Entscheidung
I ZB 73/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissen- schaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktions- system der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. II. Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 23. August 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer- degericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 1 2 - 3 - ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unan- fechtbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 U 79/17 - 3