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Beschluss

1 StR 491/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fährt ein Täter Mitangeklagte zu Tatorten, steht in unmittelbarer Nähe bereit und ermöglicht Abtransport, kann dies Mittäterschaft an den Einzeltaten begründen. • Bei einer Deliktserie ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob seine einzelnen Beiträge tateinheitlich oder tatmehrheitlich sind; maßgeblich ist der Umfang des individuellen Tatbeitrags. • Leistet ein Täter einen einheitlichen Beitrag, der mehrere Einzeltaten gleichzeitig fördert, sind diese in seiner Person als tateinheitlich zu behandeln (§ 52 Abs. 1 StGB). • Fehlende Feststellungen dazu, ob ein Täter die Ausführung einzelner Einzeltaten jeweils individuell gefördert hat, führen zur Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unklarer Konkurrenzbeurteilung bei Beteiligtem als Fahrer • Fährt ein Täter Mitangeklagte zu Tatorten, steht in unmittelbarer Nähe bereit und ermöglicht Abtransport, kann dies Mittäterschaft an den Einzeltaten begründen. • Bei einer Deliktserie ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob seine einzelnen Beiträge tateinheitlich oder tatmehrheitlich sind; maßgeblich ist der Umfang des individuellen Tatbeitrags. • Leistet ein Täter einen einheitlichen Beitrag, der mehrere Einzeltaten gleichzeitig fördert, sind diese in seiner Person als tateinheitlich zu behandeln (§ 52 Abs. 1 StGB). • Fehlende Feststellungen dazu, ob ein Täter die Ausführung einzelner Einzeltaten jeweils individuell gefördert hat, führen zur Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung. Mehrere Personen schlossen sich zu einer Bande zusammen und begingen eine Reihe von Einbruchsdiebstählen in verschiedenen Geschäftsräumen Anfang Oktober 2016. Die unmittelbar Tatausführenden M. und B. führten die Einbrüche aus; der Angeklagte H. fungierte als Fahrer und brachte die Tatbeteiligten zu den Tatorten, wartete in der Nähe und transportierte die Beute. In einem Fall versuchten die Täter, einen Tresor aufzubrechen; H. wartete als Fahrer am Fluchtfahrzeug. Das Landgericht verurteilte H. wegen schwerem Bandendiebstahl in mehreren tateinheitlichen und tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Der BGH prüfte insbesondere, ob die Annahme mehrerer selbständiger Einzeltaten gegen H. durch die Feststellungen gedeckt ist. • Feststellungen des Landgerichts tragen, dass H. als Fahrer und Abtransporteur eine wesentliche Rolle im gemeinsamen Tatplan innehatte und dadurch das erforderliche Interesse am Erfolg der Taten sowie die Möglichkeit zur Ausübung von Tatherrschaft hatte; daraus folgt in den Diebstahlsfällen mittäterschaftliche Beteiligung. • Die Frage, ob mehrere Einzeltaten in der Person eines Beteiligten tateinheitlich oder tatmehrheitlich sind, ist anhand des individuellen Tatbeitrags zu entscheiden; ein einheitlicher Beitrag, der mehrere Taten gleichzeitig fördert, führt zu Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB). • Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob H. für jede der angeführten Einzeltaten jeweils einen eigenständig fördernden Beitrag erbracht hat oder ob seine Tätigkeit ein einheitlicher Tatbeitrag war (z. B. ob er die Täter mehrfach an unterschiedlichen Orten abgesetzt oder nur an einer Stelle bereitgestellt hat). • Mangels der erforderlichen Konkretisierung kann nicht festgestellt werden, ob in den Fällen 1.1–1.3, 1.5, 1.6, 1.10, 1.11 und 2.1–2.3 tatmehrheitliche Einzelstraftaten oder in der Person des Angeklagten jeweils tateinheitlich verknüpfte Taten vorliegen. • Wegen dieses Beurteilungsfehlers sind die betreffenden Schuldsprüche und der gesamte Strafausspruch aufzuheben; die nicht hiervon betroffenen Feststellungen bleiben bestehen, der neue Tatrichter kann ergänzende, nicht widersprüchliche Feststellungen treffen. • Der neue Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung zu beachten haben, dass die Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehung nicht zu einer unzulässigen Doppelverwertung derselben Umstände führt. Die Revision des Angeklagten hatte in Teilbereichen Erfolg: Der BGH hob das Urteil insoweit auf, dass die Schuldsprüche in den Fällen 1.1–1.3, 1.5, 1.6, 1.10, 1.11 sowie 2.1–2.3 und der gesamte Strafausspruch im Umfang der Aufhebung entfallen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob der Angeklagte für jede Einzeltat einen eigenständigen fördernden Tatbeitrag geleistet hat oder ob sein Beitrag als einheitlicher Tatbeitrag mehrere Einzeltaten tateinheitlich verknüpft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Revision unbegründet; die Annahme der Mittäterschaft in den übrigen Fällen und die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen bleiben bestehen.