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Entscheidung

4 StR 352/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR352
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR352.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352/17 vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 6. April 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Ein- zelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2017 – – und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstra- fe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 1 - 3 - Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 55 Abs. 1 StGB). Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesan- walts, dass sich ein Rechtsfehler aus der fehlenden Rechtskraft des einbezo- genen Strafbefehls ergebe; denn das Landgericht hat die Rechtskraft dieser Entscheidung festgestellt (UA 6) und rechtsfehlerfrei mit den ihm bis zur Ver- kündung des angefochtenen Urteils zugänglichen Beweismitteln belegt (vgl. UA 35). Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls sind erst nach Verkündung aufgekommen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Tatrichter jedoch auf Grund der Hauptverhandlung im Verfahren nach § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 3. November 1987 – 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Ver- handlung 8: Verhalten des Angeklagten nach Urteilsverkündung; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 – 5 StR 496/99 und vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, jew. zu Vorkommnissen während der Urteils- verkündung; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 5). Jedoch hat das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen, die Frage zu erörtern, ob die einbezogenen Geldstrafen gesondert bestehen bleiben können. Dies war nach den Umstän- den des hier gegebenen Einzelfalls unerlässlich. 2 3 4 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Feilcke 5