Entscheidung
AK 64/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:061217BAK64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:061217BAK64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 64/17 vom 6. Dezember 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschul- digten und seiner Verteidiger am 6. Dezember 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte ist am 24. Januar 2017 festgenommen worden und befindet sich seither auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bun- desgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 (2 BGs 973/16) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl erhebt den Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Zeitraum von Mitte Februar bis mindestens Ende 2013 in Syrien sich nacheinander mit- gliedschaftlich für die ausländischen terroristischen Vereinigungen "Jabhat al- Nusra" und - ab Anfang Mai 2013 - "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) betätigt und dabei jeweils auch die tatsächliche Gewalt über Kriegswaf- 1 2 - 3 - fen ausgeübt. Während der Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra habe er, ge- meinschaftlich handelnd, einen Gefangenen länger als eine Woche eingesperrt. Der Generalbundesanwalt hat das gegen den Angeschuldigten sowie den Mitangeschuldigten K. B. geführte Ermittlungsverfahren am 10. August 2017 wegen minderer Bedeutung gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben. Der Senat hat mit Beschluss vom selben Tag (AK 35 u. 36/17) die Fort- dauer der Untersuchungshaft angeordnet. Während des Haftprüfungsverfahrens hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 22. November 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten und den Mitangeschuldigten erhoben. Mit Anklageschrift vom 20. November 2017 legt sie dem Angeschuldigten über den im Haftbefehl geschilderten Vorwurf hinaus weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen an der Jabhat al- Nusra ab Ende Mai oder Anfang Juni 2013 zur Last. Abweichend vom Haftbe- fehl sei der Angeschuldigte ab Anfang Mai 2013 nur zirka drei Wochen Mitglied des ISIG gewesen und anschließend wieder zur Jabhat al-Nusra zurückgekehrt, für die er sich erneut bis zum 26. Juli 2014 durch regelmäßige Wachdienste und - bis November 2013 - auch durch Teilnahme an Kampfeinsätzen betätigte. II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor. 1. Hinsichtlich der Einzelheiten der für die Entscheidung maßgeblichen Tatvorwürfe, der den jeweiligen dringenden Tatverdacht begründenden Um- 3 4 5 6 7 - 4 - stände sowie der Haftgründe verweist der Senat vorab auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vom 10. August 2017, die für die Zeit bis zu der - dem Angeschuldigten nunmehr angelasteten - Rückkehr zur Jabhat al-Nusra ab Ende Mai oder Anfang Juni 2013 fortgelten. Die seitdem geführten weiteren Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht insoweit weiter verfestigt. Ins- besondere die Auswertung der am 24. August 2017 vom Ministerium des Inne- ren des Landes Nordrhein-Westfalen (Abteilung 6/Verfassungsschutz) über- sandten umfangreichen Quellenberichte der ehemaligen Vertrauensperson L. hat aufschlussreiche tatrelevante Erkenntnisse er- bracht; diesbezüglich wird auf den Abschlussbericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2017 Bezug genommen (Vorläufige Sachakten, Band 4 Bl. 404 ff.). Eine zweite Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra ab Ende Mai oder An- fang Juni 2013 ist nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Der dem An- geschuldigten mit der Anklageschrift angelastete erneute Anschluss an diese terroristische Vereinigung nach vorausgegangener Beendigung der ersten Mit- gliedschaft umschreibt einen weiteren Lebenssachverhalt, der vom vorgelegten Haftbefehl nicht umfasst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8 f.; vom 20. Oktober 2016 - AK 53/16, juris Rn. 8; vom 11. Ja- nuar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22; BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 6; KK- Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a). Über den von der Generalstaatsan- waltschaft mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, den Haftbefehl "an die aus der Anklageschrift ersichtlichen Vorwürfe anzupassen", hat das Oberlan- desgericht bislang nicht entschieden. Darüber, ob es nach Aktenvorlage im Sinne des § 122 Abs. 1 StPO überhaupt noch zu einer Erweiterung des Haftbe- fehls in tatsächlicher Hinsicht befugt war (zur Frage einer fortbestehenden Ent- scheidungskompetenz des Haftgerichts s. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, StV 2017, 457, 458; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., 8 - 5 - § 122 Rn. 28; BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 6; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 2), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden. Für die Haftfrage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft weiterhin auf - vom Haftbefehl umfasste - mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen am ISIG erstreckt, die nicht zugleich den Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 39). Zwar erhebt die Anklage in rechtlicher Hinsicht diesen Vorwurf, weil sie für den Zeitraum des Anschlusses an diese terroristische Vereinigung von zwei real- konkurrierenden Taten der § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB aus- geht. Da der Anklagesatz jedoch keine weiteren Betätigungsakte schildert, die allein nach diesen Vorschriften strafbar wären, könnte eine Einbeziehung den- noch zweifelhaft sein. Die anderen vier haftbefehlsgegenständlichen Taten, de- rer der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, tragen indes den weiteren Voll- zug der Untersuchungshaft. 2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bis- lang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersu- chungshaft: Die Akten umfassen mittlerweile 40 Stehordner (ohne Kostenakte). Seit der Senatsentscheidung vom 10. August 2017 wurde - neben der Sichtung und Aufbereitung der Quellenberichte - die Auswertung der sichergestellten Daten- träger fortgesetzt und beendet. Ein von der ehemaligen Vertrauensperson L. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 30. Juni 2017 übergebener USB- 9 10 11 - 6 - Stick mit einem Dateivolumen von 1,67 Gigabyte wurde ebenfalls ausgewertet. Außerdem übersandten die US-amerikanischen Behörden am 13. Oktober 2017 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des Generalbundesanwalts Ver- kehrsdaten zu einem dem Mitangeschuldigten zuzuordnenden E-Mail-Konto und kündigten an, dass weitere Informationen zu einem vom Angeschuldigten genutzten E-Mail-Konto demnächst nachgereicht würden. Ohne den Eingang dieser Informationen abzuwarten, hat die Generalstaatsanwaltschaft aus Grün- den der Beschleunigung bereits am 22. November 2017 die Anklage erhoben. Danach ist das Verfahren auch nach der letzten Haftprüfung durch den Senat mit der gebotenen besonderen Zügigkeit betrieben worden. 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu er- wartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Spaniol Berg 12 13