Entscheidung
V ZB 30/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:061217BVZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:061217BVZB30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/17 vom 6. Dezember 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewie- sen. Gründe: Die gemäß § 44 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Se- nat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht verletzt hat. 1. Der Senat hat den Vortrag in der Rechtsbeschwerde, der Haftantrag sei deshalb unzulässig, weil die beteiligte Behörde die erforderlichen Schritte für die Abschiebung nach Mazedonien nach dem deutsch-mazedonischen Rück- übernahmeabkommen bei Vorliegen von Fotokopien verschiedener Identitäts- papiere nicht dargestellt habe, berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend er- achtet. In dem Haftantrag wird das Rückübernahmeabkommen ausdrücklich erwähnt und auf eine Anfrage bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln verwie- sen, wonach die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines aktuellen Passer- 1 2 - 3 - satzpapiers vor dem Hintergrund des Abkommens mindestens ein bis zwei Mo- nate betrage. Diese Auskunft bezieht sich nach dem Verständnis des Senats auf den konkreten Fall des Betroffenen, der über Kopien verschiedener Identi- tätsdokumente verfügte. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom 27. September 2017 (V ZB 29/17, juris) zugrunde lag, und auf den sich der Betroffene in seiner An- hörungsrüge stützt. In dem dortigen Fall, der eine Abschiebung nach Algerien zum Gegenstand hatte, wurde das einschlägige deutsch-algerische Rücküber- nahmeabkommen nicht erwähnt. Zu möglichen Verfahrenserleichterungen nach diesem Abkommen für den Fall, dass eine Fotokopie des Nationalpasses vor- handen war, verhielt sich der Haftantrag nicht. 2. Berücksichtigt hat der Senat zudem die weitere Rüge des Betroffenen, der Haftantrag sei unzulässig, weil sich aus ihm die Notwendigkeit einer Haftzeit von drei Monaten nicht ergebe. Dass der Senat die Auffassung des Betroffenen nicht teilt, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Zur Kenntnis genommen und erwogen hat der Senat auch das Vor- bringen des Betroffenen, der Haftantrag enthalte keine Angaben zu einem bei der Staatsanwaltschaft Bochum geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einer etwa erteilten Einvernehmenserklärung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG. Insoweit bezieht sich der Betroffene auf eine Angabe in der dem Haftantrag vorgehefteten Strafanzeige. Hiernach war er „zur Aufenthaltsermittlung von der Staatsanwaltschaft Bochum (VG-1018172-2016)“ ausgeschrieben. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Betroffenen jedoch nicht, dass insoweit noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war, auf das die beteiligte Be- hörde hätte eingehen müssen. Hiergegen spricht bereits, dass es an einem bei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu verwendenden Js-Aktenzeichen fehlt. Gemäß § 131a Abs. 1 StPO darf eine Ausschreibung zudem auch zur 3 4 - 4 - Aufenthaltsermittlung eines Zeugen und nicht nur eines Beschuldigten ange- ordnet werden. Schließlich kommt eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermitt- lung im Rahmen der Strafvollstreckung in Betracht (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO, § 457 Abs. 3, § 131a StPO). Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für die Ab- schiebung nicht mehr des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft und deshalb auch keiner Ausführungen hierzu in dem Haftantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 4 f.). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 02.12.2016 - 22 XIV (B) 55/16 - LG Duisburg, Entscheidung vom 09.01.2017 - 12 T 3/17 -