Entscheidung
III ZR 620/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:301117BIIIZR620
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:301117BIIIZR620.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 620/16 vom 30. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 - 9 U 142/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 36.968,89 € Gründe: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. a) Für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entschei- dung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438 mwN). Werden die in der Beschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzbe- deutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Recht- 1 2 - 3 - sprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (zB Se- natsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Letzteres ist hier der Fall. b) Durch die für parallel gelagerte Fälle ergangenen Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 und III ZR 626/16 (zur Veröffentlichung vorge- sehen) sind die im vorliegenden Fall zulassungsrelevanten Fragen einer Klä- rung zugeführt worden. Hiernach kommt der beabsichtigten Revision der Kläge- rin keine Aussicht auf Erfolg zu. Die Klageforderung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsanspruch der B. spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und die dafür geltende Verjäh- rungsfrist am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 2013 - also vor der Beantragung des Mahnbescheids - Ver- jährung eingetreten ist. aa) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurück- gegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier 3 4 - 4 - in Bezug auf den Befreiungsanspruch der B. gegen die Beklagte spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 ergibt sich, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräuße- rung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notlei- dend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treuge- ber-Kommanditisten (unter ihnen: die Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden muss- ten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. bb) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die diesbezüglichen Umstände waren der B. , wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, spätes- tens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). cc) Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündi- gung - fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen. 5 6 - 5 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 21.10.2015 - 5 O 81/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 9 U 142/15 - 7