Entscheidung
I ZR 41/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117BIZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZR41.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 41/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfah- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt nicht in Betracht. Ein Zulassungsgrund hinsichtlich des ersten selbständig tragenden Grundes des Berufungs- urteils liegt nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Notwen- digkeit einer Vorlage lediglich hinsichtlich des zweiten der beiden selb- ständig tragenden Gründe des Berufungsurteils geltend gemacht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 € Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2-3 O 332/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 6 U 31/16 -