Beschluss
3 StR 371/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer durch Vorspiegelung der Lieferung neuer Waren Leasinggeber zur Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer veranlasst, macht sich wegen Betrugs strafbar.
• Bei verbundenen Leasing- und Kaufgeschäften ist bei der Schadensbestimmung zwischen dem Vermögensschaden der Leasinggesellschaften und den Zahlungen der Leasingnehmer zu unterscheiden; die von den Leasinggesellschaften bezahlten Kaufpreise sind als Schaden anzusehen, wenn Eigentum nicht verschafft wurde.
• Bei fehlender Stoffgleichheit dürfen Schäden der Leasinggesellschaften und der Kunden nicht kumulativ gerechnet werden; nur der auf die Bereicherung bezogene Schaden ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Betrug durch fingierte Leasingübernahmen: Schaden bei Leasinggebern • Wer durch Vorspiegelung der Lieferung neuer Waren Leasinggeber zur Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer veranlasst, macht sich wegen Betrugs strafbar. • Bei verbundenen Leasing- und Kaufgeschäften ist bei der Schadensbestimmung zwischen dem Vermögensschaden der Leasinggesellschaften und den Zahlungen der Leasingnehmer zu unterscheiden; die von den Leasinggesellschaften bezahlten Kaufpreise sind als Schaden anzusehen, wenn Eigentum nicht verschafft wurde. • Bei fehlender Stoffgleichheit dürfen Schäden der Leasinggesellschaften und der Kunden nicht kumulativ gerechnet werden; nur der auf die Bereicherung bezogene Schaden ist maßgeblich. Der Angeklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Telefonanlagen vertrieb und seit 2008/2009 wirtschaftlich in Schwierigkeiten war. Er vermittelte Kunden die "Umfinanzierung" bereits geleaster Anlagen über neue Leasingverträge mit bislang nicht beteiligten Leasinggesellschaften und legte Übernahmebestätigungen vor. Die Leasinggesellschaften zahlten die Kaufpreise an die GmbH in der Annahme, neue Anlagen würden geliefert und ihnen Eigentum übertragen. Tatsächlich wurden keine neuen Anlagen geliefert; die GmbH vereinnahmte die Kaufpreise und diente damit der Liquiditätsdeckung. Die GmbH erfüllte gegenüber Kunden teilweise Servicepflichten bis zur Insolvenz 2014. In elf Fällen nahm die GmbH die vollen Rechnungsbeträge ein; die Strafkammer ermittelte aber niedrigere addierte Schadensbeträge. Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in elf Fällen verurteilt und legte Revision ein. • Schuldspruch wegen Betrugs ist zutreffend: Der Angeklagte täuschte die Leasinggesellschaften über die Lieferung neuer Anlagen und veranlasste so deren Zahlung, wodurch diese über ihr Vermögen verfügten (§ 263 StGB). • Schaden der Leasinggesellschaften: Sie erhielten nicht die vereinbarte Gegenleistung (Eigentumsübertragung an neuen Anlagen), sodass die gezahlten Kaufpreise als Vermögensschaden anzusehen sind. • Bei der Schadensermittlung sind die gegenüber den Leasinggesellschaften bestehenden Verpflichtungen gesondert zu betrachten; die von den Leasinggesellschaften gegen die Leasingnehmer erworbenen Ansprüche bleiben außer Betracht, weil im Leistungsverhältnis zwischen Verkäufer (GmbH) und Leasinggeber keine Gegenleistung erbracht wurde. • Keine Addition der Schäden der Leasinggesellschaften und der Kunden: Es fehlt an Stoffgleichheit zwischen der von dem Angeklagten erstrebten Bereicherung (Zahlung der Kaufpreise durch die Leasinggesellschaften) und den Schäden der Kunden; daher dürfen diese Beträge nicht kumuliert werden. • Fehlerhafte Schadensberechnung der Strafkammer berührt das Strafmaß nicht zuungunsten des Angeklagten: In mehreren Fällen war der zugrunde gelegte Schaden niedriger als die Rechnungsbeträge, was den Angeklagten begünstigt, und im einen Fall, in dem der angenommene Schaden geringfügig höher war, hätte eine zutreffende Berechnung das Einzelstrafmaß nicht verändert. Die Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen; die Verurteilung wegen Betrugs in elf Fällen bleibt bestehen. Der Senat bestätigt die Feststellungen, dass der Angeklagte durch Vorspiegelung der Lieferung neuer Anlagen die Leasinggeber zur Auszahlung der Kaufpreise veranlasste und dadurch Vermögensschäden bei den Leasinggesellschaften entstanden sind. Eine Kumulation der Schäden der Leasinggeber mit den Zahlungen der Kunden kommt nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Stoffgleichheit fehlt. Das Strafmaß bleibt trotz teilweise fehlerhafter Schadensberechnung im Ergebnis unverändert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.