Beschluss
4 StR 219/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen versuchten Mordes erfordert eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
• Bei gemeinschaftlicher Tatausführung ist die Konkurrenzbewertung für jeden Mittäter nach seinem individuellen Tatbeitrag vorzunehmen.
• Fehlt die notwendige Begründung zur Annahme unterschiedlichen Vorsatzes oder Tatbeitrags, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
• Bei nicht ausschließbarer Teilidentität von Ausführungshandlungen ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes und Feststellung von Tateinheit • Die Verurteilung wegen versuchten Mordes erfordert eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht. • Bei gemeinschaftlicher Tatausführung ist die Konkurrenzbewertung für jeden Mittäter nach seinem individuellen Tatbeitrag vorzunehmen. • Fehlt die notwendige Begründung zur Annahme unterschiedlichen Vorsatzes oder Tatbeitrags, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. • Bei nicht ausschließbarer Teilidentität von Ausführungshandlungen ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen. Die Angeklagten und ein gesondert verfolgter Mittäter planten, die Brüder H. und W. S. auf ihrem abgelegenen Hof zu überfallen, um verstecktes Bargeld zu erlangen. Geplant war, die Opfer durch Schläge außer Gefecht zu setzen, zu fesseln und mit Gewalt zur Herausgabe der Verstecke zu zwingen; der Tod sollte nicht herbeigeführt, aber als mögliches Risiko billigend in Kauf genommen werden. Am 3. November 2015 drangen zwei bewaffnete, maskierte Täter in das Haus ein; einer verfolgte und verletzte W. S. im Flur und in der Speisekammer massiv, fesselte ihn und ließ ihn bewusstlos zurück. Der andere Täter brachte H. S. im Fernsehzimmer durch Würgen ums Leben. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten wegen Mordes, versuchten Raubes mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu lebenslangen Freiheitsstrafen. • Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht trägt. • Zur Annahme des versuchten Mordes gegen W. S. fehlt es an einer substantiierten Begründung, warum objektive Tathandlungen (Werfen eines Fahrrads, Schläge mit Stockschirmen) und die darauffolgenden Tatumstände den bedingten Tötungsvorsatz begründen sollen; es fehlen Ausführungen zum kognitiven und voluntativen Element des bedingten Vorsatzes. • Für die Konkurrenzbewertung gilt: Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung ist für jeden Mittäter auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen; derjenige, der Planung, Vorbereitung und Absetzen der Täter übernahm, trägt einen einheitlichen Tatbeitrag und ist nach §25 Abs.2 StGB für die vor Ort verwirklichten Delikte tateinheitlich zu beurteilen. • Beim anderen Angeklagten ist wegen nicht ausschließbarer Teilidentität der Ausführungshandlungen und aufgrund des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes ebenfalls von Tateinheit auszugehen. • Weil die Strafkammer nicht klären konnte, wer welche der räumlich getrennten Gewalthandlungen beging, führt die bestehende Ungewissheit dazu, das gesamte Geschehen durch Klammerwirkung als eine einheitliche materiell-rechtliche Tat zu werten. • Folge: Die Verurteilungen der Angeklagten sind insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. • Hinweise für die neue Verhandlung: Sachdarstellung bei molekulargenetischen Beweisergebnissen muss konkrete Angaben zu untersuchten Systemen und Wahrscheinlichkeiten enthalten; bei vollendetem Tötungsdelikt tritt mitverwirklichte Körperverletzung hinter das Tötungsdelikt zurück. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23.12.2016 mit den Feststellungen auf. Grund ist insbesondere die unzureichende Begründung dafür, dass die gegen W. S. gerichteten Gewalthandlungen von bedingtem Tötungsvorsatz getragen gewesen sein sollen, sowie die unklare Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge vor Ort. Das Gericht stellt für beide Angeklagte jeweils das Vorliegen einheitlicher materiell-rechtlicher Taten (Tateinheit) fest und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. In der neuen Hauptverhandlung sind die Feststellungen zur Frage des Vorsatzes und zur konkreten Täterzuordnung lückenlos darzustellen; bei molekulargenetischer Beweisführung sind die erforderlichen quantitativen Angaben zu machen. Die bisherigen Verurteilungen bleiben damit aufgehoben und ersetzen keine neue Entscheidung.