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Beschluss

I ZR 47/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU und § 358 Abs. 8 BGB schreiben keine ausschließliche zeitanteilige Abrechnung vor. • Anhaltspunkte für Verfahrensgrundrechtsverletzungen oder die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur ausschließlich zeitanteiligen Abrechnung • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU und § 358 Abs. 8 BGB schreiben keine ausschließliche zeitanteilige Abrechnung vor. • Anhaltspunkte für Verfahrensgrundrechtsverletzungen oder die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH liegen nicht vor. Die Klägerin rügte im Rechtsstreit die Abrechnungsmethode und begehrte eine ausschließlich zeitanteilige Abrechnung von Forderungen. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung zurückgewiesen. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitparteien sind die Klägerin (Antragstellerin der Beschwerde) und die beklagte Gegenpartei. Streitgegenstand ist die Auslegung von Verbraucherschutzvorschriften hinsichtlich der Abrechnungsmethode. Relevante Normen sind Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU und § 358 Abs. 8 BGB. Die Beschwerde zielt auf eine Klärung, ob diese Vorschriften eine ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorschreiben. • Die Beschwerde wurde gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rügen auf Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht durchgreifen. • Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU und des § 358 Abs. 8 BGB bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine ausschließlich zeitanteilige Abrechnung zwingend vorgegeben ist. • Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Würdigung des Berufungsgerichts; daher wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. • Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, da eine unionsrechtliche Auslegung nicht unklar oder entscheidungserheblich in einem grundsätzlichen Sinn ist. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass weder Art. 14 Abs. 3 RL 2011/83/EU noch § 358 Abs. 8 BGB eine ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgeben. Es bestehen keine verfahrensrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts oder eine Vorlage an den EuGH erfordern. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 40.000 €.