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RiZ (R) 1/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:301017URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:301017URIZ.R.1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/17 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 30. Oktober 2017 ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge- richtshof Mayen, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht A. . Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch ein Schreiben des Präsidenten des Landge- richts C. vom 14. Mai 2014, in dem dieser dem Führer der dortigen Dienstaufsichtsbeschwerde mitteilte, dass die gegen den Antragsteller erhobe- ne Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei, in seiner richterlichen Unabhän- gigkeit beeinträchtigt wird. Der Antragsteller und der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer sind als Be- treuungsrichter am Amtsgericht A. tätig. In einem Betreuungsverfahren leitete der Antragsteller am 19. März 2014 dem Präsidium des Amtsgerichts A. eine Verfügung zu, die unter Ziffer 3 unter anderem folgende Aussage enthält: "In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass es Herrn Kollegen … aufgrund insoweit mangelnder Rechtskenntnis- 1 2 - 3 - se nicht vergönnt ist, in rechtsstaatlichen Kategorien zu denken. …" Einen Abdruck dieser Verfügung leitete der Antragsteller auch dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zu. Mit Schreiben vom 27. März 2014 erhob dieser gegen den Antragsteller beim Präsidenten des Landgerichts C. Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung, er sehe in der Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung seiner Person und seines Amtes. Durch Schrei- ben vom 14. Mai 2014 teilte der Präsident des Landgerichts C. dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer mit, dass die gegen den Antragsteller erho- bene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei. Die oben wiedergegebene Aussage verletze den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in seiner Ehre und sei nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Angriff gegen den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in einer Verfahrensakte, die Verfahrens- beteiligten und auch Dritten zugänglich sei, stelle eine Gefährdung des Vertrau- ens der Allgemeinheit in die Integrität der Rechtsprechung dar. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Präsident des Landgerichts C. dem Antragsteller. Mit Schreiben vom 3. November 2014 forderte der Antragsteller den Prä- sidenten des Landgerichts C. auf, die "Verzögerungstaktik" einzustellen und nunmehr endlich über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden. Hie- rauf teilte der Präsident des Landgerichts C. ihm mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass er bereits am 14. Mai 2014 die Dienstaufsichtsbe- schwerde beschieden habe. Im Übrigen habe er davon abgesehen, gegen den Antragsteller wegen der herabsetzenden Äußerungen Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. 3 4 - 4 - Am 8. Februar 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die "schriftliche missbilligende Äußerung" des Präsidenten des Landgerichts C. in dem Schreiben vom 14. Mai 2014 ein. Der Präsident des Oberlan- desgerichts D. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. August 2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Übersendungs- schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG zu sehen. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit er sich durch dieses Schreiben in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe. Der Antragsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, bei dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 handele es sich um eine missbilli- gende Äußerung, deren Nachprüfung im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu erfolgen habe. Es habe sich nicht nur um eine Äußerung gegenüber dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer gehandelt. Vorsorglich hat der Antragsteller vorgetragen, dass er sich durch die unzulässige missbilligende Äußerung sei- nes Dienstvorgesetzten daran gehindert sehe, in der Kommunikation mit dem Präsidium rechtlich begründete und sachliche Kritik in Bezug auf das Verhalten von Kollegen zu üben. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Äußerungen in den Absätzen 2 bis 4 des Schreibens des damaligen Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 unzulässig sind, 2. den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesge- richts Dresden vom 4. August 2015 aufzuheben. 5 6 7 - 5 - Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat insbesondere gel- tend gemacht, bei dem Schreiben vom 14. Mai 2014 handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller. Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag im Prü- fungsverfahren nach § 34 Nr. 4 f SächsRiG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG als zuläs- sig angesehen. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar stelle die in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 ge- troffene Feststellung, dass der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zutreffend da- rauf hinweise, die beanstandete Aussage in dem Aktenvermerk verletze ihn in seiner Ehre, eine in den Regelungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG fallende dienstaufsichtliche Maßnahme dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege aber keine missbilligende Äußerung vor. Dies seien lediglich solche, in denen das Verhalten eines Richters beanstandet und er zu künftig korrektem Verhalten angehalten werde. Hier habe der Präsident des Landgerichts C. gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 2014 aus- drücklich erklärt, dass er die Ergreifung einer über die Bescheidung der Dienst- aufsichtsbeschwerde hinausgehenden Maßnahme der Dienstaufsicht gerade nicht beabsichtige. In der streitbefangenen Äußerung könne lediglich eine "blo- ße präventive Belehrung" bzw. ein "präventiver Hinweis" gesehen werden. Auch ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG liege nicht vor. Zwar sei der Dienstaufsicht nicht nur die eigentliche Rechtsfin- dung entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. Entscheidend sei aber, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen müsse, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, un- mittelbar im Zusammenhang stünden. Die streitgegenständliche Aussage des Antragstellers in dem Aktenvermerk stelle indessen eine allgemeine negative Bewertung der Rechtskenntnisse des Kollegen dar und verlasse damit den 8 9 - 6 - Rahmen der anderen Aussagen des Antragstellers in seinem Vermerk, die ei- nen konkreten Bezug zu den betroffenen Verfahren aufwiesen. Sie sei zur Wahrnehmung der Aufgaben der Rechtsprechung des Antragstellers nicht er- forderlich und betreffe lediglich den äußeren Ordnungsbereich. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Feststellung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt werde. Der Antragsteller verfolgt mit seiner vom Dienstgericht zugelassenen Re- vision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver- handlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Entscheidungsgründe: I. Die nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e und § 80 Abs. 2 DRiG sowie § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässige Revision des Antragstellers ist unbegründet. 1. Das Dienstgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag zulässig ist. Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienst- aufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfantrags setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterli- che Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; 10 11 12 13 - 7 - vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13). Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit aus- zulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erfor- derlich ist, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22). Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses des Begriffs der Maß- nahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG ist der gestellte Prü- fungsantrag zulässig. Der Antragsteller hat jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm so bezeichnete schriftliche Missbilligung im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 an den Dienstauf- sichtsbeschwerdeführer in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 4. August 2015 geeignet ist, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. 2. Das Dienstgericht hat ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass der An- trag unbegründet ist. 14 15 - 8 - a) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Gemäß § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befug- nis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amts- geschäfte zu ermahnen. Die beanstandete Formulierung in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. März 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerde- führer ist auf dieser Grundlage im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhän- gigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungs- verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 juris Rn. 20; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19). Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorge- schriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Hand- lungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (soge- nannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsab- laufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit ent- rückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen wer- 16 17 18 - 9 - den können (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 21). b) Ausgehend von diesen vom Dienstgericht zutreffend zugrunde geleg- ten Maßstäben hat dieses rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts C. in dem Schreiben an den Dienst- aufsichtsbeschwerdeführer vom 14. Mai 2014 keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellt. Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würdi- gung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sa- che der Tatgerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer einge- schränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu über- prüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allge- meine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 25; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 25). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Inhalts des Schreibens des Präsidenten des Landgerichts C. und der Erklärung des Antragstellers in der Verfügung vom 19. März 2014 durch das Dienstgericht nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat dieses angenommen, dass die Äußerung des Antragstellers, es sei dem Kollegen auf- grund insoweit mangelnder Rechtskenntnisse nicht vergönnt, in rechtsstaatli- chen Kategorien zu denken, lediglich den äußeren Ordnungsbereich der richter- lichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art und Weise gehören, wie sich ein Richter ge- genüber Parteien, Prozessvertretern, Richterkollegen oder sonstigen Dritten äußert. Insoweit können sich Ausdrucksweisen als vom Inhalt der Erklärung 19 20 - 10 - abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zuordenbares Formelement darstellen. Auf dieser Grundlage ist es anerkannt, dass sogenannte "verbale Exzesse" der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21; vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1). So hat es das Dienstgericht des Bundes als revisionsrecht- lich nicht zu beanstanden angesehen, dass ein Dienstgerichtshof die in Frage- form gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", als der Dienstaufsicht unterfallend angesehen hat (Urteil vom 22. Februar 2006 aaO Rn. 22). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Dienstgericht hier den mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügten Teil des Aktenvermerks als ledig- lich dem äußeren Ordnungsbereich zugehörig eingeordnet hat. Der Antragstel- ler hat sich zunächst in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 19. März 2014 in einem Aktenvermerk inhaltlich dazu geäußert, dass für ein bestimmtes Betreuungsver- fahren nicht er, sondern der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht zuständig sei. Hierbei handelt es sich um verfahrensbezogene Ausführungen. In Ziffer 3 der Verfügung hat der Antragsteller diese sodann dem Präsidium des Amtsgerichts zugeleitet mit der Bitte, einen Zuweisungsbeschluss dergestalt zu erlassen, dass dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer das konkrete Betreu- ungsverfahren zugewiesen wird. Anschließend folgt dann unter anderem die beanstandete Äußerung des Antragstellers über den Dienstaufsichtsbeschwer- deführer, die mit der eigentlichen Rechtsfindung und den ihr dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen nichts zu tun hat, sich vielmehr in herabsetzen- den Ausführungen betreffend den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer erschöpfte. Soweit der Präsident des Landgerichts C. in seinem Schreiben vom 14. Mai 2014 insoweit der Dienstaufsichtsbeschwerde stattgegeben und ausge- führt hat, diese Äußerung sei nicht durch das Recht des Antragstellers auf freie 21 - 11 - Meinungsäußerung gedeckt, zumal sich der Angriff gegen den Kollegen in einer Verfahrensakte befand und damit Beteiligten und auch Dritten zugänglich ge- wesen sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die richterliche Unabhängig- keit des Antragstellers beeinträchtigt worden sein sollte. Auch ohne die den Kol- legen betreffende Äußerung bleibt er weiterhin in der Lage, seine Rechtsauffas- sung bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten in dem hier maßgeblichen Betreuungsverfahren gegenüber dem Präsidium klar zu äußern. c) Schließlich hat das Dienstgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Stattgabe der Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Schreiben vom 14. Mai 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer sowie die gleichzeitige Weiterleitung einer Abschrift dieses Schreibens an den Antragsteller auch formal keine unzu- lässige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gemäß § 26 DRiG darstellt. Aus § 26 Abs. 2 DRiG ergibt sich, dass Vorhalt und Ermahnung die Grenze zulässi- ger dienstaufsichtlicher Maßnahmen bilden. Zulässig sind daher auch schwä- chere Maßnahmen der Dienstaufsicht, etwa ein Hinweis oder eine Belehrung. Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgerichtli- chen Überprüfung unterliegen (BGH, Urteile vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162 Rn. 19; vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433 unter I 2 a). Unzulässig im Rahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs. 2 DRiG hinausgehende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder Rüge (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 39 [juris Rn. 14]; vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284 f. [juris Rn. 28]). Soweit das Dienstgericht auf dieser Grundlage nicht von einer unzulässi- gen missbilligenden Äußerung, sondern lediglich von einer schwächeren dienstaufsichtlichen Maßnahme in Form einer Belehrung oder eines Hinweises ausgegangen ist, ist dies aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstan- 22 23 - 12 - den. Auch insoweit findet bei der tatrichterlichen Würdigung der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Landgerichts C. nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung statt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25). Die Auffassung des Dienstge- richts, der Präsident des Landgerichts Chemnitz habe lediglich der Dienstauf- sichtsbeschwerde gegen den Antragsteller ohne weitere Rechtsfolgen für die- sen stattgegeben, was sich bereits darin zeige, dass es in dem Schreiben an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer an Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers fehle und ihm dieses Schreiben lediglich zur Kenntnis übersandt worden sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. II. Danach war die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Dr. Menges Dr. Karczewski Prof. Dr. Koch Gericke Vorinstanz: LG - Dienstgericht für Richter - Leipzig, Entscheidung vom 26. Oktober 2016, 66 DG 3/15 24