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Beschluss

VI ZR 173/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterlassen einer weiterführenden Diagnostik kann fehlerhaft, aber nur als grober Fehler anzusehen sein, wenn es sich nicht um ein planvolles ärztliches Abwägen, sondern um einen Organisations- oder Übertragungsfehler handelt. • Bei der Einstufung eines Befunderhebungsfehlers sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; Leitlinien sind ein Maßstab, aber auch elementare medizinische Grundregeln und Organisationspflichten des Krankenhausträgers können grobe Fehler begründen. • Verstößt das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, indem es entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, ist die Rechtsbeschwerde begründet und der Fall zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Diagnostik und mögliche Organisationsfehler führen zur Zurückverweisung • Unterlassen einer weiterführenden Diagnostik kann fehlerhaft, aber nur als grober Fehler anzusehen sein, wenn es sich nicht um ein planvolles ärztliches Abwägen, sondern um einen Organisations- oder Übertragungsfehler handelt. • Bei der Einstufung eines Befunderhebungsfehlers sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; Leitlinien sind ein Maßstab, aber auch elementare medizinische Grundregeln und Organisationspflichten des Krankenhausträgers können grobe Fehler begründen. • Verstößt das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, indem es entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, ist die Rechtsbeschwerde begründet und der Fall zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin leidet an einer fokalen interstitiellen Myositis und begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung durch die Beklagte, eine Universitätsklinik. 2003/2004 wurden erhöhte CK-Werte festgestellt, deren Ursache unklar blieb. Im September 2007 wurde die Klägerin wieder stationär behandelt; eine konsiliarische Neurologie-Untersuchung ergab keinen elektromyographischen Hinweis auf Myopathie, es wurde aber vermerkt, eine Muskelbiopsie sei "relativ indiziert"; eine Biopsie erfolgte nicht. Später, 2008, wurde in einer anderen Klinik durch Biopsie die fokale interstitielle Myositis diagnostiziert und behandelt. Ein Schlichtungsgutachter befand, eine Biopsie wäre bereits 2004 indiziert gewesen. Die Klägerin rügt, dass durch unterlassene Diagnostik in 2004 und 2007 die Erkrankung nicht früher erkannt wurde; sie macht insbesondere einen Organisations- bzw. Übertragungsfehler geltend, wonach in den Krankenunterlagen irrtümlich vermerkt worden sei, die Biopsie sei nicht indiziert. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; das Revisionsgericht ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin, wonach das Unterbleiben der Biopsie auf einem Organisations- bzw. Übertragungsfehler beruht habe, nicht hinreichend berücksichtigt hat, was gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. • Sachverhalt: Nach den Feststellungen war im September 2007 angesichts langjähriger CK-Erhöhung und Beschwerden zumindest eine Muskel-MRT und ggf. eine Biopsie angezeigt; der Gerichtssachverständige hielt das Unterlassen zwar für fehlerhaft, aber nicht als im Rechtssinne grob, weil eine Biopsie nach den Befunden nur "relativ indiziert" war und Risiken birgt. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Fehler ist grob, wenn er eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und objektiv nicht mehr verständlich ist; hierzu zählen Leitlinien ebenso wie elementare ärztliche Grundregeln; auch Organisationsverstöße des Krankenhausträgers können grob sein. • Gehörsverstoß: Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, dass die Nichtdurchführung nicht auf einer ärztlichen Abwägung beruhe, sondern auf einem Übertragungsfehler, nicht in die Bewertung einbezogen. Dieser Umstand ist für die Einstufung als grob erheblich, weil er die tatsächliche Behandlungssituation verändert und die Beweislastverteilung beeinflussen kann. • Folgen: Wegen der erheblichen Gehörsverletzung und der möglichen Folgen für die Beweislastentscheidung hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; das Berufungsgericht hat bei der neuerlichen Entscheidung aufzuklären, warum die Biopsie trotz relativer Indikation unterblieben ist, und die unstreitigen Vorträge der Klägerin zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin stattgegeben und das Berufungsurteil aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin (möglicher Organisations- bzw. Übertragungsfehler) nicht berücksichtigt hat und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist. Damit besteht für das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Gründe für das Unterbleiben der Muskelbiopsie aufzuklären, die unterbliebene Muskel-MRT zu berücksichtigen und insbesondere den Vortrag der Klägerin, der offenbar nicht bestritten wurde, in die Beurteilung einzubeziehen. Erst nach vollständiger Aufklärung dieser Tatsachen kann über die Frage der Grobheit des Befunderhebungsfehlers und ggf. über eine Beweislastumkehr entschieden werden.