Entscheidung
I ZB 64/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64/17 vom 9. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zi- vilkammer des Landgerichts Verden vom 12. Juni 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Be- schluss vom 12. Juni 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuge- lassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechts- beschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN). 1 - 3 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 M 107/17 - LG Verden, Entscheidung vom 12.06.2017 - 6 T 66/17 - 2