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Entscheidung

VI ZR 184/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:051217BVIZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:051217BVIZR184.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 184/17 vom 5. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 51.148,18 € Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagten (Fahrer, Halter, Haftpflichtversi- cherer des unfallverursachenden Fahrzeugs) Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11. November 2005 ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht fest. 1 - 3 - Bereits vor dem Unfall, am 29. Juni 2004, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion. Er be- hauptet, bis heute an den Folgen des Unfalls zu leiden und nur eingeschränkt in der Lage zu sein, seinen Beruf als Bauingenieur auszuüben. Nachdem die Par- teien einen Vergleich über die insolvenzbefangenen Ansprüche geschlossen haben, verlangt der Kläger nunmehr noch Verdienstausfall für die Jahre 2006, 2007, 2010 und 2011 in Höhe von rund 32.500 €, Ersatz sonstiger Sachschä- den sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 289,08 € (zuzüglich Zinsen sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nur für das Jahr 2006 zustehe, nicht aber für die Folgejahre, weil die Beschwerden des 2 3 4 5 6 - 4 - Klägers ab 2007 nicht mehr unfallbedingt seien. Das Berufungsgericht ist dabei unter anderem dem in erster Instanz eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. U. gefolgt. Danach habe sich beim Kläger nach der Halswirbelsäulen-Distorsion ein chronifiziertes Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt. Die Kopf- und Nackenschmerzen ließen sich wegen der Heftigkeit der Heckkollision zunächst als Folge der Halswirbelsäulen-Distorsion erklären. Nach der Rehabili- tationsmaßnahme von Oktober bis Dezember 2006 sei aber von einer vollstän- digen Wiederherstellung ausgegangen worden. Das Fortbestehen der Kopf- schmerzen ab 2007 sei wesentlich wahrscheinlicher auf die enormen wirtschaft- lichen und seelischen Belastungen durch die Überschuldung des Klägers als auf den Unfall zurückzuführen. 2. Der Kläger rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es auf die von ihm vorgelegte klinisch-psychologische Stellungnahme des Dipl. Psychologen A. zum Gutach- ten des Sachverständigen Dr. U. nicht eingegangen sei. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Er- wägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozess- grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberück- sichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entschei- dungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsa- 7 8 - 5 - chenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13). b) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung Einwände gegen das Gutachten des Sachver- ständigen Dr. U. erhoben und diese mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 durch Vorlage einer 33seitigen klinisch-psychologischen Stellungnahme des Dipl. Psychologen A. zum Gutachten des Sachverständigen Dr. U. konkretisiert (An- lage K 56, GA IV 879-914). Die Stellungnahme erachtet das Gutachten des Sachverständigen Dr. U. in mehreren Punkten für unrichtig und kommt zu dem Ergebnis, dass die anhaltende chronische Schmerzerkrankung des Klägers durch den Unfall ausgelöst wurde. Die Insolvenz sei nicht als Auslöser für den Beginn einer neuen, nunmehr psychisch bedingten Schmerzstörung zu verste- hen. Mit diesem als qualifizierter Parteivortrag zu wertenden Vorbringen, das mit zum Kernvorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz zählt, befasst sich das angefochtene Urteil, das die Stellungnahme nicht erwähnt, nicht. 3. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichti- gung des durch die Vorlage der Stellungnahme konkretisierten Vorbringens des Klägers und einer womöglich gebotenen Ergänzung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des gesamten Falles zu einer anderen Beur- teilung gelangt wäre. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde- erwiderung kann die Entscheidungserheblichkeit nicht mit der Begründung aus- geschlossen werden, es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungszu- 9 10 - 6 - sammenhang. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen weder die Annah- me einer Begehrensneurose noch die Annahme eines Bagatellfalls. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegen- heit, sich gegebenenfalls mit dem weiteren Vorbringen der Parteien im Verfah- ren der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen. Galke Wellner Offenloch Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.2014 - 5 O 428/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2017 - 12 U 804/14 - 11