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Urteil

5 StR 352/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erfolg beider Revisionen bei gleichzeitigem Vorliegen rechtsfehlerhafter Feststellungen zugunsten und zuungunsten des Angeklagten rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. • Kann neben einem Unterlassen auch aktives Tun den Betrug verwirklichen; unzureichende Feststellungen zu Vorstellung des Angeklagten und Vorstellung des Gläubigers verhindern sichere Täuschungsprüfung. • Garantenpflicht aus Gewährsübernahme kann bestehen, wenn der Geschäftsführer Verantwortung für die Verwendung von Kreditmitteln übernimmt; die Frage des tatbestandserfüllenden Schadens ist umfassend aufzuklären.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu Betrugstatbestand und Schadensberechnung • Erfolg beider Revisionen bei gleichzeitigem Vorliegen rechtsfehlerhafter Feststellungen zugunsten und zuungunsten des Angeklagten rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. • Kann neben einem Unterlassen auch aktives Tun den Betrug verwirklichen; unzureichende Feststellungen zu Vorstellung des Angeklagten und Vorstellung des Gläubigers verhindern sichere Täuschungsprüfung. • Garantenpflicht aus Gewährsübernahme kann bestehen, wenn der Geschäftsführer Verantwortung für die Verwendung von Kreditmitteln übernimmt; die Frage des tatbestandserfüllenden Schadens ist umfassend aufzuklären. Der Angeklagte war Vorstand der Muttergesellschaft und ab 18.2.2008 Geschäftsführer der P. GmbH. Die P. GmbH benötigte 2008 Mezzanine-Finanzierung; der Kredit über Inhaberschuldverschreibungen über 8 Mio. Euro wurde am 18.2.2008 mit der PU. Ltd. geschlossen. Der Angeklagte unterzeichnete zuvor Zusicherungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und verpflichtete die Gesellschaft zur zweckgebundenen Verwendung der Mittel (Investitionen, Rückführung von Verbindlichkeiten). Die Zahlung (7.720.000 Euro) erfolgte auf ein Konto, das der Angeklagte nicht kontrollierte; ein großer Teil der Mittel floss an die Muttergesellschaft und Dritte, nur ein geringer Betrag in Maschinen. Später stellte die P. GmbH Insolvenzantrag; die PU. Ltd. meldete hohe Forderungen an. Landgericht verurteilte wegen Betruges durch Unterlassen; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein. • Beide Revisionen haben Erfolg, weil das Urteil sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten des Angeklagten Rechtsfehler enthält und Feststellungslücken aufweist. • Feststellungen: Der Angeklagte trug als Geschäftsführer Verantwortung für die Einhaltung vertraglicher Zusicherungen; er unterzeichnete Zusicherungen und schloss den Vertrag, mit dem die Gesellschaft zur zweckgebundenen Mittelverwendung verpflichtet wurde (§ 263 StGB relevant für Vermögensschaden durch Täuschung). • Das Landgericht hat zwar einen Betrug durch Unterlassen angenommen (Garantenpflicht aus Gewährsübernahme), aber es hat unzureichend geprüft, ob und inwieweit ein aktives täuschendes Handeln (oder konkludentes Verhalten) vorlag; es fehlen Feststellungen zu den konkreten Vorstellungen des Angeklagten über Kontrolle und zur irrtumsbegründenden Vorstellung der PU. Ltd. • Die Beweiswürdigung ist fehlerhaft, weil die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers T. als glaubhaft angenommen wurde, ohne ausreichende Prüfung möglicher Motive für Falschbezichtigungen; das beeinträchtigt die Verwertbarkeit der belastenden Behauptungen gegen den Angeklagten. • Die Schadensberechnung ist nicht nachvollziehbar; es muss geprüft werden, ob der Kreditbetrag aufgrund eines vorgefassten Tatplans von vornherein wertlos war oder welcher konkrete Vermögensnachteil kausal geworden ist; hierfür sind Vergleichs- und bilanzielle Bewertungen der angenommenen und der tatsächlichen Mittelverwendung erforderlich. • Aufgrund der lückenhaften Feststellungen sind neue Verhandlung und Entscheidung nötig, auch zur Frage, ob ein handlungsbezogener Betrug vorliegt, welche Kontrollmöglichkeiten der Angeklagte hatte und wie hoch der dem Täter zurechenbare Vermögensschaden ist. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6.2.2017 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zur weiteren Aufklärung ist insbesondere festzustellen, ob der Angeklagte bei Vertragsschluss täuschend gehandelt oder konkludent vorgetäuscht hat, er werde die zweckgebundene Mittelverwendung kontrollieren, ob und inwieweit die belastenden Aussagen Dritter auf Motiven beruhen und welche konkrete Schadenshöhe kausal dem Verhalten des Angeklagten zuzurechnen ist. Erst nach vollständiger Aufklärung dieser Fragen kann über Schuld und Umfang des Vermögensschadens entschieden werden.