Beschluss
XII ZB 346/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Transsexuellengesetz (TSG) ist auf ausländische Personen anzuwenden, die sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten, wenn ihr Heimatrecht keine dem TSG vergleichbare Regelung kennt (§ 1 Abs.1 Nr.3 lit. d i.V.m. § 8 Abs.1 Nr.1 TSG).
• Eine ausländische Regelung, die für Personenstandsänderungen eine zwingende operative Geschlechtsumwandlung und dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit (sog. große Lösung) verlangt, ist mit dem durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Verfassungsverständnis nicht „vergleichbar“.
• Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzung operativer Eingriffe und Zeugungsunfähigkeit für die personenstandsrechtliche Anerkennung als verfassungswidrig erachtet hat; eine ausländische Regelung, die diese Voraussetzungen verlangt, hält demnach dem Vergleich nicht stand.
Entscheidungsgründe
Anwendung des TSG auf in Deutschland lebenden Ausländer bei nicht vergleichbarem Heimatrecht • Das Transsexuellengesetz (TSG) ist auf ausländische Personen anzuwenden, die sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten, wenn ihr Heimatrecht keine dem TSG vergleichbare Regelung kennt (§ 1 Abs.1 Nr.3 lit. d i.V.m. § 8 Abs.1 Nr.1 TSG). • Eine ausländische Regelung, die für Personenstandsänderungen eine zwingende operative Geschlechtsumwandlung und dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit (sog. große Lösung) verlangt, ist mit dem durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Verfassungsverständnis nicht „vergleichbar“. • Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzung operativer Eingriffe und Zeugungsunfähigkeit für die personenstandsrechtliche Anerkennung als verfassungswidrig erachtet hat; eine ausländische Regelung, die diese Voraussetzungen verlangt, hält demnach dem Vergleich nicht stand. Die antragstellende Person ist türkische Staatsangehörige, lebt seit 1992 in Deutschland und besitzt eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis. In der Geburtsurkunde ist sie als weiblich eingetragen. Sie beantragte nach dem deutschen Transsexuellengesetz die Änderung ihres Vornamens und des Geschlechtseintrags in "männlich". Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und verwies zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 1 und 8 TSG an das Amtsgericht. Der Vertreter des öffentlichen Interesses legte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Streitpunkt war, ob das türkische Heimatrecht eine dem TSG vergleichbare Regelung enthält, die die Anwendung des TSG auf die Antragstellerin ausschließen würde. Das Oberlandesgericht verneinte dies mit der Begründung, dass die Türkei die sogenannte große Lösung fordere; der Bundesgerichtshof prüfte diese Auslegung der vergleichbaren Regelung. • Anwendbare Normen: § 1 Abs.1 Nr.3 lit. d TSG, § 8 Abs.1 Nr.1 TSG; verfassungsrechtliche Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2006 und 2011. • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das TSG für im Inland dauerhaft rechtmäßig lebende Ausländer anzuwenden ist, wenn ihr Heimatrecht keine vergleichbare Regelung enthält; Ziel ist der Schutz grundrechtsrelevanter Interessen (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG). • Das BVerfG hat ferner die bisherigen Voraussetzungen der sog. großen Lösung (operative Geschlechtsumwandlung, dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit) für die personenstandsrechtliche Anerkennung als verfassungswidrig qualifiziert; deshalb kann eine ausländische Regelung, die diese Voraussetzungen zwingend verlangt, nicht als mit dem TSG vergleichbar gelten. • Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das türkische Recht (Art.40 ZGB) eine zweistufige Prozedur vorsieht, die gerichtliche Erlaubnis, operative Eingriffe und Nachweise dauerhafter Zeugungsunfähigkeit verlangt, bevor eine Personenstands- und gegebenenfalls Namensänderung möglich ist. • Weil die türkische Regelung die vom BVerfG für unzulässig erachteten zwingenden operativen Voraussetzungen setzt, fehlt es an einer dem TSG vergleichbaren Regelung im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 lit. d TSG; daher ist das TSG auf die Antragstellerin anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Wert: 5.000 €). Der Bundesgerichtshof bestätigt die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das türkische Heimatrecht keine dem deutschen Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung enthält, weil es die zwingende operative Geschlechtsumwandlung und dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit voraussetzt. Diese Anforderungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem deutschen Verfassungsrecht entgegen; eine solche ausländische Regelung kann deshalb nicht als "vergleichbar" im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 lit. d TSG gelten. Folglich ist das TSG auf die in Deutschland dauerhaft lebende türkische Antragstellerin anwendbar, sodass das Amtsgericht das Verfahren nach §§ 1 und 8 TSG durchzuführen hat.