Entscheidung
III ZR 413/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR413
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR413.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 413/16 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 4. Mai 2005 zeichneten die Kläger eine Beteiligung über 22.000 € nebst 5 % Agio an der 8. B. KG (im Folgen- den: 8. B. KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommandi- tisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Die Kläger hatten sich für die 1 2 - 3 - Stellung eines Treugeberkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Ge- sellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Die Kläger überwiesen insoweit 16.500 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Im Prospekt der 8. B. KG war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" Folgendes aus- geführt: "Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkon- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. … Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden." In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "Vertrag über die Kontrol- le der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: "§ 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf- zubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für die Dauer der Ge- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder ver- fügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen." 3 4 - 4 - In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios wer- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung eingezahlt. … § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbind- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesell- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollver- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittel- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesell- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlun- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhän- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann." Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ Konto-Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom Be- klagten zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft ange- 5 6 7 - 5 - geben. Nachfolgend war unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Spar- kasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes be- stimmt: "Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben … zu verfügen. … Die Vollmacht gilt der Sparkasse ge- genüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht …". Anschließend war - ebenso wie auf der "Unterschriftskarte zum Girover- trag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "Kontoinh." auf die Handels- registerakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsre- gister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Be- zugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unter- schriftskarte zum Girovertrag" war als "Kontoinhaber" wiederum der Name (nebst Adresse) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestri- chen. Die Kläger haben den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Be- klagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestan- den habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte ent- weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den 8 9 - 6 - wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätten sie (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätten sie sich an dem Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klä- ger. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht den Klägern kein An- spruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei den Klägern weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm oblie- genden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjeni- gen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei dem Konto um sein eigenes Konto gehandelt, das keinem fremden Zugriff offen gestanden habe, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung eines auf ihn lautenden Treuhandkontos sei 10 11 12 - 7 - der Beklagte nicht nachgekommen. Das eingerichtete Konto bei der Kreisspar- kasse habe auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft, die ge- mäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkei- ten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten das Konto hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Be- zeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreisspar- kasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung ent- standen oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursachenzusam- menhang zwischen der Vertragsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hin- weispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vor- gaben abweichenden Sachverhalts. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kau- salitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflicht sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anle- ger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits darge- stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung des Kontos allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Den- noch habe eine relevante Gefährdung des vertraglichen Sicherungskonzeptes, dessen tragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, 13 - 8 - nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklag- ten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unter- scheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. No- vember 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dage- gen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Siche- rung gegen vertragswidrige Zugriffe auf das Konto zu schaffen, zwar nicht voll- kommen umgesetzt worden. Jedoch sei das Sicherungskonzept wegen der al- lein bestehenden Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zuge- schnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Ge- schäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom Be- klagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden könne. Der vor- liegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hin- weis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hinweispflicht komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutz- zweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Konto- - 9 - führung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende Ver- mutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Zu- sammenhang keine Bedeutung. Nach allem hätten die Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich ei- ner Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikola- ge anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Die Kläger hielten mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unter- scheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeich- nungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang ste- hen. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass die Kläger Anteile in Händen hielten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Er- öffnung des Treuhandkontos allein auf den Namen des Beklagten wäre die La- ge der Fondsgesellschaft nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 14 15 - 10 - BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallel- verfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass den Klägern im Hin- blick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlos- senen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwen- dungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der An- leger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. Im Übrigen bestanden im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich die Kläger mittelbar über den Beklagten im Rahmen eines Treuhand- verhältnisses an der 8. B. KG beteiligt haben. 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflich- tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwi- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon- trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inha- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 16 17 - 11 - a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vor- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht- gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt ha- ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Be- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem vom Beklagten errichteten Konto näher befasst und unter Berücksichtigung der vor- liegenden Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei 18 19 20 - 12 - nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den In- stanzgerichten, worauf bereits die Kläger dort zutreffend hingewiesen haben, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Sub- stanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführung befugt gewesen, über das Konto zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführung ohne sei- ne Mitwirkung auf das Konto hätte Zugriff nehmen können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeu- tung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreisspar- kasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehen- de Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtver- letzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für 21 22 - 13 - sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Ach- te B. KG" bekommen hat. Vielmehr ist aus- drücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoin- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die ange- kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaft ist die Legiti- mationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Be- rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügun- gen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Ge- schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinha- berschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide- rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. 23 - 14 - Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Be- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Konto- eröffnung bezüglich der 8. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mit- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine ent- sprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeich- nungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L. und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Ver- fügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und än- dert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folgen- den rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubi- gern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen. - 15 - b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Konto- inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist", vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstim- mend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklä- rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hin- nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewe- sen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung überein- stimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelver- wendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklag- ten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legiti- mationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Si- cherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen 24 - 16 - davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist eben- falls zumindest unbegründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzge- richten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abwei- chung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Er- mächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Voll- rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). 25 - 17 - d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklag- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklag- te zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der Beklagte, da sich die Kläger mittel- bar über ihn an der 8. B. KG beteiligt haben, auch im Rahmen dieses Treu- handverhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treuge- ber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. No- vember 2009 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN). 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler er- kennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Kläger ein Ursachen- zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, 26 27 28 - 18 - soweit er hierzu anführt, die Kläger hätten sehenden Auges ihre Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtver- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urtei- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext: "Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten: Achte B. KG Kto-Nr. bei Kreisspar- kasse K. BLZ ." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treu- handkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle aus- übt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Achte B. KG" im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesell- schaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger 29 30 - 19 - erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müs- sen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den ver- traglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstan- den. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausali- tätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden seien. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammen- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageent- schluss der Kläger durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Re- vision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahr- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmög- lichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätten, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst 31 - 20 - und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten ge- troffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wur- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Be- klagten und dem Anlageentschluss der Kläger ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckge- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigen- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen- hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des- 32 33 - 21 - jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinte- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckge- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelver- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungs- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ver- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassen- de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). 34 - 22 - Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. No- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklag- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz- zweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontroll- vertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutz- zweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverant- wortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 35 36 - 23 - 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubi- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ver- traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkon- tos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröff- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ver- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu 37 - 24 - begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. Im Übrigen folgt im Fall der Kläger, die sich mittelbar über den Beklagten als Treuhänder beteiligt haben, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resul- tierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht ange- sprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden. 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusam- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zu- kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in die- sem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeich- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesell- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kon- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 38 39 - 25 - 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraus- setzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass die Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt hät- ten. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdi- gung des Berufungsgerichts zu. Die Kläger mussten - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Be- gleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Ach- te B. KG" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätten die Kläger nur bei Kenntnis der Kontoer- öffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Ein- druck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlage- entschluss der Kläger nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist 40 41 - 26 - der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 195/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2016 - 18 U 201/15 -