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Beschluss

3 StR 410/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt darlegungs- und nachprüfbare Feststellungen dazu voraus, inwiefern eine psychische Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den konkreten Taten aufgehoben hat. • Bei schuldunfähigen Tätern ist die Einziehung sichergestellter Gegenstände nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §435 StPO möglich, nicht bereits im Sicherungsverfahren. • Für die Prognose nach §63 StGB ist eine umfassende Prüfung der Persönlichkeit, des Vorlebens, des Gesundheitszustands und der konkreten Gefährdungslage erforderlich; körperliche Gebrechen und günstigere Alternativen müssen berücksichtigt und in den Urteilsgründen dargestellt werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuld- und Gefährlichkeitsprognose • Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt darlegungs- und nachprüfbare Feststellungen dazu voraus, inwiefern eine psychische Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den konkreten Taten aufgehoben hat. • Bei schuldunfähigen Tätern ist die Einziehung sichergestellter Gegenstände nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §435 StPO möglich, nicht bereits im Sicherungsverfahren. • Für die Prognose nach §63 StGB ist eine umfassende Prüfung der Persönlichkeit, des Vorlebens, des Gesundheitszustands und der konkreten Gefährdungslage erforderlich; körperliche Gebrechen und günstigere Alternativen müssen berücksichtigt und in den Urteilsgründen dargestellt werden. Der inzwischen hochbetagte Beschuldigte lebte seit Jahren mit einer deutlich jüngeren Lebensgefährtin zusammen. Ab 2014 zeigten sich bei ihm kognitive Einschränkungen und paranoide Vorstellungen; ein Facharzt diagnostizierte leichte kognitive Störungen und eine paranoide Störung. In mehreren Vorfällen zwischen 2015 und November 2016 kam es zu körperlichen Übergriffen gegen die Lebensgefährtin (Würgen, Drohen mit Messer, Herausdrängen aus dem Haus) und schließlich zu einem Vorfall, bei dem der Beschuldigte mit einer geladenen Pistole mehrfach auf die fliehende Lebensgefährtin schoss; weitere Bedrohungen Dritter sowie das Verstecken und der Fund weiterer Schusswaffen und Munition folgten. Das Landgericht ordnete daraufhin nach einem Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB und verfügte die Einziehung der Waffen und Munition. Der Beschuldigte reichte Revision ein, die Erfolg hatte, weil die Urteilsgründe zu Schuldfähigkeit, Einsichtsfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet waren. • Rechtliche Voraussetzungen: Für eine Unterbringung nach §63 StGB muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass zum Tatzeitpunkt aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war und die Taten hierauf beruhen; das Tatgericht hat die kausale Wirkung der Störung auf die Tathandlungen darzulegen. • Feststellungen unzureichend: Das Landgericht stützte sich auf ein Gutachten, das zwar eine leichtgradige Demenz und gelegentliche Realitätsverkennungen feststellte, aber nicht hinreichend darlegte, warum diese Einschränkungen den Beschuldigten zweifelsfrei unfähig gemacht haben sollen, das Unrecht seines Handelns zu erkennen oder zu steuern. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb der Beschuldigte in den konkreten Situationen das Recht zum Würgen, Schießen oder Bedrohen angenommen haben sollte. • Einziehungserfordernisse: Im Sicherungsverfahren nach §413 StPO dürfen nur Maßnahmen der Besserung und Sicherung angeordnet werden; die Einziehung von Vermögensgegenständen bei schuldunfähigen Tätern ist nur in einem gesonderten Einziehungsverfahren nach §435 StPO möglich und bedarf eines gesonderten Antrags. • Prognosepflicht: Für die Prognose nach §63 StGB sind Persönlichkeit, Vorleben, körperlicher Zustand und konkrete Gefährdungsart zu würdigen. Das Urteil vernachlässigte die körperliche Gebrechlichkeit des Beschuldigten, das als gering eingeschätzte Gefährdungspotenzial und mögliche weniger einschneidende Unterbringungsalternativen, sodass die künftige erhebliche Gefährdung nicht tragfähig festgestellt wurde. • Ergebnis der Revision: Mangels tragfähiger Darlegung der Schuld- und Gefährlichkeitsvoraussetzungen ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beschuldigten stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB hielt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Tatgericht nicht nachvollziehbar darlegte, dass die bei dem Beschuldigten festgestellte psychische Störung die Einsichtsfähigkeit bei den einzelnen Taten aufgehoben habe, und weil die erforderliche, umfassende Gefährlichkeitsprognose fehlt. Zudem war die Einziehung der sichergestellten Waffen im Sicherungsverfahren nicht zulässig, da eine Einziehung bei schuldunfähigen Tätern nur im gesonderten Einziehungsverfahren nach §435 StPO erfolgen kann. Die Sache wird deshalb zur umfassenden erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.