtisch der Ange- klagten die Kindesleiche auf dem Rücken liegend, mit einem Handtuch bedeckt und in ein Bettlaken eingewickelt in einer großen Plastiktüte aufgefunden (UA S. 7 f., 12). II. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. 1. Die Rüge der Verletzung des § 74 StPO ist bereits unzulässig, da die Revision weder das vorbereitende schriftliche Gutachten der Sachverständigen B. , noch das von dieser als solches bezeichnete „Gefälligkeitsgut- 4 5 6 7 - 5 - achten“ vorlegt. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts auch unbegründet. Insbesondere lassen die beanstande- ten Äußerungen der Sachverständigen nach Erstattung ihres Gutachtens nicht den Schluss auf eine bereits zuvor bestehende Befangenheit zu. 2. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen beruhen auf einer mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechts- fehlerfreien Beweiswürdigung. Die Revision zeigt weder Verstöße gegen Denk- gesetze noch Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung auf. a) Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, noch bis kurz vor der Ge- burt nicht gewusst zu haben, dass sie unmittelbar davor gewesen sei, ein Kind zu gebären. Nach der Geburt habe sie den Säugling nicht angeschaut; ob er auf dem Rücken oder auf dem Bauch gelegen habe, könne sie nicht sagen, da es in dem Zimmer dunkel gewesen sei. Sie habe ein Handtuch über das Kind geschlagen und anschließend das verschmutzte Bettlaken abgezogen. Dabei habe sie die Nabelschnur gespürt und diese abgeschnitten. So, wie das Kind gelegen habe, habe sie es in Handtuch und Bettlaken unter ihren Schreibtisch gelegt. Sie habe das Kind nicht „extra“ so eingewickelt, dass es keine Luft be- komme. Sie habe das Kind nicht „wegschmeißen“ wollen. Nach einem Gang zur Toilette sei sie eingeschlafen. b) Hinsichtlich der Todesursache folgt das Landgericht den beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen, die übereinstimmend Ersticken als Ur- sache für den Tod des lebend geborenen Kindes angegeben haben. Die Ursa- che des Erstickens hat die Strafkammer darin gesehen, dass die Angeklagte ihr Neugeborenes in ein Handtuch und ein Laken eingeschlagen hat. 8 9 10 - 6 - Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer dabei zunächst – gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen der von der Verteidigung benannten rechtsmedi- zinischen Sachverständigen Ba. – alternative Ursachen des Ersti- ckens (Ersticken des in Bauchlage geborenen, mit den Atemöffnungen nach unten liegenden Säuglings; selbständiges Drehen des Säuglings in eine Bauch- lage) ausgeschlossen. Das Landgericht hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Ange- klagte könne ihr Kind nach der Geburt versehentlich in eine Bauchlage gebracht haben, in der es erstickte. Aufgrund der Bekundungen der Sachverständigen Ba. ist es zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die Totenflecken keinerlei Aufschluss darüber gäben, in welcher Körperhaltung der Säugling verstorben sei. Hierzu steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch, dass die Strafkammer im Hinblick auf die auf der linken Wange der Kindesleiche befindliche große Aussparung der Totenflecken die Möglichkeit erörtert hat, diese Lage könnte die Sterbelage gewesen sein, dies aber ausschließt, weil das Kind in dieser Lage mit zur Seite gedrehtem Kopf hätte atmen können. Das Landgericht gelangt letztlich „aufgrund des Verpackungszustandes“ des toten Kindes zu der Gewissheit, dass die Angeklagte „ihr auf dem Rücken liegendes Baby dadurch erstickte, dass sie es erst mit einem Handtuch bedeck- te und anschließend die Ränder des Spannbettbezugs über das Kind schlug, so dass es keine Luft mehr bekam“ (UA S. 11 f.). Rechtsfehlerfrei begründet die Strafkammer diese Überzeugung, indem sie die Einlassung der Angeklagten zum „Einpacken“ des Kindes mit den „spiegelbildlichen“ Bekundungen des Feuerwehrmanns zum „Auspacken“ der Leiche und den Ergebnissen der Inau- genscheinnahme von Fotos der Auffindesituation verbindet. Bei Auffinden des 11 12 13 - 7 - auf dem Rücken liegenden Kindes war dieses danach von einem Handtuch be- deckt. Dass die Lage der über den gesamten Leichnam verteilten Totenflecke nach den Ausführungen der Sachverständigen Ba. darauf hinweist, dass das bereits tote Kind – entgegen der Einlassung der Angeklagten – nicht die gesamte Zeit in derselben Position gelegen hat, sondern gedreht worden ist, berührt die Feststellungen des Urteils zur Sterbelage des Kindes und der Ursa- che seines Erstickens nicht. Denn schon aus der Lage des Handtuchs auf der Gesichtsseite des Kindes bei dessen Auffinden in Verbindung mit der Einlas- sung der Angeklagten ergibt sich, dass das Kind auf dem Rücken lag, als sie es zunächst mit dem Handtuch und anschließend mit dem Laken bedeckte. c) Auch soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Angeklagte ihr Kind vorsätzlich tötete, begegnet dies vor dem Hintergrund des von der Angeklagten eingeräumten objektiven Tatgeschehens keinen rechtli- chen Bedenken. Eine versehentliche Tötung hat es – wie dargelegt – in rechts- fehlerfreier Weise ausgeschlossen. Darüber hinaus hat es im Einzelnen darge- stellt, dass und auf welche Weise die Angeklagte ihre Schwangerschaft vor ih- rer Umgebung verheimlichte. Beraten durch einen psychiatrischen Sachver- ständigen geht es davon aus, dass die Angeklagte ihren Zustand kannte. Nach dessen Bekundungen habe die Angeklagte ihre Schwangerschaft zwar nicht wahrhaben wollen und die Realität umgedeutet, jedoch gewusst, dass sie schwanger sei. Dafür sprächen nicht nur eine von ihr Ende September 2015 durchgeführte Internetrecherche („Joggen in der Schwangerschaft“), sondern auch unwahre Berichte über nicht stattgefundene Arztbesuche wegen der von ihr beklagten Bauchschmerzen in der Spätphase ihrer Schwangerschaft. Frei von Rechtsfehlern bildet sich das Landgericht die Überzeugung, dass die Angeklagte spätestens zwei bis drei Wochen vor der Geburt ihres Kin- 14 15 - 8 - des „ganz sicher wusste“, dass diese bald stattfinden würde. Sie stützt sich da- bei insbesondere darauf, dass die erlogenen Schilderungen von Arztbesuchen und diagnostizierten Krankheiten (Magenschleimhautentzündung oder Lakto- seintoleranz) geeignet waren, eine bevorstehende mögliche erfolgreiche Be- handlung ihres „aufgeblähten“ Bauches und damit dessen baldiges Verschwin- den zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 – 3 StR 55/03). Eine – von der Revision behauptete – Zirkelschlüssigkeit dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass auf der Grundlage der Äußerungen des psychi- atrischen Sachverständigen die Angeklagte „bis zuletzt“ versuchte, die „unab- weisbar werdende Realität abzuwehren“, ändert an ihrem nach der Geburt des Kindes aktualisierten Tötungsvorsatz nichts (UA S. 19). Zudem zieht die Straf- kammer in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise das Verhalten der Ange- klagten bei Einsetzen der Wehen und im Verlauf des Geburtsvorgangs sowie ihr Nachtatverhalten in nachvollziehbarer Weise dafür heran, dass die Ange- klagte nun auch die Geburt verheimlichen wollte. Die Tötung des Kindes war angesichts dessen „die konsequente Fortführung ihrer verheimlichten Schwan- gerschaft, an deren Ende es kein Kind geben durfte“ (UA S. 12). 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. a) Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgegangen. Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. aa) Bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF kommt eine erhebli- che Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon beste- henden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGH, Ur- teile vom 5. Juni 2003 – 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; 16 17 18 - 9 - vom 19. Juni 2008 – 4 StR 105/08, NStZ-RR 2008, 308; vom 23. April 2009 – 3 StR 100/09, NStZ 2009, 439 f.). Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, kann in einem solchen Fall allerdings bei der Anwendung des § 213 StGB Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 6. November 2003 – 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80). bb) Zwar hat der Sachverständige eine „erhebliche Bewusstseinsein- engung“ bei der Angeklagten während und nach der Geburt beschrieben, die „am ehesten als Anpassungsstörung nach ICD-10 F 43.2 zu fassen“ und als tiefgreifende Bewusstseinsstörung einzuordnen sei. Das Landgericht hat jedoch ausgeschlossen, dass eine solche Anpassungsstörung – wie für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1983 – 3 StR 500/82, NStZ 1983, 280, und vom 13. Dezember 1989 – 3 StR 370/89, NStZ 1990, 231) – in ihrem Gewicht einer krankhaften seeli- schen Störung gleichwertig und dass zudem eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB ist. Hiergegen ist aus revi- sionsgerichtlicher Sicht nichts einzuwenden. b) Die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld und de- ren Bemessung sind rechtsfehlerfrei. Auch insoweit können die Einwände der Beschwerdeführerin aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durchdringen. Insbesondere hat die Strafkammer der psychischen Ausnahmesituation der Angeklagten nach der Geburt bei der – maßvollen – Bemessung der Jugendstrafe Rechnung getragen, indem sie davon ausgegangen ist, dass bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB vorgelegen hätte. Mit der Erwä- gung, die Angeklagte habe sich „bisher allenfalls sehr oberflächlich mit der Tat auseinandergesetzt“ (UA S. 22), berücksichtigt die Strafkammer nicht deren 19 20 - 10 - Verteidigungsverhalten strafschärfend, vielmehr stellt sie damit ersichtlich auf die Notwendigkeit ab, auf die Angeklagte im Jugendstrafvollzug durch eine „nachhaltige Therapie“ einwirken zu müssen (UA S. 22, 23 unten). Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher