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Entscheidung

2 StR 434/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR434
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR434.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/17 vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 19. Juni 2017 im Ausspruch über den Vor- wegvollzug mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die all- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe, im Übrigen ist sie offensicht- lich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch und in der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. 2. Hingegen begegnet der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Frei- heitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der General- bundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Jedoch kann der Ausspruch über den Vorwegvollzug keinen Bestand haben. Der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist zwingend so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist; ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu. Es genügt nicht, dass der Tatrichter – wie hier (UA S. 45) – hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzugs nur eine Mindest- und Höchstdauer prognosti- ziert; vielmehr ist eine präzise Prognose darüber erforderlich, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich sein wird, weil nur auf der Grundlage einer solchen Prognose die Dauer des Vorweg- vollzugs bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2008 – 1 StR 478/08, NStZ 2009, 87, 88). Damit fehlt die für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderliche Grundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR 622/10). Angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft lässt sich auch nicht sicher sagen, dass für einen Ausspruch über den Vorwegvollzug kein Raum mehr wäre, weil er sich jedenfalls 2 3 - 4 - durch die nach § 51 StGB von Amts wegen vorzunehmende Anrechnung erledigt hätte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 518/08).“ Appl Krehl Eschelbach Bartel Schmidt