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Entscheidung

3 StR 411/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR411
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR411.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/17 vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2017 wird a) die Einziehung auf die sichergestellten 1,9 Gramm Mari- huana beschränkt, b) der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätz- lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraft- fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels so- wie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungs- mitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Jugend- strafe von zwei Jahren verurteilt und 1,9 Gramm Marihuana sowie eine Mari- huana-Mühle eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung der Marihuana-Mühle abgesehen, weil die Urteilsausführungen nicht hinrei- chend belegen, dass diese Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war. Da sowohl § 21 StVG als auch § 6 PflVG vorsätzlich und fahrlässig be- gangen werden können, hat der Senat auf Anregung des Generalbundes- anwalts den Schuldspruch entsprechend der festgestellten subjektiven Tatseite ergänzt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN). 1 2 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 4