Entscheidung
XI ZB 22/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB22
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 22/17 vom 27. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. September 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26. September 2017 das ge- gen die Mitglieder der zuständigen Zivilkammer gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22. September 2017 als unzulässig verworfen. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklag- ten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im 1 2 - 3 - Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vor- instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.11.2016 - 101 C 225/16 - LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2017 - 8 S 249/16 -