Urteil
3 StR 315/17
BGH, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz muss Wissens- und Willenselement getrennt, vollständig und in einer individuellen Gesamtschau prüfen.
• Bei Lebensgefahr schaffenden Taten liegt es nahe, dass der Täter den Tod als mögliche Folge erkennt; das Tatgericht muss nachvollziehbar darlegen, warum dies nicht auf den Angeklagten zutrifft.
• Rechtsfehlerhafte oder lückenhafte Darstellung der inneren Tatseite rechtfertigt Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
• Bei mittelbarer Täterschaft ist zu prüfen, ob der Täter einen anderen als Werkzeug eingesetzt hat, etwa durch Täuschung über die Zweckbestimmung eines Gebäudes.
• Die Revision des Angeklagten ist nach umfassender sachlicher Prüfung unbegründet.
Entscheidungsgründe
Revisionsaufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz • Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz muss Wissens- und Willenselement getrennt, vollständig und in einer individuellen Gesamtschau prüfen. • Bei Lebensgefahr schaffenden Taten liegt es nahe, dass der Täter den Tod als mögliche Folge erkennt; das Tatgericht muss nachvollziehbar darlegen, warum dies nicht auf den Angeklagten zutrifft. • Rechtsfehlerhafte oder lückenhafte Darstellung der inneren Tatseite rechtfertigt Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. • Bei mittelbarer Täterschaft ist zu prüfen, ob der Täter einen anderen als Werkzeug eingesetzt hat, etwa durch Täuschung über die Zweckbestimmung eines Gebäudes. • Die Revision des Angeklagten ist nach umfassender sachlicher Prüfung unbegründet. Der Angeklagte erwarb ein Wohnhaus und zog vor Zahlung des Kaufpreises in eine Wohnung ein. Als die Finanzierung scheiterte und der Verkäufer Zahlung oder Auszug verlangte, veranlasste der Angeklagte den Mitangeklagten B., in der vom Angeklagten genutzten Wohnung Brandstiftung zu begehen, um Versicherungsleistungen zu erlangen. B. setzte nachts mit Benzin Feuer; die im Obergeschoss schlafende Mieterin U. W. und ihr Lebensgefährte H. M. starben an Rauchgasvergiftung. Der Angeklagte hatte der Hausratversicherung gegenüber falsche Angaben gemacht und erhielt einen Vorschuss. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zur Brandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer Brandstiftung, fahrlässiger Tötung und Betrug zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger rügten die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite; der Angeklagte legte Sachrüge ein. • Das Landgericht verneinte bedingten Tötungsvorsatz und stellte für U. W. leichtfertige Todesverursachung (§ 306c StGB) und für H. M. fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) fest. • Der BGH stellt dar, dass bedingter Vorsatz das Wissens- und Willenselement erfordert und beide getrennt und umfassend zu prüfen sind; bei lebensgefährdenden Taten liegt nahe, dass der Täter den Tod als mögliche Folge erkennt. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler: sie vermischt und differenziert Wissens- und Willenselement nicht ausreichend, enthält Widersprüche und lässt entscheidende Erwägungen aus. • Konkret ist es rechtsfehlerhaft, vom notwendigen Wissen des Angeklagten zu schließen, er habe nicht wissen müssen, dass der Lebensgefährte am Tatwochenende übernachtet, denn nach den Feststellungen wusste der Angeklagte von gelegentlichen Wochenendbesuchen. • Die Strafkammer hat das Willenselement nicht hinreichend untersucht: unklar blieb, ob der Angeklagte den Tod wenigstens billigend in Kauf nahm, insbesondere nachdem sich die Tatzeit später und die Gefährdungslage verschärft hatte. • Der Senat betont, dass bei Täuschung des Täters über die Nutzungsart des Gebäudes mittelbare Täterschaft des Anstifters in Betracht kommt und weist auf die umfassende Strafzumessungspflicht hin. • Die Revision des Angeklagten war dagegen unbegründet; die sachliche Rüge ergab keinen Rechtsfehler zu seinen Gunsten. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger werden stattgegeben, das Urteil in Bezug auf den Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz lückenhaft und widersprüchlich ist. Maßgeblich waren unzureichende und teils unzutreffende Darlegungen zu Wissens- und Willenselement, insbesondere zur Frage, ob der Angeklagte die Anwesenheit der Opfer als möglich erkannte und deren Tod billigend in Kauf nahm. Das Revisionsgericht hat die Verurteilung in materieller Hinsicht überprüft; die Sachrüge des Angeklagten blieb erfolglos, seine Revision wurde verworfen. Für die neue Hauptverhandlung ist auch die Prüfung mittelbarer Täterschaft und eine umfassende Strafzumessung vorzunehmen.